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GoBD: Jahresbuchführung bei Kleinunternehmen

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letzte Antwort am 16.12.2015 09:21:17 von silberbauer
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deusex
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Hallo, „Jetzt treibt uns diese Sau (auch noch) durchs Dorf“ (nicht andersrum).

Fall: Kleinstunternehmer, der über das Jahr seine USt-VA anhand "Addition" selbst errechnet und am Jahresende die gesamten Unterlagen zum "durchbuchen" abgibt; inklusive Kasse. Dann EÜR und Steuererklärungen unter Anrechnung der VA und restliche Tätigkeiten.

Sind in dem Fall die GOBD theoretisch nicht erfüllt?

Sehe ich das richtig oder "sticht" hier der "Joker" mit der geordneten Belegablage, der den Rest der leidigen Bürokratie ersetzt? Festgeschrieben wird dann auch mal...

Kann man davon ausgehen, dass ohne Bf-Pflicht für die "Kleinen", die ihre Belege geordnet halten, die GoBD ein "zahnloser Tiger" sind ?

Führt ein EÜRer freiwillig Bücher, nur weil er monatlich seine USt-VA beim Stb über Rewe ermitteln lässt und trifft diesen Kreis die GoBD in ganzer Theorie (gebucht wird ja schon ordentlich)?

Danke für Einschätzungen.

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Meister
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Ganz knappe Mutmaßung: Ja

Aber auch dieser Kunde hat evtl. eine ausgedruckte pdf-Rg (Telekom, Lieferheld etc.) dabei, die digitalen Originale sind längst im Datennirvana verschwunden. Wär schon wieder schwierig.

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deusex
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Ganz knappe Mutmaßung: Ja

Also alle 4 Fragen ein JA (wenn auch kurz und knapp, was ja reicht )?

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Meister
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Letzte Frage enthalte ich mich. Vorerst

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silberbauer
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Guten Morgen,

die sächsische Finanzverwaltung sagt dazu nein, auch der ist bis zum Ende des Folgemonats zu buchen. Die möchten das auch so für die Quartalsbuchhaltung.

Wir haben uns dazu entschlossen, zumindest bei den Quartalern die Fibus monatlich zu verbuchen.

Bei denjenigen, die als Jahreszahler gelten dürfte es schwierig werden, denn die alte BFH Rechtsprechung fordert das Verbuchen innerhalb von vier Wochen und verbuchen ist ungleich Erfassung.

Ich habe beim Lesen von dieser Heldentat immer noch ein leicht benebeltes Gefühl, obgleich ich seit mehr als einem Jahr mich mit dieser Glanzleistung beschäftige.

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Die "DATEV" ist dort anderer Meinung:

Frage

Antwort

Im Internet liest man, dass man jetzt innerhalb von acht oder zehn Tagen buchen muss. Stimmt das?

Diese Aussage ist falsch.

Die 10-Tage-Orientierung betrifft die Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen in Grund(buch)aufzeichnungen (z. B. Rechnungseingangs-/-ausgangsbuch).

Dabei muss die Erfassung nicht zwingend IT-gestützt erfolgen, sondern kann bereits durch eine geordnete und sichere Belegablage erfüllt werden. Ist diese Belegsicherung und -ablage ordnungsmäßig, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gebucht werden.

Sind Monats-, Quartals- und Jahresbuchführungen nicht mehr erlaubt?

Doch, Monats-, Quartals- und Jahresbuchführungen sind weiterhin erlaubt.

Voraussetzung dafür ist aber die rechtzeitige Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch Belege und in Grund(buch)aufzeichnungen (manuell oder IT-gestützt). Hierfür gelten die 8-Tage- (Kontokorrent) bzw. die 10-Tage-Orientierung (unbare Geschäftsvorfälle). Die Erfassung kann auch durch eine geordnete und sichere Belegablage erfolgen. Wenn dabei alle Ordnungsmäßigkeitsanforderungen beachtet werden, dann kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gebucht werden.

Wird zukünftig auch das Erfassungsdatum einer Buchung als Feld im Buchungssatz mitgeführt?

Nein. Bei ordnungsmäßiger Belegerstellung und -ablage, aus der das Datum des Geschäftsvorfalls und die fristgerechte Belegsicherung hervorgehen, kann eine Zeitgerechtheit gewährleistet werden.

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deusex
Allwissender
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Erst mal danke für Ihre Einschätzung.

Ich habe das mit den "freiwilligen Büchern" fast befürchtet; nun die FV ist ja nicht allmächtig, dennoch wäre es vermessen den Streit auf Kosten des Mandanten zu führen.

Die Quartaler haben wir auch bereits vor geraumer Zeit, größtenteils, auf Monats"erfassung" umgestellt, was teilweise vom Mandanten gewünscht wurde (zeitnahe Zahlen). Wir betrachten die USt-VA als Abfallprodukt der Buchführung, welche primär zur betriebswirtschaftlichen Beratung zeitnah fertiggestellt sein soll. Somit war die "Missionierung" relativ einfach und beide Seiten finden sich in einer "win-win".

"Verbuchen" kann hier wohl als Synonym für Belegablage und Kassenbuch verstanden werden; zumindest würde sich dies logisch für mich so erschließen. Die Steuerlogik wurde allerdings schon vor vielen Jahren begraben, werde dennoch so verfahren (mangels Alternativen).

"Ein leicht benebeltes Gefühl" ist schön ausgedrückt. Ich teile Ihnen meine Gefühle mit, wenn mich der Betriebsprüfung in den "Nahkampf" gehe.

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deusex
Allwissender
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Wenn mit "Verbuchung" die Aufbereitung der Belegablage gemeint ist, was ich annehme, stimmt die Aussage von CTB schon oder nicht?

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...ich fürchte die Aussage stimmt sehr wohl, das FA kann das durchaus anders sehen...in einigen Jahren werden wir mehr wissen..das EUGH wird es schon richten...

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ott
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Hallo,

ich bin auch der Meinung, dass eine geordnete Belegablage mit Dokumentation der Ermittlung der UStVA durch den Mandanten im ersten Schritt reichen muss.

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deusex
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... der nächste BP ist fällig !

Danke noch für Ihre Einschätzungen.

BPisten.jpg

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silberbauer
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Die Meinung der DATEV ist ja auch, dass es reicht mit Übermittlung der USt VA festzuschreiben, was aber das BMF Schreiben nicht hergibt. Die Formulierung lautet bei sachgerechter Auslegung - ich fahre bei dem Begriff regelmäßig aus der Haut, weil wir von der Kammer (schriftlich!) informiert worden sind, dass das sächsische FinMin die Regel zum Monatsende festzuschreiben eingehalten sehen will.

Bei einer Klimatagung hatte ich direkt gefragt, was das für Dauerfristverlängerungen, Quartal- und Jahresbuchhaltungen zur Folge hätte, dass das dann ja nicht mehr gehen würde. Das wurde von den Fachverantwortlichen so bestätigt. Es sind wohl zwei Bundesländer, die das so rigoros sehen - NRW und Sachsen. Leider kann ich mir die Finanzverwaltung nicht aussuchen, außer ich überzeuge die Mandanten in andere Bundesländer umzuziehen, so direkt hinter die jeweiligen Landesgrenzen.

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letzte Antwort am 16.12.2015 09:21:17 von silberbauer
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