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Vermögensverwaltende KG und EÜR

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letzte Antwort am 27.09.2022 14:47:34 von Lukas_Rudolph
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MRittmann
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Hallo,

 

kann es sein, dass es nach den letztnicht mehr möglich ist, bei einer vermögensverwaltenden KG als Gewinnermittlungsart EÜR auszuwählen?

 

Handelsrechtlich ist dies zwar korrekt, mangels Veröffentlichungspflicht und der Möglichkeit steuerlich dennoch EÜR zu wählen, aber praktisch eher weniger durchdacht.

 

Wie kann das gelöst werden?

MiMiMi
Einsteiger
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Hallo

Evtl. in Stammdaten des Jahresabschlusses unter "erweiterte Einstellungen" bereichsabweichende Gewinnermittlungsart schlüsseln.

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1019521 

 

FG 

Schluchtensauerser
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Liebe Datev,

 

warum werde ich eigentlich immer noch "gegängelt" und kann die bereichsabweichende Gewinnermittlung nicht bei allen Rechtsformen wählen.

 

Ich weiß, bei einer Kapitalgesellschaft dürfte das selten vorkommen. Doch warum, bitte schön, darf ich das nicht selbst entscheiden.

 

Bei einem Einzelunternehmen kommt das aber z.B. auch regelmäßig vor!!! Warum "darf" ich es da nicht!!!!!!!

 

Mit wurde bereits Anfang 2021 oder so versprochen, dass das auf weitere Rechtsformen ausgedehnt wird. 😠😭

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Schluchtensauerser,

 

bei einem Einzelunternehmen mit Einnahmenüberschussrechnung können Sie die abweichende Gewinnermittlungsart aktivieren✔️👍. Wie das funktioniert ist in dem nachfolgenden Dokument beschrieben:  EÜR: Abweichende Gewinnermittlungsart Bilanz aktivieren und Auswertungen ausgeben

 

Für welche weiteren Szenarien benötigen Sie die abweichende Gewinnermittlungsart🤔? Können Sie das bitte etwas beschreiben und erklären. Nur als Ergänzung: Ich kenne weitere Szenarien, allerdings möchte ich meine Interpretation in Ihren Wunsch nach einer Funktion einfließen lassen.

 

Haben Sie jemals bei einer Kapitalgesellschaft eine EÜR simuliert? Mir fällt zu diesen Beispiel kein Sachverhalt ein, aber schildern Sie mir gerne Ihren! Für was benötigen Sie das?

 

Freundliche Grüße

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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Schluchtensauerser
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Danke für den beschriebenen Weg, den ich noch nicht kannte. Mir war nicht bewusst, dass es Haupt- und Hilfsbereiche gibt. Grundsätzlich funktioniert das.

 

ABER: Es hilft mir aber nicht weiter, da nun wieder die Gängelung durch Kontenzwecke hinzukommt: 

 

  • Im Hauptbereich "Steuerrecht" darf ich z.B. keine Rückstellungskonten bebuchen.
  • Der Nebenbereich muss aber auf "Steuerrecht" zugreifen. 
  • Wenn ich den Nebenbereich auf "Handelsrecht" schlüssele, kann ich diesen wieder nicht in Bilanz umstellen

 

Der Anwendungsfall ist ganz einfach und m.E. auch ganz und gar nicht exotisch:

 

Ein Einzelunternehmer (meine Kanzlei) möchte für sich selbst bilanzieren, also v.a. Rückstellungen und EWBs bilden und ein paar mehr Abgrenzungen machen. Steuerlich soll eine EÜR erstellt werden. 

 

Bei Kommanditgesellschaften geht das - bei GbR und Einzelunternehmen geht das nicht. Was soll das??? Wo ist da die Logik? Technisch scheint es doch möglich zu sein???????

 

Bei einer Kapitalgesellschaft ergibt das aktuell keinen Sinn, da fällt mir auch kein inländischer Fall ein. Da bin ich bei Ihnen. Im Ausland ist es aber keineswegs unüblich, dass auch Kapitalgesellschaften auf cash-Basis versteuert werden. Und auch in Deutschland war das bei der UG im Gespräch.

 

Der von Ihnen vorgeschlagene Lösungsweg ergibt für mich nun wieder keinen Sinn.

 

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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Schluchtensauerser
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noch ein Nachtrag:

 

Auf Excel habe ich die Überleitungsrechnung in einer halben Stunden schnell gebastelt. Mit allen Abstimmungen.

 

Doch das kann nicht die Lösung sein.

 

Außerdem kann ich mein Excel ja nicht in das EÜR-Formular übertragen

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
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Hallo @Schluchtensauerser,

 

ich verstehe noch nicht ganz, weshalb das bei Ihnen nicht funktioniert. Aber das finden wir noch heraus 😊.

 

Grundsätzlich können können Sie im Bereich Steuerrecht Rückstellungs-Konten buchen✔️. Auch die Einzelwertberichtigungs-Konten wie z. B. Konto 0999/1247 Einzelwertberichtigungen auf Forderungen - Restlaufzeit größer 1 Jahr (SKR03/SKR04) können Sie im Steuerrecht und bei der (abweichenden) Gewinnermittlungsart Bilanz buchen.

 

Auch aktive Rechnungsabgrenzung z. B. Konto 0982/1900 Aktive Rechnungsabgrenzung (SKR03/SKR04) funktioniert.

Wenn eine Programm-Meldung beim Erfassen des Buchungssatz erscheint, dann haben Sie vermutlich die abweichende Gewinnermittlungsart nicht auf Bilanz gestellt 🤔.

 

Welche Programm-Meldung erscheint denn? Haben Sie das wie im Hilfe-Dokument beschrieben durchgeführt? Welche Konten haben Sie bebucht?

 

Was nicht geht wären z. B. Rückstellungs-Konten die ausschließlich im Handelsrecht möglich sind. Wie zum Beispiel Drohverlustrückstellungen z. B. Konto 0976/3092 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (SKR03/SKR04). Ich glaube aber, dass ist nicht ihr Sachverhalt.

 

Freundliche Grüße

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

 

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Schluchtensauerser
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bei "EÜR" darf eine Vielzahl von Konten nicht mehr bebucht werden. Bei anderen Konten sollen statistische Konten  verwendet werden, was die Sache noch umständlicher macht. 

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1000184?product-version=10.46&product=datev-kanzlei-rechnungswesen

https://www.datev.de/dnlexom/api/content/v01/entity/st99079205419201035.pdf?save=False&docId=1000184

 

 

Es ist unfassbar. Ich gebe es jetzt auf, mache es auf Excel und tippe mit der Hand in der EÜR. Es leben die Digitalisierung mit der Datev.

  

 

 

 

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Schluchtensauerser,

 

ja, entweder oder.

 

Entweder Sie buchen wie in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung ohne Rückstellungen oder in mit der abweichenden Gewinnermittlungsart (Bilanz) mit Rückstellungen.

 

Eine Durchmischung ist nicht möglich. Also Rückstellungs-Konten in der Einnahmenüberschussrechnung mit zusätzlicher "Überleitung/Herausrechnen der Konten", damit die EÜR wieder stimmt.

 

Wenn Sie komplett frei buchen möchten (auch die Rückstellungs-Konten etc. in dem genannten Dokument/PDF), dann können Sie einen Bereich Kalkulatorik anlegen mit Rechnungslegungszweck nicht prüfbar. Hier findet aber auch keine "Überleitung/Herausrechnen der Konten" zurück auf die EÜR statt bzw. ist auch keine Programmverbindung in die Anlage EÜR möglich.

Also wenn Sie dann Aufwand an Rückstellung buchen, dann bleibt der Aufwand in der Einnahmenüberschussrechnung stehen und wird nicht herausgerechnet. Das Rückstellungs-Konto wird in den Sonstigen Konten ausgewiesen.

 

Freundliche Grüße

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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letzte Antwort am 27.09.2022 14:47:34 von Lukas_Rudolph
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