Hallo Zusammen,
schreibe zum heute zum ersten Mal hier - meine erste Frage ist aber irgendwie untergegangen. Deshalb nun der zweite Versuch.
Bildung IAB im Jahr 2018 - mit freiwilliger Benennung bei der Buchung des IAB`s Text: IAB für Möblierung.
Beim Mandat handelt es sich um ein Hotel, das einen Umbau/Ausbau vorhatte.
Nun wurden eigentlich auch genügend Wirtschaftsgüter angeschafft, wie u.a. Kühlschränke, Trockner etc..
Der Prüfer lehnt nun die Anrechnung dieser WG`s auf den gebildeten IAB ab, weil dies keine Möbel wären und
wir den IAB benannt hätten. Die Benennung wäre zwar freiwillig, aber wenn man benennt, dann darf man auch
nur für diese benannten WG´s " den IAB auflösen.
Hat jemand "Muniton" gegen diese Argumentation?
Ich würde den Prüfer zunächst fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Äußerung beruht. Kommt nichts substantielles, ist die Verteidigung einfach...
Ich hatte diesen Fall zwar noch nicht, halte aber die Aussage einer Bindungswirkung durch (irgendeinen) Text für Unsinn.
Nach der rechtlichen Grundlage hat meine Kollegin nicht gefragt und nun ist er weg.
Der Prüfer hat sich fest darauf versteift, dass der IAB von uns freiwillig benannt wurde
und er deshalb WG´s die in seinen Augen keine Möbel sind, nicht
zur Auflösung des IAB´s herangezogen hat.
Der Prüfer müsste aus meiner Sicht eine -missbräuchliche Gestaltung- nachweisen.
Und was wäre, wenn Sie optional prüfen, für die Jahre 2018-2019 einen noch nicht erworbenen, anderen IAB "nachzuschieben"? Aufzulösen wäre dieser erst spätestens 2023.
Nach dem Urteil des BFH vom 23.3.2016 darf das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann somit zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses bei der Außenprüfung eingesetzt werden.
(alten IAB auflösen, neuen IAB bilden im Prüfungszeitraum und dann gleich nutzen -> Nachweis der Investitionsabsicht = ?)
Ansonsten Dok 0631092 Nr. 5 (da hat der Prüfer ggfls. recht)