Hallo zusammen,
eine doofe Frage bezüglich USt-Voranmeldungen die am Jahresende noch nicht bezahlt bzw. erstattet wurden, normalerweise November und Dezember.
Wenn z.B. für den November eine Zahllast ermittelt wird und für den Dezember eine Erstattung, bucht ihr die jeweils getrennt auf die Konten Forderungen USt-Vorauszahlungen und Verbindlichkeiten USt-Vorauszahlungen oder saldiert ihr die beiden Werte und bucht entweder nur Ford. oder Verb. (je nach Saldo) für die Bilanz??
Vielen Dank.
Wir buchen kanzleiweit nach dem SKR03 auf das Konto 1789 im aktuellen Jahr, egal ob Soll oder Haben. Im Folgejahr wird alles auf 1790 ff. gebucht.
SKR04 USt-VZ
Verbindlichkeit 3860
Forderung 1420
Also wenn November eine Verb. ist auf 3860 und Dezember eine Forderung auf 1420
Folgejahr USt-Nachzahlung und Erstattung ist dann 3841 und 1422 (bzw. 3845 und 1425)
Wenn November und Dezember noch nicht bezahlt worden sind, dann im SKR04 #3820/#3840.
Wenn Erstattung November 5.000,00 EUR dann #3840/#3820, wenn Nachzahlung Dezember 10.000,00 EUR dann #3820/#3840.
Im Folgejahr dann Saldenübernahme Umsatzsteuerkonten, dann trägt er automatisch die korrekten EB-Werte auf #3841 und #3845 vor.
Also USt Vorjahr (das wäre dann USt-VZ 11/2021 + 12/2021 und Nachzahlung/Erstattung des Vorjahres) auf #3841.
Ältere Verbindlichkeiten oder Forderungen werden automatisch auf #3845 saldiert, also z.B. Nachzahlung USt 2020 und Erstattung USt 2019.
Somit würde ein EB-Wert i.H.v. 5.000,00 EUR auf #3841 im Haben als Verbindlichkeit zum 01.01.2022 ausgewiesen werden.
Vom händischen Rumfuhrwerken kann ich hier nur abraten.
Vor allem weil es programmseitig vollautomatisch geht.
Bei SKR 03:
Auf dem Kto. 1780 würde ich immer getrennt buchen, dann kann man später auch leichter mit den Voranmeldungen abstimmen.
Verbindlichkeit auf Kto. 1797 (Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-VZ) (Der Übertrag ins Folgejahr funktioniert damit besser als mit Kto. 1789)
Bei einer Erstattung: Kto. 1545 (Forderungen USt-Vorauszahlungen)
Bei der Gewinnermittlung mit §4(3) EStG die November USt (bzw Dezember USt wenn keine Dauerfristverlängerung) auf das Konto 1704 (So. Verbindl. § 11 (2) für § 4 (3) EStG)
Bei Forderungen Kto. 1450 (Forderungen n. § 11 Abs.1 S.2 EStG)
Als kleine Ergänzung:
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
§ 246 Abs. 2 HGB ist hier mE nach nicht anwendbar.
Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten wird für zulässig erachtet, wenn sich gleichartige, gegen dieselbe Person bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 387 BGB aufrechenbar gegenüberstehen (Aufrechnungslage).
Die DATEV sieht das im Ergebnis in Ihren Buchungsregeln und Ihrer Programmsystematik übrigens auch so:
Hallo zusammen
und danke für die Rückmeldungen.
Ich habe mir jetzt das von @asiedentop angegebene Dokument der Datev angeschaut.
Die empfiehlt eine Verbuchung auf meine genannten Ford./Verb. Konten und somit keine Saldierung mit der laufenden Umsatzsteuer des Jahres.
Dann werde ich das jetzt weiterhin so buchen.
Bis vor einem Jahr hatte ich so gebucht wie asiedentop geschrieben hat.
Ich hab mir aber jetzt vorgenommen, genau nach den Buchungsregeln von DATEV zu buchen.
Danke für eure Praxistipps.
VG