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Maßgebliches Zugangsdatum - beA-Zugang oder Abruf DATEV?

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letzte Antwort am 06.07.2020 15:52:47 von agmü
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juschäuble
Einsteiger
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Hallo Community,

weiß jemand - am besten mit Fundstelle - wann ein vom Gericht über beA eingekommenes Schriftstück (ohne eEB) als zugegangen gilt? DATEV speichert als Zugang das Datum des Abrufs, das jedoch nicht zwingend das Datum des Eingangs in beA ist.

Ein Problem ist hier für die Fristenberechnung gegeben.

Könnte man davon ausgehen, dass das Zugangsdatum in DATEV dem früheren Eingangsstempel entspricht?

Oder ist es so, dass mit Eingang im beA der Zugang angenommen wird?

Grüße aus dem Breisgau

Jutta Schäuble

metalposaunist
Unerreicht
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Kann da @Michael-Renz etwas zu sagen? 😊

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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Michael-Renz
Experte
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Hallo Community,

 

ganz auf die Schnelle - weiteres folgt:

 

3. Nach § 130a V ZPO (n.F.) ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Diese Bestätigungsdatei findet sich in den an Gerichte versandten Nachrichten am Nachrichtenende (1). Auch hier ist das Zugangsdatum bereits in der Übersicht ablesbar 

 

Der Zugang beim „Provider“ also im beA selbst ist nicht relevant. Der Zugang gilt als erfolgt, sobald die Nachricht im beA des Empfängers abgerufen wird. Bei DATEVanwalt ist das der Zeitpunkt des Abrufs. In der beA-Weboberfläche, wird m.E. der Zeitpunkt der Anmeldung an der Nachricht (Kenntnisnahme) eingetragen.

 

Für ganz viele Fragen rund um beA sind die BRAK-Newsletter gute Fundstellen und dazu gibts hier einen Index: https://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/bea/index-bea-newsletter.pdf

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
stevi
Einsteiger
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Wenn ich die Frage richtig verstehe, geht es nicht um den Zugang, sondern um die fristauslösende Zustellung, und zwar beim RA und nicht beim Gericht. Und diesbzgl. gibt es jedenfalls im Zivilrecht mE keine Zustellungsfiktion. Ein Schriftstück wird dem Anwalt zugestellt, wenn er es in Empfang nimmt und, salopp gesagt, will, dass es ihm zugestellt wird.

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malo
Aufsteiger
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Hallo Community,
ich finde es verwunderlich, dass dieses Problem als gelöst gilt. Stattdessen würde ich mich gerne noch weiter darüber austauschen. Das angesprochene Thema dreht sich doch meines Erachtens um § 221 ZPO. Wenn man sich die Kommentierung bei Musielak durchliest, dann müsste man sich doch zunächst überlegen, um was für eine Art von Frist es geht, dann, ob eine Zustellung notwendig ist oder nicht, und dann könnte man sich der hier eigentlich gestellten Frage nähern.
Viele Grüße aus dem heute regnerischen Süden
Markus Lorenz
Viele Grüße aus dem sonnigen Süden

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agmü
Meister
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Hallo,

 

 

Prozessual fällt mir nur die (absolute) Rechtsmittelfrist nach Verkündung einer Entscheidung, bzw. für das absetzen de schriftlichen Urteilsgründe ein, für deren Beginn es nicht auf den Zugang eines - allgemein - Dokumentes ankommt.  Bei Straf-/OWi-Verfahren ist die Rechtsmittelfrist nur dann unabhängig vom Zugang eines Dokuments, wenn der Verteidiger bzw. der Betroffene/Angeklagte bei der Urteilsverkündung persönlich anwesend war. Mit Verkündung an den Anwesenden hat dieser Kenntnis von der Entscheidung, folglich kann die Frist beginnen.  Bei Abwesenheit beginnt die Frist mit Zustellung.  

 

In allen anderen Fällen hängt der Beginn einer prozessualen Frist von der Kenntnis des die Frist auslösenden Dokumentes ab.  Diese kann wiederum frühestens mit Kenntnisnahme des Dokuments durch den zuständigen Sachbearbeiter beginnen.  Das Empfangsbekenntnis dient doch letztlich in diesen Fällen "nur" dem Nachweis, wann der Empfänger genau Kenntnis vom Fristbeginn hatte. Daher ist auch vollkommen irrelevant wann eine Nachricht im beA Postfach liegt oder von dort abgerufen wird.  Entscheidend für den Fristbeginn war/ist und wird auch immer bleiben, wann der Berufsträger den Beginn zur Kenntnis genommen hat.

 

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs doch nur eine andere Art der Kommunikation schaffen.

 

Ich kenne keinen prozessualen Fristbeginn der nicht an ein Ereignis geknüpft ist, von dem ich aktiv Kenntnis haben kann/muss; entweder durch persönliche Anwesenheit oder Empfangnahme eines Dokumentes ab dem die Frist berechnet wird.

 

Setzt das Gericht, wie letzte Woche geschehen, im Schreiben vom 25.06. eine Frist bis 28.06. und geht mir dieses Schreiben deshalb erst am 29.06. zu, weil der Versand bei Gericht am 28.06. erfolgte bedarf es keiner Debatte, ob dies Frist wirksam gesetzt und daher schuldhaft versäumt wurde. 

 

Welche materiell-rechtliche Frist beginnt mit einem Ereignis/Zeitpunkt, an dem sie bzw. der Mandant hiervon keine Kenntnis hat?  Die eigentliche Frage ist doch:  musste der Mandant/Anwalt um den Fristbeginn und die Dauer wissen.  Wenn ja: Pech bei Fristüberschreitung, wenn nein:  kein Fristbeginn, allenfalls Verwirkung der sich ergebenden Rechte.

 

 

Welche Sachverhaltskonstellation schwebt Ihnen daher vor, bei der der Beginn einer Frist und damit deren Ablauf Eintritt ohne dass ein Ereignis vom betroffenen hätte wahrgenommen werden können/müssen. 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
juschäuble
Einsteiger
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Hallo Herr Müller, 

 

nur zur Klarstellung: mir geht es ganz konkret nur um die korrekte Fristenberechnung, wenn ein Schreiben gerade nicht per EB einkommt.

 

Insofern ist wohl, wie Sie zutreffend ausführen, Herr Müller, der entscheidende Punkt für die Fristberechnung der Beginn der Kenntnis durch den Berufsträger, also dann, wenn er im Anwaltspostfach den Posteingang sichtet. Da jedoch nicht geprüft werden kann, wann exakt dies stattfindet,  ist es in der Praxis folgerichtig, dass Fristen ab Zugang im DATEV berechnet werden, weil dann die Schriftstücke für die Berufsträger verfügbar sind.

 

Die Konsequenz, dass der „Zugangstag“ nicht zwangsläufig identisch ist mit dem Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Berufsträger muss m. E. im Sinne einer funktionierenden Büroorganisation hingenommen werden. Möglicherweise ist die Frist damit zu früh notiert, das ist jedoch eine hinzunehmende Ungenauigkeit. 

 

Das wäre für mich nun eine akzeptable Antwort auf meine Frage 🙂

 

Jutta Schäuble

gepr. Bürovorsteherin 

 

 

 

 

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agmü
Meister
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Hallo Fr. Schäuble,

 

Warum soll sich durch die Einführung eines elektronischen (Anwalts-)Postfach für die Fristberechnung etwas geändert haben? Der Umstand, dass kein Papier mehr in der Kanzlei eingeht ändert am Sachverhalt / Problem nichts.  Wie haben Sie zu analogen Zeiten Fristen erfasst für die kein EB angefordert wurde?  Auch wenn die Nachrichtenverarbeitung in einer Kanzlei vollständig digitalisiert wurde, für den Fristbeginn ist die Kenntnis des für die Einhaltung der Frist Verantwortlichen maßgeblich.  Wird die Frist "verkürzt" notiert, weil der Berufsträger von der gesetzten Frist erst später Kenntnis genommen hat, ist dies nur vorteilhaft, er hat "mehr" Zeit als ihm sein Fristenkalender suggeriert.

 

Möglicherweise haben Sie noch einen der ersten Newsletter der BRAK zu diesem Thema im Hinterkopf.  Dort wurde tatsächlich der Unsinn vertreten, dass Fristen stets mit Eingang der Nachricht im BeA-Postfach beginnen würden.  Belegt hat die BRAK bis heute diese (unsinnig) Meinung nicht; kann sie auch nicht.

 

Bei Fristen ohne Zugangsnachweise trägt der Absender das Risiko verfrüht seine angekündigte Maßnahme umzusetzen.

 

Eine nur "verkürzt" notierte Frist wäre für mich keine "hinzunehmende Ungenauigkeit" sondern eine zusätzliche Sicherung.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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letzte Antwort am 06.07.2020 15:52:47 von agmü
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