Liebe Community,
mir ist noch ein spannendes Thema aufgefallen. Unsere Gastronomen haben in Corona fleißig Gutscheine für einen Restaurantbesuch verkauft. Das waren alles Einzweckgutscheine. Die Umsatz fand umsatzsteuerlich beim Verkauf statt, da der Steuersatz feststand.
Aus meiner Sicht werden alle Gutscheine ab dem 1.7. zu Mehrzweck-Gutscheinen. Die Versteuerung ist für alle noch offenen Gutscheine zum 1.7. zu berichtigen, da in der Gastronomie die Aufteilung auf Speisen und Getränke nicht feststeht.
In allen anderen Wirtschaftszweigen steht auch nicht fest, ob diese vor dem 31.12.2020 eingelöst werden und damit welcher Steuersatz gilt.
Wie sehen die Kollegen dieses Thema und gibt es Gedanken wie wir das praktisch abwickeln?
Im Entwurf zum BMF-Schreiben wird dazu Stellung genommen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/74f666e3-bbe0-4ac9-a804-23eeb0df2d69
"Bei Einzweck-Gutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung der
Leistungsfiktion die Ausgabe des ausgegebenen Unternehmers an den Kunden. Die
spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung,
ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt."
Das BMF-Schreiben bzw. der Entwurf ist ja zu 98% identisch mit dem aus 2006.
Ich sehe das auch so, dass die Gutscheine erst Einzweckgutscheine waren, da sie ja nur für 19% eingelöst werden konnten. Eine Ausnahme wäre, wenn auch außer Haus angeboten wird.
Die USt-Senkung auf 7% wurde in der Kopie des alten BMF-Schreibens m.E. Schlicht vergessen.
Grüße aus DD