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Überbrückungshilfe Geschäftsveräußerung im Ganzen

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letzte Antwort am 14.02.2022 17:15:37 von lisa4
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lisa4
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Hallo, mal wieder eine Frage zur Überbrückungshilfe, die mir Kopfschmerzen bereitet:

 

Mandant (Einzelunternehmer mit 2 Mitarbeitern) hat Antrag auf Ü3 + (Förderzeitraum 07-09) gestellt.

Nun hat er sein Geschäft (Klamottenladen) zum 31.01.2022 veräußert. Das Geschäft wird vom Nachfolger in unveränderter Form fortgeführt. Gestern (immerhin nach 3 Monate Bearbeitungsdauer) hat er die Ü3 + bewilligt und ausgezahlt bekommen.

Ich Bewilligungsbescheid steht drin, dass er unverzüglich  mitteilen muss, wenn die Geschäftstätigkeit dauerhaft vor Auszahlung der Überbrückungshilfe eingestellt wird oder Insolvenz beantragt wurde.
Ich bin mir nicht schlüssig, ob bei Geschäftsveräußerung (also wenn die Existenz des Unternehmens ja erhalten wurde) eine Mitteilungspflichtige "Einstellung der Geschäftstätigkeit" vorliegt. Eine Anfrage an die Hotline blieb bislang ergebnislos..

Hat jemand eine Idee?

 

p4ge
Aufsteiger
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FAQ 5.1 sagt ja zunächst aus, dass die Hilfe nur gewährt wird, wenn der Betrieb über den 31.12.2021 hinaus besteht, bzw. (<- sehr wichtig) bis die Förderung ausgezahlt wurde.

Bei "normalen" Einzelunternehmen hat das bei uns bedeutet, keine Förderung. (Übertragen auf ihr Beispiel)

Bei Kapitalgesellschaften sind wir davon ausgegangen, dass diese unverändert weiter existieren nur die Personen wurden ausgetauscht, da z.B. die GmbH den Antrag gestellt hat und nicht Person XY.
Eine Rückfrage bei der NBank hat unsere Sichtweise als "stimmig" bezeichnet.
Ob das bei anderen genauso gilt kann ich nicht sagen.

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mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Ich würde mich auf 5.6 stützen. Alles andere würde bedeuten, dass Unternehmen, die Corona Hilfen bekommen haben, nicht verkauft werden dürfen - das kann nicht sein (also ernsthaft jetzt).

 

 

5.6 Wie ist bei Änderung der Struktur des Unternehmens vorzugehen?

 

Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert beziehungsweise nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich.

Unternehmen, die zwar bis zum 31. Oktober 2020 gegründet, aber nach diesem Stichtag verkauft/umgewandelt/aufgespalten wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern das Unternehmen in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge ist in einem solchen Fall auf die Unterlagen des Rechtsvorgängers (USt-VA und so weiter) abzustellen. Bei Unternehmensfortführung in geringerem Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen.

Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen 1. Januar 2019 und Dezember 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 (Wahlrecht).

Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mitberücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen der Vorgängerin oder des Vorgängers).

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen (siehe 5.1).

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lisa4
Einsteiger
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Vielen Dank für Ihre Meinungen.

 

Einerseits denke ich, dass die Geschäftstätigkeit des Antragstellenden zwar eingestellt wurde, da das Einzelunternehmen jetzt eben durch den Käufer betrieben wird. Andererseits wird in 5.6  auf die "Unternehmensfortführung in vergleichbarem Umfang"  abgestellt. 


Es erscheint mir einfach sehr seltsam, dass derjenige jetzt in die Röhre gucken soll, der mit Einsatz privater Mittel das Unternehmen über Wasser gehalten hat ... immer im Hinblick darauf, dass die Überbrückungshilfe ja kommen wird. Jetzt verkauft er sein Unternehmen, erhält eine Woche später die ersehnte Auszahlung der Überbrückungshilfe .... und muss sie wg. Aufgabe der Geschäftstätigkeit zurückzahlen???

Irgendwie nicht so stimmig.

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letzte Antwort am 14.02.2022 17:15:37 von lisa4
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