Hallo liebe Datev-Community,
ich habe eine Frage zur Einpflegung von nachträglichen AHK in ANLAG (Kanzlei ReWe).
Und zwar ist meine Mandantin Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, das größtenteils vermietet ist und in dem sie auch selbst wohnt.
In 2021 hat sich die Mandantin eine Aufzugsanlage einbauen lassen (Inbetriebnahme im Dezember 2021). Da der Personenaufzug einen unselbständigen Gebäudeteil darstellt wird er ja zusammen mit dem Gebäude über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Soweit so gut.
Die Abschreibung erfolgte dann in 2021 zeitanteilig, eben für den einen Monat (AHK / RND * 1/12).
Nun wurden in 2022 noch nachträgliche Herstellungskosten getragen. Nach den EStH H 7.3 bemisst sich die weitere AfA (ab 2022) nach der ursprünglichen BMG zzgl. der nachträglichen HK.
Allerdings rechnet sowohl Kanzlei ReWe (also ANLAG) als auch die Einkommensteuer mit dem Restbuchwert (AHK - zeitanteilige AfA aus 2021) zzgl. der nachträglichen HK, was meines Erachtens ja falsch ist?
Kann mir jemand sagen, wie ich die Berechnung "umstellen" kann, eben, dass die weitere AfA nach den ursprünglichen HK zzgl. den nachträglichen HK berechnet wird?
Vielen lieben Dank im Voraus!
Veronika
Bonjour,
nachträgliche AHK in ANLAG (Kanzlei Rechnungswesen) lassen sich in dem jeweiligen Anlagengut auf der Inventarkarte ändern. In der Inventarübersicht ist dabei das zu ändernde Inventar auszuwählen, zu öffnen und dort die neue Bewegung anzulegen. Hier lassen sich auch individuelle AHK Abzüge erfassen. Viele Grüße aus Berlin.
Hallo Cynthia112,
vielen Dank für die Nachricht.
Wie die nachträglichen HK im Inventar angelegt werden wusste ich bereits und so habe ich es auch angelegt, allerdings stimmt leider in der Registerkarte "AfA Vorschau" die Berechnung nicht. Weder stimmt die Berechnung mit der Berechnung in der Einkommensteuer überein, noch mit meiner Berechnung.
Grüße aus München
Da der Personenaufzug einen unselbständigen Gebäudeteil darstellt wird er ja zusammen mit dem Gebäude über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht sich, aber der Abschreibungs-Prozentsatz bleibt konstant => die Restnutzungsdauer verlängert sich.
Grüße aus München
Verstehe. Lässt sich vielleicht über die anderen Optionen die AfA individuell erfassen? Oftmals hilft ja auch eine DATEV Fehlermeldung, aber ich denke, das hätten Sie erwähnt, wenn es diese geben würde. DATEV ANLAG ist oftmals sehr neurotisch. Da hilft viel verschiedene Eingaben auszuprobieren.
Meines Erachtens sollte die RND gleich bleiben, nur der Abschreibungs-Prozentsatz ändert sich, oder?
@Cynthia112 Eine Fehlermeldung dieser Art gab es nicht. Ich dachte, vielleicht würde es hierzu eine Lösung von Datev geben, dass die Abschreibung richtig berechnet wird.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern: konstante RND, erhöhter Abschreibungssatz. Bei unbeweglichen WG genau umgekehrt, weil lt. BFH bei Immobilien die Abschreibungssätze i. d. R. nur wenig mit der tatsächlichen Nutzungsdauer zu tun haben.
@christiankunz Das wäre mir neu. Können Sie mir das Urteil des BFH nennen?
Zudem würde das Programm das dann auch falsch machen. Bei der Berechnung wird nämlich der Prozentsatz erhöht und die RND bleibt gleich.
Eigentlich war meine Frage ja auch eher bezüglich der BMG.
EStH 7.4 „AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ Beispiel 2 und diverse BFH-Urteile, z. B. IV R 241/69 v. 20.02.1975
Hallo @Veronika2,
die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlage aufgrund einer Nachaktivierung wird im Programm über die Abschreibungsart gesteuert.
1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit z.B. linearer Abschreibung AfA-Art-Nr. 01:
Restbuchwert
+ Nachaktivierung
= neue Bemessungsgrundlage
2) Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit den Abschreibungsarten für Gebäude ab AfA-Art-Nr. 10:
Anschaffungs- und Herstellungskosten
+ Nachaktivierung
= neue Bemessungsgrundlage
Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtliche Würdigung Ihres Sachverhalts, sondern um eine Beschreibung der Funktionalität des Programms.
Schöne Grüße aus Nürnberg
Funktioniert leider auch nicht. Es wird immer noch die falsche Abschreibungsbemessungsgrundlagen ausgerechnet. Die AfA-Art Nr. 10 lautet "§ 7 IV S.1 Nr.1 EStG (3%) Wirtschaftsgebäude". Hier verstehe ich aber auch nicht, wieso das Konto richtig sein sollte.
Hallo @Veronika2,
um die genaue Abschreibungsberechnung in Ihrem Inventar nachvollziehen zu können, müssen die Angaben im Inventar detailliert geprüft werden.
Wenden Sie sich deshalb mit Ihrer Anfrage an den Programmservice Anlagenbuchführung.
Grüße aus Nürnberg