Hallo DATEV.
Ich habe mal eine -für mich nicht ganz unwichtige- Frage zur Datenvisualisierung der E-Rechnung und dem Leistungszeitraum.
Gesetzlich ist es ja zulässig, das Leistungsdatum auch als Monatszeitraum (oder als Zeitraum an sich) anzugeben.
Hierbei ist für mich absolut irrelevant, dass DATEV es z.B. bei Auftragswesen next NICHT zulässt, sondern ein genaues Datum fordert.
Jetzt meine Frage: mein Mandant bekommt eine steuerlich vollkommen korrekte E-Rechnung als Sammelrechnung (wird mir in Kanzlei-Rechnungswesen in der Anzeige "Anzeige Digitaler Beleg" auch genau so als korrekt angezeigt!).
Aber... in der Datenvisualisierung wird KEIN Lieferdatum angezeigt! Warum? In der Sichtkomponente der E-Rechnung kann ich sehen, dass als Lieferdatum der Monat Juli 2025 angegeben wurde.
Die strukturierten Daten sollen doch Vorrang vor der Sichtkomponente haben. Dann muss in der Datenvisualisierung der strukturierten Daten doch auch das Lieferdatum bzw. der Lieferzeitraum angezeigt werden!
Ich bitte um Rückmeldung, wann Ihr diesen Fehler schnellstmöglich behebt.
Viele Grüße
PS: Ich habe jetzt als Ort für dieses Thema das betriebliche Rechnungswesen ausgewählt, weil mir das in Kanzlei Rechnungswesen aufgefallen ist. Sollte das Thema eher in "Unternehmen Online" passen, dann bitte ich, es entsprechend zu verschieben.
Hallo @m_brunzendorf,
ohne XML-Datei können wir nicht beurteilen, wie die Rechnung tatsächlich aussieht und wie die Felder befüllt wurden.
Zur Analyse können Sie sich an unseren Programmservice Rechnungswesen wenden (Servicekontakt anlegen - Dok.-Nr.: 1071593).
In der Visualisierung wird auf der ersten Seite im Kasten "Rechnungsdaten" die Position "Liefer-/Leistungsdatum:" angezeigt. Allerdings erlaubt das Format ZUGFeRD an dieser Stelle nur ein tatsächliches Lieferdatum. Direkt darüber positioniert ist der Abrechnungszeitraum, für das andere Felder befüllt werden müssen.
Freundliche Grüße
Katharina Schönweiß | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
Hm... ich habe nun einen Servicekontakt angelegt und die E-Rechnung mitgeschickt.
Für mich sieht es immer noch so aus:
1) entweder hat DATEV einen Fehler, weil es den steuerlich gültigen Lieferzeitraum nicht visualisieren kann
oder
2) eine fehlerhafte Lieferantenrechnung als gültige E-Rechnung ausweist, die aber wegen eines fehlenden Lieferdatums keine gültige E-Rechnung sein kann...
Ich bin mal gespannt...
Kurzer Zwischenstand:
DATEV hält sich 1:1 an die Vorgaben, die durch das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) gestellt werden.
Leider halten sich diese Vorgaben aber nicht an die (aktuell noch) geltende gesetzliche Regelung nach § 31 (4) UStDV, laut dem ein Leistungszeitraum immer noch möglich ist.
Ich habe dem Servicekontakt darauf hin wieder geschrieben und zeitgleich bei den FeRD-Leuten angefragt, ob das wirklich so stimmt und wenn ja, warum diese gesetzliche Vorgaben ignorieren.
Hallo zusammen,
die gesetzliche Regelung nach § 31 UStDV sieht vor, dass als Lieferzeitpunkt ein Kalendermonat angegeben werden kann.
Bei E-Rechnungen kommen die Vorgaben, welche Informationen grundsätzlich enthalten sein müssen bzw. dürfen aus der europäischen Norm EN 16931. Die Norm gibt das fachliche Datenmodell vor. Nachdem es um eine europäische Norm handelt, sind nationale Gesetze (z. B. UstG) nicht berücksichtigt, aber sie widerspricht auch nicht den nationalen Gesetzgebungen.
ZUGFeRD setzt diesen Vorgaben in einem (technischen) Format um und deckt sich im Profil EN16931 (Comfort) zu 100% mit den Vorgaben der EU-Norm.
Der Lieferzeitpunkt wird im Datenmodell der EN 16931 in der BT-72 abgebildet und muss in der Form eines Datums angegeben werden. Der Lieferzeitpunkt ist eine optionale Info, muss also nicht Teil einer E-Rechnung sein.
Ein Lieferzeitraum ist ebenfalls eine optionale Information. Die EU-Norm gibt hier vor, dass ein Lieferzeitraum in der Form von-bis angegeben werden muss, also 2 Datumsangaben erforderlich sind. (BT-73 und BT-74).
Von daher ist die Norm bzw. deren technische Umsetzung in ZUGFeRD kein Widerspruch zur geltenden deutschen Gesetzgebung. Lieferzeitpunkt und Lieferzeitraum - beides ist möglich, muss lediglich korrekt in dem strukturierten Format angegeben werden. Nachdem es sich wie oben beschrieben bei der EN 16931 um eine europäische Norm handelt, wird hier aber nicht sichergestellt, dass der deutschen Vorschrift (mindestens eine dieser beiden Infos muss vorhanden sein) Rechnung getragen wird.
Wird BT-72 angegeben, zeigt unsere Visualisierung ein Liefer-/Leistungsdatum an.
Sind BT-73 und BT-74 gefüllt, weist unsere Visualisierung einen Abrechnungszeitraum aus.
Auch die Verwendung beider Infos ist technisch möglich und valide.
Hinweis: Wenn in DATEV-Anwendungen von einer gültigen/validen E-Rechnung gesprochen wird, dann bedeutet dies, dass die vorliegende strukturierte Datei den Vorgaben der EU-Norm bzw. des jeweiligen Formats entspricht. Das darf nicht so interpretiert werden, dass die Rechnung im Sinne des deutschen UStG korrekt ist.
Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) haben die gemeinsame Hilfestellung "Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz" erarbeitet und veröffentlicht. In dieser Publikation werden die einzelnen Rechnungsangaben nach Umsatzsteuergesetz (UStG) übersichtlich in Tabellenform dargestellt.
Die Pflichtangaben gemäß UStG werden darin den entsprechenden Feldern der europäischen Norm für die elektronische Rechnung EN16931 zugeordnet.
Freundliche Grüße
Katharina Schönweiß | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG