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beA - wie geht's jetzt weiter?

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letzte Antwort am 27.01.2017 14:48:57 von andreashofmeister
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alfzedler
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Guten Morgen allerseits,

die BRAK hat ihre FAQs auf den Stand Ende August gebracht. Unter A. Grundlegende Fragen – beA  findet sich die Antwort auf alle Fragen und sie lautet nicht 42.

Zitat:

10. Wo finde ich das beA?               

Sie können das beA nach dem Start unter https://www.bea-brak.de/ erreichen.

(Aktualisiert am: 29.08.2016)

Zitat Ende

Wenn ich mich am oder im beA erstregistrieren  muss( vgl. Alles zur Erstregistrierung – beA ), kann ich das nur, wenn das beA erreichbar ist. beA ist aber erst erreichbar, wenn die Anordnungen des AGH aufgehoben sind. Sonst würde die BRAK gegen die Anordnungen verstoßen.

Ich ziehe die Konsequenz: Keine Erstregistrierung vor beA Start.

Schade eigentlich.

Aber den Murks von Gesetgebung, IT und BRAK zusammengenommen, ist das doch noch erträglich.

Schönen Tag für alle. TGIF

Viele Grüße

Alf Zedler

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agmü
Meister
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Sehr geehrter Herr Kollege Renz,

sehr geehrter Herr Kollege Zedler,

zunächst beruhigt mich, dass ich auf dem aktuellen Stand der Dinge bin und keinen Link/etc. übersehen habe.

Andererseits frage ich mich erneut wer bei unserer Standesvertretung tätig ist.  Der Beschluss des AGH ist seit 09.06.16 gewusst, dass es das beA nicht online stellen darf.  am 13.09. wird noch vollmundig eine Pressemeldung veröffentlicht, nach der das beA startklar ist. noch am 29.08. wird mitgeteilt, dass die Erstregistrierung 14 Tage vor dem offiziellen Start möglich ist.

Wenn man wie Sie, Herr Kollege Zedler, die Fragmente zusammensetzt ist klar, dass es sich bei der Erstregistrierung 14 Tage vor Beginn am 29.09. nichts werden kann.  Dann soll die Kammer aber auch dazu stehen.

Hat eigentlich schon jemand Regressansprüche gegen die Kammer und die dort handelnden Vorstände geprüft?

Schönes - beA freies Wochenende

mfg.

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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Michael-Renz
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Nachricht 33 von 58
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Hallo Community,

aus berufenem Munde erhielt ich vorher folgende Nachricht:

-------------------------

Sehr geehrter Herr Kollege Renz,

eine vorgeschaltete Phase der Erstregistrierung ist nicht mehr vorgesehen. Offenbar ist versäumt worden, die Webseiten diesbezüglich vollständig zu überarbeiten, dafür bitte ich um Nachsicht.

Die vollständige Meldung zum Verzicht auf eine Phase der Erstregistrierung finden Sie u.a. hier:

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2016/ausgabe-17-2016-v-31082016.news.html

Mit freundlichen kollegialen

Bundesrechtsanwaltskammer

-------------------------------

Nun denn - Kommunikation ist offenbar ein "weites Feld".

Und da ja bisher alles so super toll lief und nirgends Probleme entstehen, ist ......

... Eine solche Vorbereitungsphase ist infolge der aktuellen Entwicklungen nicht mehr notwendig. Die Erstregistrierung kann nunmehr ohne weiteres direkt im Vollbetrieb des beA erfolgen.   ......

(Zitat aus obiger in RECHTSPOLITIK enthaltener News)

Wenigstens hat die BRAK erkannt, dass es sich zum Politikum auswächst.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
agmü
Meister
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Hallo Community,

für alle Interessierten sei der Link http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/verfassungswidrige-ravpv-gerichtstermin-am-28092016-und-ungewisser-bea-start-am-29092016/ empfohlen.

Schönen Abend

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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Michael-Renz
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Nachricht 35 von 58
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Hallo Community,

heute hat der Bundesrat in seiner 948. Sitzung den Regelungen der RAVPV in der aktuell vorliegenden Fassung vom 09.08.2016, BR-Drs. 417/16 zugestimmt.

Bundesrat - Mediathek

(ziemlich am Ende der Sitzung bei 04:21:43 bis 04:22:07 noch vor 14:00 Uhr)

Zeitlich alles ziemlich eng, um am 29.9.2016 einen angeblich möglichen beA-Start "hinzulegen" (vgl. § 32 Abs. 1 RAVPV). Und der AGH muss ja auch noch über den - von der BRAK erst noch zu stellenden - Aufhebungsantrag entscheiden.

Ich sehe den 29.9. als komplett unrealistischen Starttermin an.

Ich nehme weiter an, dass die BRAK schon deshalb keinen "eiligen Aufhebungsantrag" an den AGH richten wird, weil die so gewonnene Zeit bestens für die Fertigstellung der Systeme genutzt werden wird. Klage auf Freischaltung wird also - auch wegen der vom Kollegen Müller zitierten Fundstelle - wohl ebenso unvermeidlich, wie eine Anpassung des beA-Systems an eine "Einzelfreischaltung".

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Ecker
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

ich war letzte Woche auf dem EDV-Gerichtstag. beA war dort auch Thema. Letzte Äußerung der BRAK: man will so schnell wie möglich die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen beantragen.

Unklar ist aber, wie auf die Frage der angeblichen Versassungswidirgkeit reagiert wird.

Es wurde immer wieder betont, man sei fertig und könne am 29.9.2016 an den Start gehen.

VG Sabine Ecker

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agmü
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Hallo Community,

Nach dem Schriftsatz der Kollegen Werner findet die Verhandlung am 28.09. statt.  Die BRAK glaubt wohl kaum, dass Sie innerhalb weniger Stunden eine Entscheidung des AGH zur Aufhebung erlangen kann.

Ich vermute am 28.09. wird abends eine PM erfolgen, nach der Start erneut verschoben werden muss, weil der AGH noch nicht entscheiden hat.

mfg

Andreas G. Müller

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alfzedler
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Hallo,

wenn der AGH ein Normenkontrollverfahren einleitet, werden wir vielleicht zum 01.01.2018 starten können.

Es wird Zeit für eine Schalterlösung! Die Rechtsfindung hält u.U. den Fortschritt auf.

Beste Grüße

Alf Zedler

Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Ecker
Ehemaliger DATEV-Mitarbeiter
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Die Rechtsverordnung tritt heute in Kraft.

Warten wir mal ab, was heute in dem Hauptsacheverfahren passiert.

Im Übrigen gibt es eine  neue Presseerklärung auf der Seite der BRAK.

VG Sabine Ecker

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andreashofmeister
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Mittlerweile gibt es auch in den sozialen Netzen Nutzergruppen zu beA. Ist schon ganz interessant. Falls jemand wissen will, wie die Gruppe heißt, kann man sich gern an mich wenden.

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agmü
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Hallo Community,

kann mir jemand folgenden Passus aus der PM der BRAK vom 27.09. erklären:

"... Aufgrund der Sicherheitsarchitektur des beA ist eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht möglich. Das beA kann daher insgesamt nicht in Betrieb genommen werden..." (PM Nr. 10 BRAK v. 27.09.)

Wieso hat es Einfluss auf die Sicherheit, wenn einzelne Postfächer nicht freigeschaltet werden?

Wenn nach der Verordnung nunmehr kein Nutzungszwang vor dem 01.01.2018 mehr besteht, und das System bis dahin "getestet" werden kann - ganz im Sinne des Kollegen Zedler wohl mit Spass-Nachrichten - entstehen dadurch keine Sicherheitslücken, bei den Postfächern der Kollegen/-innen, deren Postfächer verwaist sind?

Mir fehlt offensichtlich das technische Verständnis.

mfg

Andreas G. Müller

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Michael-Renz
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und hier der Link zu Presseerklärung

Bundesrechtsanwaltskammer ~ Presseerklärung 10/2016

Also - die BRAK HAT Aufhebung schon beantragt (angeblich). Trotzdem ist eben noch nicht aufgehoben und damit der "Status quo" vorläufig gewahrt (leider).

Am 29.9.2016 werde ich deshalb die Erstregistrierung versuchen. Das ist wohl die einzige Möglichkeit, Kenntnis vom angeblich funktionieren und Freischalten des Systems zu erhalten.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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Sabine_Ecker
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Heute ist Termin beim AGH, heute Abend wissen wir mehr.

Das Postfach greift auf das Anwaltsverzeichnis zu. Wenn freigeschaltet wird, werden allen dort aufgeführten RAe die Postfächer freigeschaltet. Es wurde keine technischeLösung gebaut, wonach man einzeln freischalten kann (:- ((.

Die einzige Möglichkeit ist, den Anwalt aus dem Verzeichnis zu nehmen, dann bekommt er kein Postfach. Aber er ist dann als zugelassener RA in keinem Verzeichnis mehr drin, obwohl die Zulassung besteht...... so die Aussage der BRAK auf dem EDV-Gerichtstag

Morgen wissen wir mehr.

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Ob sich der Anwaltsgerichtshof heute von der RAVPV - seit heute in Kraft -

beeindrucken lässt?

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Bei Aufruf des EGVP erscheint jetzt folgender Hinweis:

EGVP.JPG

agmü
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Hallo Community,

Danke für den Hinweis an den Kollegen Kellermeier.

Das EGVP hat nach der Aktion mit der BNotK nicht mehr funktioniert so dass wir auf den Governikus Comunikator Justiz-Edition umgestiegen sind. Seither läuft das System fehlerfrei. Dort wurde noch keine Datenschutzerklärung geändert (Stand 28.09. 11:30 Uhr).

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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agmü
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Hallo Fr. Ecker,

Die Anbindung an das amtliche Anwaltsverzeichnis ist kein "Sicherheitsfeature". Damit wird nur der (berechtigte) Nutzerkreis definiert. Würde es sich hierbei um ein solches Feature handeln, könnte die BRAK auch auf Grundlage der neuen Verordnung keine Freischaltung durchführen.

Eine sinnvolle Erklärung für den Passus aus der PM der BRAK erschließt sich mir nicht.  Der Kreis der Nutzer hat für sich genommen nichts mit der Sicherheit des Systems zu tun.

Wenn der Kreis der Nutzer tatsächlich ein Sicherheitsfeature darstellt, wachsen mir noch mehr graue Haare.

Mir ist bekannt dass die Kommunikation der BRAK mit den Kanzleisoftwareanbietern genauso miserabel ist wie mit ihren Mitgliedern, daher war meine Frage auch eher ironisch gemeint.

Ich glaube wir sollten bei der BRAK die Einrichtung einer WhatsApp-Gruppe "Deutsche Rechtsanwälte" anregen,  dann hätten wir das beA morgen funktionsfähig und "sicher"

schöne Grüße

Andreas G. Müller

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andreashofmeister
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Herr Müller,

Ihr Vorschlag ist gut...

Wahrscheinlich wären sicherlich dann auch die 3(?) Anwälte dabei, die sich im Augenblick noch aus Sicherheitsbedenken gegen das beA wehren.....

Oder irr ich mich?

MfG

Hofmeister

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agmü
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Hallo Herr Hofmeister,

würde mich nicht überraschen, wenn dem so wäre  

Ich bleibe mal optimistisch und hoffe auf eine "unglückliche" Formulierung und nicht auf ein tatsächlich existentes Sicherheitsfeautre.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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andreashofmeister
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So geht's weiter:

Presseerklärung Nr. 11 v. 28.09.2016

Keine weitere einstweilige Anordnung gegen besonderes elektronisches  Anwaltspostfach

Bundesrechtsanwaltskammer ~ Presseerklärung 11/2016

agmü
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Hallo Community,

wenn Postings in anderen Social Media "Angeboten" zutreffend sind, hat der AGH den erfolgreichen Kollegen aus den ersten Verfahren eine Frist zur Stellungnahme bis 10.10.2016 zum Antrag auf Aufhebung gewährt. Der Termin morgen ist damit - erwartungsgemäß - Tod.

mfg

Andreas G. Müller

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Sabine_Ecker
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Vorerst kein beA-Start :

Hier die aktuelle Presseerklärung der BRAK

Presseerklärung Nr. 11 v. 28.09.2016

Keine weitere einstweilige Anordnung gegen besonderes elektronisches  Anwaltspostfach

            

Der AGH Berlin hat heute den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen. „Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“, hält Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

An der Inbetriebnahme des beA ist die BRAK derzeit gehindert, weil zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln bei einem anderen Senat des AGH Berlin einstweilige Anordnungen erwirkt hatten. Sie meinen, die BRAK dürfe die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Die heute in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) stellt nunmehr klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Das genügte dem AGH, um den Antrag auf Kosten des Antragstellers abzulehnen. Mit Blick auf die beiden bereits erlassenen einstweiligen Anordnungen sah er keinen Grund, eine weitere einstweilige Anordnung zu erlassen. Vor allem aber verwies der AGH auf die geänderte Rechtslage: Weil nach der RAVPV derzeit keine Nutzungspflicht bestehe, brauche der Antragsteller auch nicht vor der Freischaltung seines Postfachs einstweilen geschützt werden.

Die BRAK hält sich selbstverständlich an die beiden weiteren einstweiligen Anordnungen. „Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“, betont Schäfer. Sie wurden gestern beim AGH eingereicht (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016).

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alfzedler
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Guten Morgen allerseits,

Dank an Frau Ecker für das Posting der PM.

Zitat: "...verwies der AGH auf die geänderte Rechtslage: Weil nach der RAVPV derzeit keine Nutzungspflicht bestehe, brauche der Antragsteller auch nicht vor der Freischaltung seines Postfachs einstweilen geschützt werden."

Damit ist m.E. der Weg recht schnell frei für beA. Im Hauptsacheverfahren mag dann noch Normenkontrolle etc. diskutiert werden. Im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz ist dafür doch wohl kein Platz, §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO.

Hier geht es um die Verhinderung möglicher Rechtsnachteile, die auch bei Verfassungswidrigkeit der RAPV - Nutzungspflicht ab 01.01.18 vorerst NICHT eintreten können.

Viele Grüße

Alf Zedler

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agmü
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Hallo allerseits,

ich kann Ihre Argumentation nicht ganz nachvollziehen Herr Kollege Zedler: Warum soll durch die Freischaltung des Postfachs nur deshalb keine Rechtsnachteile bestehen, weil der Postfachinhaber zur Nutzung nicht verpflichtet ist?  Ich finde im Vierten Teil der Verordnung an keiner Stelle den Hinweis darauf, dass die Verwendung verpflichtend ist, bzw. bis 31.12.2017 freiwillig erfolgen kann.

Die Rechtsverordnung ist - typisch neuere Gesetzgebung - wieder nur eine Flickschusterei.

Die BRAK hat sich, ohne dass hierzu eine Not bestanden hätte, darauf versteift, einen Nutzungszwang für das beA zu bestimmen.  Dieser Prämisse ist der DAV bereits sehr früh entgegen getreten.  Dennoch hat sich die BRAK bei Ihrer Konzeption der beA-Architektur auf das von ihr selbst erhobene Postulat beschränkt.

Die neue Rechtsverordnung soll/hat nun, nach der PM dieses selbst ausgerufene Postulat der Verpflichtung den Zugang zu ermöglichen bestätigt und versucht der eV des AGH entgegen zu wirken.  Ich habe in der Verordnung keinen Passus gefunden nach der die Nutzung freiwillig sei und dass mit der Freischaltung ohne Nutzungswillen keine Rechtsnachteile entstehen.

Auch wenn ich grundsätzlich eine einfache schnelle Kommunikation innerhalb der Rechtspflege begrüße, der Dilettantismus den das BMJ und die BRAK bei der Installation des beA offenbaren ist für mich ohne Worte.  Füge ich die "Wohltaten" die uns das BMJ mit den Zwangsvollstreckungsformularen beschert hat hinzu, stelle ich fest, dass Entwicklungsländer It-Projekte einfacher und effizienter umsetzen.

mit freundlichen Grüßen

Andreas G. Müller

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Hallo,

den Unmut kann ich verstehen, den Kern Ihrer Frage hoffentlich auch:

Warum soll durch die Freischaltung des Postfachs nur deshalb keine Rechtsnachteile bestehen, weil der Postfachinhaber zur Nutzung nicht verpflichtet ist?

Im fünften Teil, § 31 Übergangsregelung der RAVPV heißt es:

"Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang

von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur

Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren

Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte."

Meiner Meinung nach kann ich bei bloßer Untätigkeit in Bezug auf das beA (Unterlassen der Erstinitialisierung etc.) weder berufsrechtlich noch haftungsrechtlich belangt werden. Wenn ich also weder (Berufs-)Pflichten verletze, noch sonst wie irgendetwas verpassen kann, was nicht lediglich vorteilhaft ist (Katzenbilder von Kollegin Ecker bspw.) erleide ich keine Rechtsnachteile.

Ich muss nicht investieren, mir Gedanken machen, Lesen, was Dritte mir dorthin schreiben, technische Vorkehrungen treffen, befristete Vergleichsangebote annehmen, Zustellungen gegen mich gelten lassen oder Erklärungen abwehren. Ich verhalte mich, als hätte ich kein beA.

Allenfalls verliere ich vielleicht den sprichwörtlichen Anschluss. Aber das ist wohl kein rechtlicher Nachteil und ohnehin fraglich.

Ist das die erbetene Antwort?

Viele Grüße

Alf Zedler

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Sie haben Recht Herr Kollege,

ich habe den alten Grundsatz "weiterlesen" ignoiert

mit freundlichen Grüßen

Andreas G. Müller

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"Was läuft schief im Staate Dänemark?" In freier Interpretation eines berühmten Zitats bereitet mir diese Pressemeldung https://siv-erv.de/24-01-2017-stellungnahme-siv-erv-012017-zur-integration-des-besonderen-elektronischen-anwaltspostfachs-bea-in-fachsoftware/ nicht unerhebliche Kopfschmerzen.

Schönes Wochenende

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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Kopfschütteln und Ratlosigkeit!

57
letzte Antwort am 27.01.2017 14:48:57 von andreashofmeister
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