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BeA - Übermittlungsbestätigung

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letzte Antwort am 14.04.2022 14:51:50 von Silvia_Kubisch
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agmü
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Hallo Community,

 

Hat schon jemand Erfahrung gemacht mit den Anforderungen, wie sie in Rz. 8 der Entscheidung des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 24.09.2019 enthalten sind.

 

"... Das Risiko einer technischen fehlerhaften Übermittlung tragen die Beschwerdeführer. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jede Frist im Interesse des Rechtsschutzsuchenden bis zuletzt ausgeschöpft werden kann. Wer, wie vorliegend, eine Rechtsmittelfrist voll ausnutzt, nimmt jedoch eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Fristwahrung auf sich. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es im Falle einer elektronischen Übermittlung zu (technischen) Problemen kommen kann (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – VGH B 56/14 –, n.v.). Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist es daher unerlässlich, den Versendevorgang selbst zu überprüfen. Dies hat bei Nutzung des beA/EGVP durch Prüfung des Erhalts und des Inhalts der vom EGVP an das beA versandten Eingangsbestätigung zu erfolgen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 –, juris Rn. 20; BayLSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 –, juris Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 2. April 2019 – 16 Sa 28/19 –, NZA-RR 2019, 504 f.; vgl. auch bereits entsprechend OVG RP, Urteil vom 27. August 2007 – 2 A 10492/07.OVG –, NJW 2007, 3224 [3225]). Dabei ist nicht nur zu überprüfen, ob die Datei überhaupt versandt wurde, sondern – vergleichbar dem Versand per Telefax – ob die Übermittlung vollständig erfolgt ist, ob also sämtliche Anlagen in der Eingangsbestätigung aufgeführt sind. Dass sie diese Prüfung vorgenommen hätte, trägt die Bevollmächtigte der Beschwerdeführer bereits nicht vor. Sie führt insofern lediglich aus, dass „die Zustellbestätigung eingegangen“ sei, „indem in der Maske ‚Postausgang‘ der Wechsel zu ‚gesendet‘ erfolgt“ sei. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Eingangsbestätigung. Der mögliche Umstand, dass der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer diese technischen Abläufe nicht bekannt waren, lässt das Verschulden nicht entfallen (BayLSG, Beschluss vom 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 –, juris Rn. 12). 

 

Ich habe mir gerade eine aktuelle "Eingangsbestätigung" eines Gerichtes angesehen. Ich finde dort keinerlei Hinweis darauf, dass der Eingang eines konkreten Inhalts bestätigt wurde.

Andreas G. Müller
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janet77
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Hallo Herr Müller,

 

reicht hierfür nicht der Exportbericht aus, den man über den beA-Webclient rauslassen kann/soll/muss? Hier steht dann was wann übermittelt wurde und ob der Versand fehlerfrei ist. Mehr habe ich bei einem Telefaxversand ja auch nicht, oder?

 

Viele Grüße

J. Yahmed

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agmü
Experte
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Hallo J. Yahmed,

 

das ist gerade die spannende Frage.  Im Ergebnis bin ich bei Ihnen. Allerdings lässt die Begründung Spielraum in eine andere Richtung. 


Der Passus "Dabei ist nicht nur zu überprüfen, ob die Datei überhaupt versandt wurde, sondern – vergleichbar dem Versand per Telefax – ob die Übermittlung vollständig erfolgt ist, ob also sämtliche Anlagen in der Eingangsbestätigung aufgeführt sind." 

deutet an, dass eben nicht nur zu prüfen ist, ob die Nachricht angekommen ist, sondern auch ob die Nachricht vollständig ist.  Wird der letzte Halbsatz von anderen Gerichten aufgegriffen, wird es - Stand heute - nie möglich sein, den vollständigen Eingang der Nachricht nachzuweisen.  Denn die Webseite der BRAK stellt keinen Nachweis darüber aus, dass sämtliche mit der Nachricht übermittelten Dateien (Schriftsätze, Anlagen, Signaturen) tatsächlich beim Intermediär des Gerichtes vollständig angekommen sind.

Nur unter der Prämisse, dass die Gerichte positive Eingangsbestätigungen nur dann versenden, wenn die gesamte Nachricht angekommen ist, lässt sich aus der Existenz der positiven Übermittlungsbestätigung auf die vollständige Übertragung schließen.  Ein positiver Nachweis wäre dann mit der Existenz der Eingangsmitteilung nicht verbunden.

 

Ich vermute was das Gericht eigentlich sagen wollte ist, dass die Existenz der positiven Eingangsbestätigung überprüft werden muss (und dass der/die Kolleg*in dies hätte vortragen müssen) und unterstellt zugleich, dass diese positive Eingangsnachricht nur erteilt wird, wenn tatsächlich die gesamte Nachricht eingegangen ist.  Ob letzteres tatsächlich zutrifft lässt sich letztlich nur bei Kenntnis der Gerichtssoftware beantworten.

Seit dem SR vom 15.05. erspart uns das Anwaltspostfach den täglichen Gang zur beA-Webseite in dem es versendete Nachrichten mit dem Status "zugegangen" vermerken kann; was nur dann erfolgt, wenn die Eingangsnachricht des Gerichtes vorliegt.  In kritischen Fällen würde ich aber in jedem Fall auf der Webseite nachsehen und ggf. die Daten sichern.

Andreas G. Müller
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janet77
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Guten Morgen Herr Müller,

 

aber beim Exportbericht wird ja aufgeführt, was übersandt wurde und dann bestätigt, dass kein Fehler (oder eben doch) vorliegt. Wenn das nicht ausreicht, dann bleibt nur noch, jeden Schriftsatz selbst in die Geschäftsstelle zu bringen und sich jede Seite bestätigen zu lassen. Auch die Faxeingangsbestätigung bestätigt ja nicht, was beim Gericht wirklich angekommen ist. Aber ich verstehe natürlich, was hier das Problem ist.

 

Bei der "Zugegangen"-Bestätigung vom Anwaltspostfach frage ich mich noch, ob diese wirklich hilfreich bei Gericht ist? Ich kann diese nicht ausdrucken (außer ich mache einen Screenshot, wo ich dann die anderen Daten schwärzen müsste, im Fall des Falles) und die Aussage im Datev-Newsletter diese Woche hierzu fand ich auch nicht befriedigend:

 

"Im Ausgangskorb des Anwaltspostfachs wird in den Spalten "Status" und "Letzte Statusänderung" der Zugangszeitpunkt einer beA-Nachricht im Postfach des Empfängers angezeigt. Ist eine Nachricht beim Empfänger eingegangen, wechselt der Status im Ausgangskorb auf "Zugegangen" und der Zugangszeitpunkt wird angezeigt. Die sofortige, manuelle Zugangskontrolle fristwahrender Schriftsätze über den beA-Webclient kann damit künftig ggf. entfallen. Der Zugangsstatus wird bei jedem Versand von beA-Nachrichten automatisch geprüft und aktualisiert (Dok.-Nr. 1009174)." (Hervorhebung durch mich).

 

Was soll das "ggf." hier? Ist es so oder nicht? Sehr unbefriedigend. Führt dazu, dass ich weiterhin alle Nachrichten im Webclient exportiere und die Verification und den Export überprüfen muss, wie es im beA-Newsletter der BRAK (wenn ich mich recht erinnere an mehreren Stellen) empfohlen wird.

 

Schönen Tag!

VG J. Yahmed

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Silvia_Kubisch
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Guten Morgen Frau Jahmed,

 

den von Ihnen erwähnten Satz habe ich so nicht im Dokument gefunden. Der Satz:

 

"Sie müssen den Zugang zeitlich befristeter beA Nachrichten nicht mehr sofort über den beA-Webclient prüfen, sondern können das in bestimmten Abständen gesammelt erledigen."

 

meint, dass Sie durch den Zugangsstatus "relativ" sicher sein können, dass Ihr Schriftsatz angekommen ist. Natürlich kann technisch immer theoretisch etwas schief laufen.

 

Bezüglich der gerichtlichen Verwertbarkeit habe ich in Kapitel 8 explizit die nicht umfassten Funktionen beschrieben. Denn es ist leider technisch für jegliche Kanzleisoftware - nicht nur DATEV Anwalt classic - immer noch gar nicht möglich, diese Eingangsbestätigung von der BRAK Schnittstelle zu erhalten.

 

Status versendeter beA Nachrichten im Anwaltspostfach in Anwalt classic

 

"Die Statusanzeige dient der Sicherheit, dass die beA Nachricht im beA Postfach des Empfängers eingegangen ist. Wenn Sie die technische Eingangsbestätigung für den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs zur Akte speichern möchten, müssen Sie diese manuell über den beA-Webclient exportieren.

 

Achtung
Schnittstelle der BRAK umfasst nicht das Speichern der Eingangsbestätigung

 

Bei der Statusanzeige Zugegangen einer beA Nachricht im Ausgangskorb handelt es sich nicht um einen gerichtsfesten rechtlichen Zugangsnachweis. Das Speichern der technischen Eingangsbestätigung von beA Nachrichten ist von der Schnittstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zur Kanzleiorganisations-Software noch nicht umfasst. Es ist also technisch derzeit gar nicht möglich, die technische Eingangsbestätigung automatisch mittels einer Kanzleiorganisations-Software zur Akte zu speichern."

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
janet77
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Guten Morgen Frau Kubisch,

 

danke für die Ergänzung.

 

Den Absatz und das "ggf." habe ich aus dem Newsletter "Neuerungen im Anwaltspostfach in DATEV Anwalt classic und im E-Mail-Tool - für Ihren optimierten Korrespondenz-Workflow" den wir am 29.07.2020, 14:16 Uhr, erhalten haben, rauskopiert (Abs. 2 zum Thema "Änderungen im Ausgangskorb").

 

VG. J. Yahmed

 

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DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
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Hallo Frau Yahmed,

 

ja, mir kam das auch bekannt vor. Den Text habe ich später nochmal optimiert.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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bremen
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Hallo Frau Kubisch,
bisher war mein Stand: Ein gerichtsfester Zugangsnachweis kann in DATEV nicht erzeugt werden, weil die BRAK keine entsprechenden Daten zur Verfügung stellt.

 

Diese Information scheint allerdings überholt zu sein: Ein Kollege berichtet mir, dass sein Anwalt Programm durchaus in der Lage ist, automatisiert einen Zustellnachweis zu erzeugen. Mir liegt ein derartiger Zustellnachweis auch vor.

 

Wann bekommen wir das in DATEV Anwalt?

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agmü
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Können Sie sich von diesem Kollegen einen solchen Nachweis geben lassen.

 

Die auf der Webseite der BRAK bereitgestellte Information über den Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Eingang der Nachricht bestätigt, wird in der AktenVita automatisch gespeichert (jedenfalls bei Einsatz des Kommunikationspaketes).

 

Was soll daher dieser "Zugangsnachweis" sein, den das Anwaltsprogramm des Kollegen generiert? 

Andreas G. Müller
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bremen
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Wenn ich die Anlage bei Gericht vorlegen würde, würde ich behaupten, das sei ein Zustellnachweis.
In DATEV muss ich nach wie vor die versendete Nachricht aus dem Web Client importieren.

DATEV-Mitarbeiter
Silvia_Kubisch
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Hallo @bremen,

 

leider hat sich diesbezüglich an der Schnittstelle der BRAK nichts geändert. Das Speichern der technischen Eingangsbestätigung der Gerichte ist von der Schnittstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zur Kanzleiorganisations-Software immer noch nicht umfasst. 

 

siehe dazu die Beiträge in:

Gelöst: bea zwingendes Update auf 3.7.0.1. - DATEV-Community - 225303

sowie

beA - Verification Report / Wann keine Webexports ... - DATEV-Community - 230597

 

Besserung verspricht hier Vertrauenswürdige Herkunftsnachweis 2 (VHN2). Dafür ist aber leider noch kein Startdatum bekannt.

 

Hinweis zum Beitrag von Herrn Müller: Inzwischen wird der Zugang in DATEV Anwalt classic (nicht Kommunikationspaket) auch in der Aktenvita protokolliert. Verknüpft ist hier als Dokument die ZIP-Datei, die DATEV Anwalt classic nach dem Versand automatisch erzeugt.

 

Aktenvita-Zugang_ZIP.gif

 

Dieser ZIP-Datei kommt bei eingeschalteter Versionierung (Dokumentenablage mit Revisionssicherheit) - vielleicht sogar ein gewisser Beweiswert zu, weil es niemand unbemerkt verändern kann und wir das Dokument automatisch aus den zu beA hochgeladenen Dateien (ohne Einflussmöglichkeit des Anwenders) erzeugen.

 

Im Aktenvita-Ereignis im Feld Anmerkung werden folgende Daten des Zugangs protokolliert:

  • Datum und Uhrzeit des Zugangs
  • Zugang <Betreff der Nachricht> vom Datum
  • beA-Nachrichten-ID
  • Empfänger der Nachricht

 

Aktenvita-Ereignisse im Anwaltspostfach und DATEV Anwalt E-Mail Tool

Dokumentenablage mit Revisionssicherheit 

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
DATEV eG | Entwicklung Rechtsanwaltsmarkt
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letzte Antwort am 14.04.2022 14:51:50 von Silvia_Kubisch
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