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Überbrückungshilfe 3 - Marketingkosten durch "freie Mitarbeiterin"?

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letzte Antwort am 28.10.2021 18:46:58 von Kleine-Einfraukanzlei
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Kleine-Einfraukanzlei
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Werte Kollegen/Innen,

 

für einen gemeinnützigen Verein im Bildungssektor ist seit Jahren eine freie Mitarbeiterin tätig (von der DRV als freie Mitarbeiterin bestätigt), die unter anderem Kursangebote erstellt und bewirbt, Kursleiter und Räume akquiriert und die Kurse in Medien präsentiert, dazu auch die Pressetexte erstellt. 

 

Ich sehe das eigentlich als Marketing, oder spricht etwas dagegen?

 

Als reine "freie Mitarbeiterin" wären ihre Kosten nicht förderbar (fallen quasi in den Topf pauschaler Personalkostenzuschlag zu den Fixkosten). 

 

Aber ich könnte sie doch in der Rubrik 15. ansiedeln, oder?

 

Die betragsmäßige Begrenzung auf die entsprechenden Kosten 2019 ist klar (und eingehalten).

 

Wenn nun diese freie Mitarbeiterin monatlich einen Fixbetrag von sagen wir 1.000,- € bekommt, spricht etwas gegen eine Aufteilung? Ich könnte ja annehmen, nach den Tätigkeitsbeschreibungen, die mir vorliegen, dass zeitlich ca. 20% auf Tätigkeiten fällt, die nicht unter Marketing/Werbung fallen. Dann setze ich halt nur 800,- € an, geht diese Aufteilung?

 

Herzlichen Dank für einen Gedankenaustausch.

andrereissig
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Der Punkt 10 unter den Kosten, der ja den Sammeltopf darstellt, für alles, was nicht anders unterzubringen ist, schließt ja freie Mitarbeiter sogar explizit aus. Das ist eine Aussage, an der man erstmal zu kauen hat. Da sollte die Begründung schon recht stichhaltig sein, wenn man versucht, solche Kosten woanders unterzubringen.

 

Das wird von der Art abhängen, wie die Rechnungen von der freien Mitarbeiterin gestellt werden.

 

Wenn da drin steht, daß sie Leistungen für repräsentative Tätigkeiten und Werbung abrechnet, wird das möglicherweise klappen.

 

Wenn da nur drinsteht „Pauschale für meine Arbeiten im Monat XY“ wird es schwer.

 

Und Dinge wie Kursangebote erstellen und Räume oder Kursleiter zu buchen hat ja leider nicht viel mit Marketing zu tun. Das sind eher rein organisatorische Tätigkeiten - da erschließt sich mir nicht ganz, auf welche Weise es Werbung für einen Verein ist, wenn er einen Raum mietet oder einen Dozenten beauftragt?

 

Und auch das Aufteilen wird schwierig, wenn die Leistungen nicht in der Rechnung abgegrenzt sind oder die Dame einen Arbeitsnachweis schreibt. Woran will man das dann festmachen? Im Rahmen einer Prüfung wird das sicher ein Punkt sein, auf dem rumgeritten wird und wenn man dann sagt, daß man das irgendwie geschätzt hat, wird es einem sicher um die Ohren fliegen.

 

So ein Manöver sollte ziemlich gut dokumentiert und belegt werden.

Live long and prosper!
Kleine-Einfraukanzlei
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Danke für´s Ein- und Mitdenken, Andre Reissig, 

 

die Abrechnungsmodalität toppt das Ganze, denn die freie Mitarbeiterin bekommt - wie beschrieben - monatlich einen Fixbetrag - ohne Rechnung, laut Vertrag. Und in diesem wird Bezug genommen auf die Tätigkeitsbeschreibung. Die könnte ich als Aufteilungsmaßstab nehmen. 

 

Was sagen Sie dazu?

 

Oh ja, gut dokumentieren und argumentieren - gerne lasse ich das freiwillig von der Behörde prüfen. Soweit ich es richtig verstanden habe (und das hat heute ein BMWi-Mitarbeiter von der Hoteline bestätigt), kann man bisher im Antrag selbst keine Stellungnahme einreichen; muss es also auf eine Prüfung ankommen lassen. 

 

andrereissig
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Uff! Bei einem echten Fixbetrag ohne separate Rechnung bin ich erstmal ratlos.

 

Ich denke hier gerade auch über Widersprüche beim Beihilferegime nach. Ich hole mal kurz aus:

 

Vor der Einführung von Wahlrechten war die ÜBHI eine Kleinbeihilfe. Die ÜBHII war zunächst eine Fixkostenhilfe - ebenso wie die ÜBHIII, bevor die Wahlrechte ermöglicht wurden.

 

Das hat vermutlich dazu geführt, daß sich die FAQ der ÜBHII und III im Punkt der externen/freien Mitarbeiter widersprechen.

 

Die ÜBHI umfasst bei den sonstigen Kosten:

 

• (Monatliche) Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, laufende Beratung (zum Beispiel monatliche Pauschalhonorare), Reinigung, IT-Dienstleister, Hausmeisterdienste

Das ist für mich der klassische freie Mitarbeiter und da die erwähnte Punkte nur Beispiele sind, würde Ihre Mitarbeiterin meiner Meinung nach genau da hinein fallen.

 

ÜBHII und III gehen hier genau den entgegengesetzten Weg und schließen diese Kosten explizit aus.

 

Ich kann mir nicht genau erklären, woran das liegt und vermute entweder die abweichenden Beihilferegimes oder Planlosigkeit des Regelungsgebers - mit vermutlich ähnlich gelagerter Eintrittswahrscheinlichkeit für beide Punkte.

 

Äehmm… was will ich eigentlich damit sagen?!

 

Also ganz abwegig ist der Ansatz der Kosten nicht, da sie ja sogar schonmal inkludiert waren (Ohauerha, es fühlt sich an, als wäre die UBHI Jahrzehnte vergangen!). Was den späteren Ausschluss bewirkt hat, kann ich nur spekulativ vermuten, setze aber mal einen Fünfer auf das Beihilferegime.

 

Ich habe meine Zweifel, ob eine reine Stellenbeschreibung zur Abgrenzung ausreicht. Wenn die Mitarbeiterin nicht noch zufällig ihre Stundenaufstellungen der letzten Jahre wiederfindet, wird es argumentativ glaube ich schwer, wenn sie keine Rechnungen schreibt.

 

Aber wie schon oft bei Ungenauigkeiten in den FAQ gesagt wurde: Wenn man uns dazu zwingt, Annahmen treffen zu müssen, darf man sich nicht wundern, wenn wir das auch tun.

Live long and prosper!
kgaspers
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 (Ohauerha, es fühlt sich an, als wäre die UBHI Jahrzehnte vergangen!)

Das ist zwar Off-Topic und nicht mein Thema oder Frage, aber 2 Dinge will ich hier mal loswerden :

 

- zum einen @andrereissig ich kann nur sagen vielen Dank 🙏 für die Mühe die Sie sich hier mit der Beantwortung von Fragen zur ÜBH machen, ihre Expertise und Meinungen sind immer willkommen und hilfreich (ich finde der Danke Button alleine ist da zu wenig)

 

- und zum anderen auch für Ihren Humor, das tut gut in diesen Zeiten👍 😀.

 

Kleine-Einfraukanzlei
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Ich kann mich dem Lob nur anschließen. DANKE!

 

Ihr Austausch ermutigt mich nun zu folgender Argumentation, die ich der Bewilligungsstelle unterbreiten würde und vor Fertigstellung des Antrags mit dem Mandanten abstimmen werde:

 

Negativabgrenzung:

Die monatlichen 1.000,- sind zwar (vertraglich vor 2021 begründete) Fixkosten, die (leider) nicht in die Nr. 10 der FAQ 2.4 fallen, da es sich zwar um fortlaufende, nicht einseitig änderbare Kosten für einen externen Dienstleister handelt, die Arbeit von "freien Mitarbeitern" auf "Honorarbasis" (auch ohne Rechnungsstellung, insofern Zahlungsverpflichtung aus Vertrag, nicht Rechnung) in der rechten Spalte zu dieser Nr. aber explizit ausgeschlossen ist. 

 

Positivabgrenzung:

Da in dem monatlichen Betrag auch anteilige Kosten für Marketing und Werbung enthalten sind, die extra in Nr. 15 förderbar sind (hier keine rechte Spalte :-)), kann ein entsprechender Kostenanteil unter dieser Nr. eingetragen werden - sofern sich der Anteil nach objektiven Merkmalen abgrenzen lässt. Die "Annahme" welchen Anteil ich hier ansetzen kann, werde ich mit dem Mandanten noch abstimmen. 

 

Gerne bin ich (aus bekannten Gründen bis morgen 🗓) auch für noch andere Argumente offen (die dafür oder dagegen sprechen). 

 

Dankeschön!

 

oaausb69
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Vielleicht ein wenig neben dem Thema, aber mir sind spontan zwei Gedanken durch den Kopf gegangen:

 

- Marketing bei einem gemeinnützigen Verein? Da würde ich als Sachbearbeiter der NBank schon genauer hinsehen

- Das beschriebene Tätigkeitsfeld der "freien Mitarbeiterin", unter Berücksichtigung einer monatlichen festen Pauschale: Da gibt es wirklich eine belastbare aktuelle Statusfeststellung? Keine Scheinselbständigkeit?

Kleine-Einfraukanzlei
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DRV hat in 2015 nach AUSFÜHRLICHER Prüfung Selbständigkeit festgestellt, das passt. 

 

Ich würde den Ansatz wagen mit einer guten Dokumentation der Argumentationsreihe und Unterrichtung des Mandanten, dass dieser Betrag evtl. durch die Aufsichtsbehörde gekürzt werden könnte.  

andrereissig
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@kgaspers Danke für die Blumen!

 

Die Bedenken von @oaausb69 teile ich auch, aber wenn da eine Bestätigung von der DRV vorliegt, sollte die auch nutzbar sein.

 

@Kleine-Einfraukanzlei Ich würde mit der von Ihnen aufgezeigten Argumentation ins Rennen gehen, wenn sich die Tätigkeiten plausibel abgrenzen lassen.

 

Ich teile auch Ihre Ansicht, daß das Risiko im Prüfungsfalle eher eine Kürzung ist. Ich kann mir nicht vorstellen, daß jemand bereit wäre, bei diesen doch recht überschaubaren Beträgen die Baustelle "Subventionsbetrug" aufzumachen, wenn sich ansonsten keine Ungereimtheiten im Antrag ergeben.

Live long and prosper!
oaausb69
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"DRV hat in 2015 nach AUSFÜHRLICHER Prüfung Selbständigkeit festgestellt"

 

Naja, besonders aktuell ist das nicht. Seither hat sich bei diesem Thema doch eine Menge getan. Eventuell auch im weiteren Tätigkeitsfeld der freien Mitarbeiterin?

Ich würde mir in jedem Fall von ihr noch einmal schriftlich bestätigen lassen, dass alle in 2015 vorliegenden Parameter so noch gültig sind. Schon kleine Verschiebungen können die sechs (!) Jahre alte Feststellung umstoßen.

Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, guter Punkt! Allerdings habe ich nochmals genau geschaut: Prüfungsbericht ist aus 2017 (Tätigkeit geprüft bis 2015).

 

Wie dem auch sei: meinen Sie wirklich, dass ihm Rahmen der Prüfung der ÜH quasi eine "neue" Statusfeststellung ins Rollen kommen würde? Kann ich mir kaum vorstellen. Und ICH muss die Selbständigkeit aus meiner Sicht nicht prüfen. 

 

Immerhin werde ich das aber mit in meine Argumentation aufnehmen. 👍

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mehrkaffee
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Bzgl. der Stellungnahme zum Antrag:

 

Es soll Fälle geben, bei denen zusammen mit der unterschrieben Erklärung Ausführungen zum Antrag hochgeladen wurden (eigene Ausführungen vorne weg, danach die Erklärung mit Unterschrift).

 

So kann niemand behaupten, von bestimmten Sachverhalten nichts gewusst zu haben...

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oaausb69
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"Wie dem auch sei: meinen Sie wirklich, dass ihm Rahmen der Prüfung der ÜH quasi eine "neue" Statusfeststellung ins Rollen kommen würde?"

 

Nein, so hatte ich das nicht gemeint. Sicher wird das bei der Ü-Hilfe kein Thema sein.

 

Es ging mir da mehr um die Problematik Scheinselbständigkeit an sich. Da haben schon einige Mandanten böse Überraschungen erlebt, wenn z.B. die in 2015 weiteren Auftraggeber zwischenzeitlich nicht mehr da sind und die freie Mitarbeiterin nur noch den einen Job hat...          Ich würde da halt immer mal wieder den Stand abfragen und dokumentieren.

Kleine-Einfraukanzlei
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Hierzu muss aber erwähnt werden, dass genau das im Antrag NICHT gewünscht ist (keine zusätzlichen Erklärungen hochladen - extra Hinweis dazu). 

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letzte Antwort am 28.10.2021 18:46:58 von Kleine-Einfraukanzlei
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