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Manuelle Abgrenzung der Steuer im 13b oder EU-Erwerb Fall

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letzte Antwort am 21.01.2026 10:24:46 von zirkus13
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zirkus13
Einsteiger
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Hallo zusammen!

 

ich frage mich wie eine manuelle Abgrenzung von Umsatzsteuer (und VSt) bei 13b oder EU-Erwerb technisch bei Eingangsrechnungen durch DATEV vorgesehen ist. Mir scheint es nicht möglich zu sein.
 
Ich weiß, dass bei Nutzung des Leistungsdatum auch diese Steuer automatisch abgegrenzt wird. Aber was wenn man das Leistungsdatum nicht nutzen kann, da bei "Vorauszahlung" (Leistungsmonat nach Belegdatumsmonat) das technisch nicht geht? Oder natürlich wenn man das Leistungsdatum nicht nutzen möchte.
 
Mein geplantes Vorgehen: Buchen des Steuerbetrags als einzelne Buchung im richtigen Monat auf 1408 / 3835 (13b) oder 1402 / 3802 (EU-Erwerb)
 
Problem: Die VSt Konten sind zwar normal bebuchbar, bei den Umsatzsteuerkonten (3835 und 3802) kommt jedoch die Meldung dass diese Konten (Sammelkonten) nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung einfließen.
 
Beispiel wann es notwendig ist manuell abzugrenzen:
 
Rechnung über Software-Abo vom 01.01.2026 für den Februar 2026, Bezahlung im Januar. Laut 13b Abs. 4 USTG wird bei Voraus-Rechnungsstellung für den 13b Abs. 2 Fall die Steuer im Monat der Zahlung fällig. 
Heißt ich würde - wenn ich den Aufwand im richtigen Monat haben will - zusätzlich zu einer Buchung des Rechnungsbetrags ohne BU in den Februar eine weitere Buchung in Höhe des Steuerbetrags im Stapel des Zahlungsmonats (Januar) auf 1408 / 3835 erstellen. Was aber nicht geht bzw. bzw. nicht in die USTVA einfließt.
 
Wie handhabt ihr das?
 
Verpasse ich etwas bezüglich der Umsatzsteuerkonten? Um neues anzulegen scheint kein Platz zu sein, dort gibt's nur ein reserviertes Konto.
 
Danke!!
KBruck
Einsteiger
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Nachricht 2 von 8
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Hallo zrikus13,

wäre die Vorauszahlung nicht eigentlich als geleistete Anzahlung zu buchen?

Wenn ich das wirklich so super korrekt machen möchte, würde ich bei Zahlung auf geleistete Anzahlung mit Steuerschlüssel buchen und später auf Verbindlichkeit umbuchen. Dann müsste alles passen.

LG

NuMa_2018
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 8
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Mit dem § 13b UStG ist das natürlich speziell, weil dieser ja grundsätzlich keine Rechnung benötigt.

 

Wenn das eine gleichbleibende Dauerrechnung ist, würde ich diese als monatliche wiederkehrende Buchung (WK) anlegen. 

 

Also Aufwand an ARA ohne Steuerschlüssel im Februar (WK) buchen, bei der Zahlung im Januar mit Steuerschlüssel als ARA buchen. 

 

Das Konto ARA lässt sich bei EÜR und Bilanz buchen und sollte keinen Kontenzweck-Fehler auswerfen.

 

Bei nicht gleichbleibendem Rechnungsbetrag müsstest du halt manuell umbuchen.

 

VG Markus

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zirkus13
Einsteiger
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Danke für die Antworten!

 

Ich will so ungern von der Kreditorenlogik abweichen, bzw. es wäre schön wenn man den BU auch bei der Zahlung gegen Kreditorenkonto verwenden könnte. Aber es geht nur wie du sagst wenn das Gegenkonto z.B. Anzahlungen ist.

 

Hast du bzw. jemand noch Gedanken zu manueller 13b Abs. 2 Abgrenzung für Leistungen in der Vergangenheit? Leistung im Juli, Rechnung kommt im September. Dann wäre Steuer im August zu buchen. Was wieder technisch nicht so möglich scheint...

"Bei den übrigen sonstigen Leistungen (= Leistender ist im Inland oder Drittland ansässig) und bei allen Werklieferungen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.[2] Dies gilt auch für die sog. Teilleistungen."

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NuMa_2018
Aufsteiger
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Hast du bzw. jemand noch Gedanken zu manueller 13b Abs. 2 Abgrenzung für Leistungen in der Vergangenheit? Leistung im Juli, Rechnung kommt im September. Dann wäre Steuer im August zu buchen. Was wieder technisch nicht so möglich scheint...

"Bei den übrigen sonstigen Leistungen (= Leistender ist im Inland oder Drittland ansässig) und bei allen Werklieferungen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.[2] Dies gilt auch für die sog. Teilleistungen."


Problem beim §13b UStG ist meiner Meinung nach die Umsatzsteuerhaftung. Du schuldest ja in diesem Zeitpunkt die USt unabhängig vom Vorsteuerabzug.

Hatte das Dilemma in der Baubranche, da müsstest du Formal die "ungefähre" Rechnungssumme im August buchen, damit es korrekt ist. 

 

Bei dem Beispiel mit der Dauerrechnung für Software und der ARA sollte nach meinem Wissenstand der ASB die Buchung korrekt vornehmen, sprich ARA an Bank. Wird ja der KI angelernt.

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zirkus13
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Danke, @NuMa_2018  Dann lieber einen Monat "zu früh" buchen? Also gleich die 13b USt im Monat der Leistung buchen? Wie ist das "spätestens" in "spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats" im UStG zu deuten? Heißt es, dass es optional auch früher geht, also im Monat der Leistung?

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NuMa_2018
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 8
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Nachdem ich den Fall, die Branche und das mögliche Haftungsrisiko nicht kenne ist das schwierig eine vernünftige Antwort zu geben.

 

Wie gesagt, die betriebswirtschaftliche und die umsatzsteuerliche Auswirkung geht hier komplett auseinander.

 

Es stellt sich die Frage über welche Summen wir in der Gesamtbetrachtung reden. Ist es eine Buchung mit 100 Euro oder 100.000 Euro?

 

Einfach mal sacken lassen und Rücksprache mit Chef wie das vernünftig gelöst werden kann. 

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zirkus13
Einsteiger
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Danke!

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letzte Antwort am 21.01.2026 10:24:46 von zirkus13
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