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Wer hat bei diesem Thema „Ich auch“ angegeben

grandfunck
Fachmann
Offline Online
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Moin in die Runde,

 

hier regnet es ordentlich und ich fühle mich passend.

 

Wer hat schon das Eckpunktepapier überflogen (Link und Zitat unten)? Neben der USt-Minderung gibt es ja neue Überbrückungshilfen für kleine Unternehmen. Voraussetzungen sind u. a. deutliche Umsatzrückgänge auch in den Monaten Juni bis August 2020 und es muß hierzu eine Bescheinigung vom Steuerberater o. WP vorgelegt werden.

 

Zeit haben wir eigentlich nicht, da die Hilfe schon für Juni gewährt werden soll. Eine Überbrückungszahlung ab September könnte für das eine oder andere Unternehmen zu spät sein.

 

Hoffen wir mal ganz stark mit unserer Kammer, dass die Regeln für eine derartige Bescheinigung früh und bundeseinheitlich vorliegen und sich nicht so viele Änderungen wie zur Soforthilfe ergeben. Wie ich vor dem 31.08. die Umsatzrückgänge etc. bis einschließlich August bescheinigen können soll, ist mir schleierhaft. Es muß wohl gehen, da die Bescheinigung für die Hilfe erforderlich ist und bei Überzahlungen Rückzahlungen fällig werden. Oder soll die Bescheinigung nur die Pläne der Unternehmer betreffen?

 

Gibt es schon Ideen, wer diese Prüfungsarbeit bezahlt? Der Staat spart doch eigene Mittel ein, das Unternehmen ist ohnehin klamm, wenn dann noch die Prüfung negativ ausfällt, fällt wohl auch das Honorar aus.

 

Wahrscheinlich sollte ich das alles sportlich und ehrenamtlich sehen, als Organ der Steuerrechtspflege ist es ja schön, etwas prüfen zu dürfen. Warum sollte dafür noch eine Vergütung anfallen?

 

Schöne Grüße, freuen wir uns über den Regen für die Natur und dass (wenn) wir alle gesund sind und bleiben

 

WF

 

 

 

 

 

"13. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, ... deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. ...Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm.)"

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/missbrauch-von-foerdermitteln-steuerberater-als-guetesiegel-bei-der-beantragung-von-ueberbrueckungshilfen/

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