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Überbrückungshilfe, Eckpunktepapier v. 3.6.20

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letzte Antwort am 08.07.2020 12:01:00 von jejo
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grandfunck
Fachmann
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Nachricht 1 von 8
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Moin in die Runde,

 

hier regnet es ordentlich und ich fühle mich passend.

 

Wer hat schon das Eckpunktepapier überflogen (Link und Zitat unten)? Neben der USt-Minderung gibt es ja neue Überbrückungshilfen für kleine Unternehmen. Voraussetzungen sind u. a. deutliche Umsatzrückgänge auch in den Monaten Juni bis August 2020 und es muß hierzu eine Bescheinigung vom Steuerberater o. WP vorgelegt werden.

 

Zeit haben wir eigentlich nicht, da die Hilfe schon für Juni gewährt werden soll. Eine Überbrückungszahlung ab September könnte für das eine oder andere Unternehmen zu spät sein.

 

Hoffen wir mal ganz stark mit unserer Kammer, dass die Regeln für eine derartige Bescheinigung früh und bundeseinheitlich vorliegen und sich nicht so viele Änderungen wie zur Soforthilfe ergeben. Wie ich vor dem 31.08. die Umsatzrückgänge etc. bis einschließlich August bescheinigen können soll, ist mir schleierhaft. Es muß wohl gehen, da die Bescheinigung für die Hilfe erforderlich ist und bei Überzahlungen Rückzahlungen fällig werden. Oder soll die Bescheinigung nur die Pläne der Unternehmer betreffen?

 

Gibt es schon Ideen, wer diese Prüfungsarbeit bezahlt? Der Staat spart doch eigene Mittel ein, das Unternehmen ist ohnehin klamm, wenn dann noch die Prüfung negativ ausfällt, fällt wohl auch das Honorar aus.

 

Wahrscheinlich sollte ich das alles sportlich und ehrenamtlich sehen, als Organ der Steuerrechtspflege ist es ja schön, etwas prüfen zu dürfen. Warum sollte dafür noch eine Vergütung anfallen?

 

Schöne Grüße, freuen wir uns über den Regen für die Natur und dass (wenn) wir alle gesund sind und bleiben

 

WF

 

 

 

 

 

"13. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, ... deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. ...Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm.)"

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/missbrauch-von-foerdermitteln-steuerberater-als-guetesiegel-bei-der-beantragung-von-ueberbrueckungshilfen/

grandfunck
Fachmann
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https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

Moin mal wieder,

 

das o.a. Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe macht Steuerberater und co. für die Beantragung erforderlich.  Sowohl in der ersten (Vorschau) wie auch in der zweiten Stufe (Kontrolle) müssen wir tätig werden. Allerdings sind Kosten für Steuerberater etc. nur insoweit begünstigt, wie diese auf Corona-Überbrückungshilfe anfällt (10. der förderfähigen Kosten), Buchführungsaufwand usw. ist danach wohl nicht mit anrechenbar?!?

 

Immerhin wird schon erklärt, woher wir Zahlen nehmen können, z. B. aus der Einkommens - bzw. Körperschaftssteuererklärung. Ja, mit doppeltem "s".  

 

Manchmal kann man an den Behörden ordentlich zweifeln.

 

Trotz alledem einen schönen Tag wünscht

 

WF

katzenpaule07
Beginner
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Nachricht 3 von 8
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Ist es richtig das ein Mandant keinen Anspruch auf die neue Überbrückungshilfe hat, wenn er einen Kredit von der KfW-Bank bekommen hat? Oder wenn die KfW nur gebürgt hat?

 

Vielen Dank im Voraus.

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olafbietz
Meister
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@grandfunck  schrieb:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

Moin mal wieder,

 

Allerdings sind Kosten für Steuerberater etc. nur insoweit begünstigt, wie diese auf Corona-Überbrückungshilfe anfällt (10. der förderfähigen Kosten), Buchführungsaufwand usw. ist danach wohl nicht mit anrechenbar?!?

...

WF


Ich sehe das anders. Ich bin der Meinung, dass die Stb-Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe deswegen explizit in Nr. 10 genannt sind, weil diese keine fortlaufenden Fixkosten darstellen und nicht vor dem 01.03.20 vereinbart werden konnten. Sie wären ohne die Sonderregelung nicht begünstigt gewesen. M. E. kann man aber aus der Nr. 10 nicht schließen, dass Buchhaltungs- oder Lohnabrechnungsleistungen nicht begünstigt sind. M. E. sind diese u. U. nach Nr. 9 begünstigt. 

 

Mich würde aber sehr die Meinung der Kollegen interessieren. 

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jejo
Aufsteiger
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@olafbietz  schrieb:


Ich sehe das anders. Ich bin der Meinung, dass die Stb-Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfe deswegen explizit in Nr. 10 genannt sind, weil diese keine fortlaufenden Fixkosten darstellen und nicht vor dem 01.03.20 vereinbart werden konnten. Sie wären ohne die Sonderregelung nicht begünstigt gewesen. M. E. kann man aber aus der Nr. 10 nicht schließen, dass Buchhaltungs- oder Lohnabrechnungsleistungen nicht begünstigt sind. M. E. sind diese u. U. nach Nr. 9 begünstigt. 

 

Mich würde aber sehr die Meinung der Kollegen interessieren. 


 

Von meiner Kammer habe ich heute Informationen zu neuen - noch nicht veröffentlichten - FAQ der Bundessteuerberaterkammer erhalten und dort wird Ihre Auffassung (Begünstigung nach Nr. 9) exakt so bestätigt!

grandfunck
Fachmann
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Moin,

 

auf die Einbeziehung der "normalen" StB-Kosten in als fixe Kosten hoffe ich ja auch. Aber die Verunsicherung sitzt nach den unterschiedlichen Auslegungen der Soforthilfe tief.

 

Die Logik der Förderungen kann ich ohnehin nicht nachvollziehen, z. B. hinsichtlich der Personalkosten. Wer viel automatisiert, Maschinen auf Kredit oder Leasing gekauft hat, hat hohe Fixkosten und kann mehr Personalkosten gefördert bekommen als derjenige, der seine Maschinen selbst finanziert hat und personalintensiv arbeitet. Ist das sinnvoll? 

 

Warum wird die Grundsteuer explizit benannt, andere Grundstücksabgaben aber nicht?

 

Was ist unter Umsatz zu verstehen?

 

Die Verunsicherung ist so groß, dass ich Mandanten zu diesem Thema erst beraten werde, wenn die FAQ etc. eindeutig vorliegen, auch nicht gleich am ersten Tag, bei der Soforthilfe wurde ja vieles schnell geändert.

 

Schöne Grüße

 

WF

katzenpaule07
Beginner
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Nachricht 7 von 8
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Ich habe mir gerade einmal die Checkliste von der Bundessteuerberaterkammer überflogen. Die wollen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 6, 7 und 8/2019 haben. Was mache ich bei Mandanten die 1/4-jährlich die Voranmeldungen abgeben.

 

Vielen Dank im Voraus.

jejo
Aufsteiger
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Hier die (inzwischen veröffentlichten) FAQ Stand 07.07.2020 ...

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letzte Antwort am 08.07.2020 12:01:00 von jejo
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