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GdOB i.V.m. ASCII-Import

50
letzte Antwort am 09.12.2016 15:47:18 von theo
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lupofresh
Einsteiger
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Hallo,

bei den ganzen Diskussionen etc. zum Thema "Festschreibung von Buchungsstapeln" und "Import von Postversanddaten/Buchungsdaten Datev-Format" habe ich den Eindruck gewonnen, dass ich zukünftig keine manuellen ASCII-Daten mehr einspielen kann. Vielleicht liege ich aber auch falsch.

Der Sachverhalt wäre der folgende:

- Der Mandant sendet mir eine Excel-Tabelle mit diversen Informationen.

- Diese Tabelle wird leicht angepasst um z.B. Konto und Gegenkonto sowie "Zusatzinformationen"

- Diese Tabelle wird anschließend im CSV-Format gespeichert und über ein individuelles ASCII-Format in Rewe eingespielt.

Werde ich jetzt zukünftig Probleme mit dem einspielen haben? Irgendwie ist bei dem Thema bei mir etwas "Hick-Hack" im Kopf.

Muss ich auch diese Daten zukünftig "sofort Festschreiben"? Dies würde ich gerne unterbinden, da unter Umständen mal bei der Tabellenbearbeitung etwas nicht korrekt läuft und einige Buchungen auf "Fehler" laufen. Es handelt sich hier schon um eine recht komplexe Sache, wo ca. 4.000 Kleinstbuchungen pro Monat übernommen werden.

LG Lupofresh

theo
Meister
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Nachricht 2 von 51
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Werde ich jetzt zukünftig Probleme mit dem einspielen haben?

Nein.

Muss ich auch diese Daten zukünftig "sofort Festschreiben"?

Das ist (bis die Gerichte gesprochen haben) sicher 'Ansichtssache'. Die Datev ist der Meinung ja u. macht das automatisch. Aushebelung ist über die Nutzungskontrolle möglich.

In Ihrem Fall ist die Festschreibung m.E. an der Stelle quatsch, Sie haben die Daten des Mand. ja bereits 'zu Ihren Gunsten' verändert. (Unveränderlich) aufbewahren gem. GoBD würde ich die Datei, die sie vom Mand. erhalten.

in dubio pro theo
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mkinzler
Meister
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Wenn man sich ein eigenes ASCII-Format erstellt, kann man dort auch ein Feld für die Festschreibung festlegen und dieses mit 0 belegen.

79495_pastedImage_1.png

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andreashofmeister
Überflieger
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Cool.

Frage: und es wird nicht festgeschrieben, bzw. nicht gefragt, ob man festschreiben will? Ich nehme an, die Antwort lautet "JA"?!

Ok. Ab 1.1.2017 wird dieses eigene ASCII-Format auch noch unterstützt und es erfolgt dann keine (wie angekündigt) Festschreibung?

Dürfte von Interesse sein. Denn dann könnten man sich doch eigene Format bauen und wäre aus der Nummer aus...

Oder?

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DATEV-Mitarbeiter
Marco_Lachmann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 5 von 51
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Hallo Herr Hofmeister,

wenn ein Stapel im Vorsystem zum Zeitpunkt des Exports nicht festgeschrieben war und dieser mit dem entsprechenden Festschreibekennzeichen kommt, wird dieser auch zukünftig beim Import nicht festgeschrieben.

Mehr dazu: Schnittstellen in den DATEV pro-Rechnungswesen-Programmen aufgrund GoBD geändert

Mit freundlichen Grüßen

Marco Lachmann

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

Mit freundlichen Grüßen
Marco Lachmann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
uwes
Beginner
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Nachricht 6 von 51
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Hallo Herr Lachmann,

leider ereilt uns auch dieses leidige Thema. Ich muss meinen Frust echt mal zum Ausdruck bringen, dass man uns hier in der Entscheidungsfreiheit, seitens Datev derart beschneidet. Ich habe jetzt bei einigen Betriebsprüfern das Thema angesprochen. Nicht bei einem Betriebsprüfer war das ein Thema. Ganz im Gegenteil  - die meisten versicherten mir, dass das intern derzeit noch nichtmal bekannt sei, darauf zu prüfen. Vielmehr würde natürlich Probleme geben, wenn die komplette Buchhaltung Anlass zur Beanstandung hätte.  Ich spiele bei einem Kunden ca. 70.000 bis 100.000 Datensätze ein, die aus von mir handgefertigten Schnittstellen kommen, wie Paypal etc.  Da genau diese Firmen oft Trennkennzeichen  in normalen Texten haben oder auch Nullwerte übertragen, kommt es hin- und wieder zu Fehlern, die wir manuell nacharbeiten. Außerdem wollen wir pro Monat einen Buchungsstapel und nicht 15 Buchungsstapel, nur weil wir öfters einspielen. Nerv !!!!

Nun gut - aktuell haben wir alles über die NUKO ausgeschalten. Damit kann ich leben.

Wie gehts jetzt weiter - habe mir mal das Dokument angesehen.

Frage 1:

In 2017 kann ich nachwievor noch über NUKO diesen Quatsch aufheben - RICHTIG ?

Frage 2:

in meinen csv-Importen reicht mir also, wenn ich das Feldkennzeichen Feschreibung einfüge und in jeder Buchungszeile eine "0" eintrage  - RICHTIG ?

Frage 2a:  Herkunft-Kz kann ich mir also sparen ?

Frage 2b: Was passiert wenn bei einem Satz etwas anderes als Null drin steht, also eine "1"

Frage 3; Wird es dann ab 2018 so sein, dass wenn ich einen laufenden Buchungsstapel habe und in diesen einen Import aus einem Fremdsystem mache, dann dieser Buchungsstapel einfach geschlossen wird ????  Oder bleibt ein vorhandener offener Buchungsstapel auch immer weiterhin offen.  Dann wäre mein Problem schon gelöst, andernfalls grenzt das Ganze an eine Katastrophe.

Es wäre schön, wenn Sie die Detailfragen noch klären könnten. Dann werde ich das halt mal anpassen. Ist wohl weniger aufwendig als die ganze Software zu wechseln, was ich schon in Erwägung gezogen habe.

Anregung an Datev:

Lasst das mit der Aufhebung in der NUKO. Wo soll der Schaden sein ??? Der Nutzer hat es gewollt und mit Dokumentationskennzeichen seitens Datev für sich so entschieden. Jeder sieht es und übernimmt die Verantwortung.

Dass man nur geschlossene Monate zur Umsatzsteuer senden kann finde ich auch unglücklich, aber gut, das ist zumindest irgendwo nachvollziehbar und diskussionswürdig. Das mit den Stapeln ist für mich von einem Theoretiker designt worden. Vermutlich kam der Gute noch nie über eine Buchhaltung mit 100 Buchungen hinaus. Sorry. Irgendwo muss ich grad den Frust abladen.

VG

UweS

mkolberg
Meister
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Nachricht 7 von 51
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Könnte bitte geprüft werden, ob es nicht möglich ist, einen eingelesenen Stapel einfach wieder zu löschen, wenn zwischenzeitlich keine steuerrelevanten Dinge passiert sind?

Praxisfall:

Mandant schickt aus seinem System einen Buchungsstapel, der üblicherweise problemlos einzuspielen ist. Durch eine Panne enthält der Stapel verkehrte Daten, oder es wurde versehentlich der Vormonat nochmals exportiert (nobody is perfect).

In der Kanzlei wäre nun folgender Ablauf denkbar:

- Mitarbeiter spielt den Vorlauf ein (incl. Festschreibe- Infos)

- Mitarbeiter sichtet die Buchhaltung und entscheidet:

-- Vorlauf OK -> Senden -> OK

-- Massive Fehler -> Vorlauf komplett entsorgen

Jetzt kann der Mitarbeiter weitere Aktionen unternehmen, wie:

- Vom Mandanten einen korrekten Stapel anfordern
- Vorlauf erneut einlesen und per NuKo Recht Fehler selber korrigieren.

Bitte beachten:

"Der Vorlauf muß zeitnah zum Senden festgeschrieben sein".

bedeutet:

vor dem Senden spricht nichts dagegen per "Rückgängig" das Einspielen des Vorlaufes zu stornieren. (Der Mitarbeiter hätte sich ja die Daten auch vorher ansehen können, um dann auf das Einspielen zu verzichten.) Das Stornieren des Einspielens muß natürlich auch den Vorlaufdaten wieder den Status: "nicht importiert" geben.

mkinzler
Meister
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Nachricht 8 von 51
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Das würde der GoBD widersprechen. In diesem Fall muss man den Vorlauf per Generalumkehr "stonieren", den korrekten Vorlauf anfordern und neu einspielen.

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mkolberg
Meister
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Nachricht 9 von 51
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Ein Stornieren und neu Einspielen macht die Buchhaltung unübersichtlich und es gibt Situationen, wo der soeben importierte Vorlauf einfach wieder raus muß. (verkehrter SKR, verkehrter Zeichensatz, falsche Abrechnungsperiode, verkehrter Mandant, usw.)

Es muß doch eine GoBD- konforme Möglichkeit geben, daß der normale Anwender einen unverbindlichen Blick in die Postversanddaten werfen kann, bevor er diese endgültig in einer Buchhaltung mit automatischer Festschreibung importiert.

Wenn ein Vorlauf importiert- und sofort wieder entsorgt wird, haben wir doch den identischen Datenbestand, als wenn dieser Vorlauf nie importiert gewesen wäre.

Das wäre bei weitem besser, als wenn der Anwender erst mit NuKo- Recht sagt. "Ohne Festschreibung", um ihn dann doch festzuschreiben, wenn der Import wunschgemäß klappte.

mkinzler
Meister
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Nachricht 10 von 51
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In der Zeit vor dem EDV-Einsatz durfte man Buchungen nur so streichen, dass der ursprüngliche Inhalt sichtbar bleibt. Dies soll im gewissen Umfung durch die GoBD wieder eingeführt werden. Der große Unterschied zu den vorherigen Bestimmungen ist auch die Ausweitung der Dokumentationskette/Prüfung vom Steuerberater ( als letztes Glied) auf die Vorsystemen betont wird.

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mkolberg
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Nachricht 11 von 51
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Hier geht es nicht um die üblichen Fehlbuchungen, sondern es muß ein Weg gefunden werden um Fehler, die bei der technischen Übertragung von Daten von einem System auf das andere System entstehen können, zu eliminieren.

Gerade beim EDV- Einsatz muß eine Integrität der Daten sichergestellt werden, und wenn durch ein Handling- Fehler Mist eingelesen wird, sollte man darüber nachdenken, wie sich so etwas ohne sichtbare Folgen reparieren läßt.

Ein denkbares Scenario wäre, wenn der Kanzlei- Mitarbeiter versehentlich nochmals die mandanten- Email vom Vormonat öffnet und den alten Vorlauf ein zweites Mal anklickte.
So etwas fiel früher sofort auf und auch da wurde ein Buchen abgebrochen, wenn die verkehrten Belege vorlagen. Nur konnte der Mitarbeiter in der pre- EDV- zeit die Belege vor dem Buchen sehen.

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theo
Meister
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Nachricht 12 von 51
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Der große Unterschied zu den vorherigen Bestimmungen ist auch die Ausweitung der Dokumentationskette/Prüfung vom Steuerberater ( als letztes Glied) auf die Vorsystemen betont wird.

Nach ein paar Gedankenzügen komme ich (vorerst, heute morgen in der Schnittchenpause) zu dem Schluss, dass mein erster Post immer noch top ist.

Ausgangsdaten des Mand. GoBD-konform archivieren, in-/extensive Prüfung durch den stl. Berater bzw. seine Mitarbeiter inkl. gesetzeskonformer Verbuchung, Festschreibung, Sendung. Für einen 'sachkundigen Dritten' bietet sich zu jeder Zeit ein komplettes Bild durch den Vergleich In- vs. Output.

'Fehler', 'Korrekturen' etc. die 'unterwegs' geschehen, haben keine Relevanz. Die Technik ist kompliziert u. der Azubi muss ja auch mal eingearbeitet werden.

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uwes
Beginner
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Nachricht 13 von 51
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Hallo,

danke für die vielen Antworten. Das ist aber für mich nicht zielführend. Ich brauche Antworten auf meine Fragen und keine Diskussion ob das Sinn macht oder nicht. Die Sinnigkeit hängt einfach vom Unternehmen ab.

In einer Buchhaltung, wo 5 Leute rumbuchen, von denen einige nicht die Zusammenhänge kennen, macht die Festschreibung absolut Sinn. Ansonsten sind rausgegebene BWA's plötzlich komplett anders oder Umsatzsteuervoranmeldungen passen nicht zum Buchungsbestand.

Als Einzelkämpfer weiß ich jedoch was ich tue, gehe aber nicht weiter daruaf ein.

Was manche schreiben hier, verblüfft mich etwas.

So: Man soll den Stapel vor dem Einlesen prüfen. Gute Idee. Stellt Datev ein Prüfmodul zur Verfügung, oder wie testet man bei ca. 3.000 bis 7.000 Buchungszeilen MONATLICH, ob alle Sätze in Ordnung sind.  Das manuell zu prüfen ist wohl eher Theorie.

Oder einer schreibt. Kompletten Stapel als Generalumkehr stornieren. Totschlagargument: Ordnungsgemäße Buchführung.

Wenn ich nur drei Stapel im Jahr versemmeln würde, hätte ich ca. 15.000 bis 20.000 Stornierungen  PLUS   die natürlich falsch eingelesenen Sätze in gleicher Anzahl, somit 30.000 bis 40.000 Buchungen, die absoluter Datenmüll sind ohne jedliche Bedeutung, da es ja keine Falschbuchungen sind, sondern nur technische Unpässlichkeiten.

Entschuldigung: Zu den GOB's gehören natürlich auch Klarheit und Übersicht und Nachvollziehbar für einen fremden Dritten.

Entschuldigung: Aber das ist für mich an der Stelle nichtmehr gegeben.

Gut man kann die Generalumkehrsätze ausblenden, aber physisch sind sie da und müssen erstmal bei einer Betriebsprüfung erklärt werden. Ich weiß nicht wie ein Prüfer reagiert, wenn man ihm sagt:  Sorry Alter, ich hab mal eben 40.000 Sätze falsch verarbeitet. Bleib mal ganz gechillt.

Abgesehen davon geht das Datenvolumen für Datensicherungen, Datenaustausch unnötig nach oben.

Also bitte keine Diskussion über Sinnigkeit, wie gesagt, das ist für jeden einfach anders interpretiert.  Danke.

VG UweS

DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Zusammen,

gerne nehmen wir zu Ihren Anfragen Stellung.

Zu Ihrem Beitrag UweS:

Frage 1:

In 2017 kann ich nachwievor noch über NUKO diesen Quatsch aufheben - RICHTIG ?

  • Richtig! In 2017 können Sie weiterhin die Festschreibung beim Import über das NUKO-Recht aufheben.
  • Eine Änderung wird es ab 2018 geben. Dann gilt das NUKO-Recht nicht mehr für ASCII-Daten ohne Festschreibekennung.

Frage 2:

in meinen csv-Importen reicht mir also, wenn ich das Feldkennzeichen Feschreibung einfüge und in jeder Buchungszeile eine "0" eintrage - RICHTIG ?

  • Richtig!

Frage 2a:

Herkunft-Kz kann ich mir also sparen ?

  • Ja, das können Sie.

Frage 2b:

Was passiert wenn bei einem Satz etwas anderes als Null drin steht, also eine "1"

  • Wenn in einer einzigen Zeile eine „1" drin steht, wird der Stapel festgeschrieben.
  • Ab 2017 gilt dies auch, wenn die Spalte Festschreibung in einer Zeile leer ist.

Frage 3:

Wird es dann ab 2018 so sein, dass wenn ich einen laufenden Buchungsstapel habe und in diesen einen Import aus einem Fremdsystem mache, dann dieser Buchungsstapel einfach geschlossen wird ???? Oder bleibt ein vorhandener offener Buchungsstapel auch immer weiterhin offen. Dann wäre mein Problem schon gelöst, andernfalls grenzt das Ganze an eine Katastrophe.

  • Wenn Sie einen Buchungsstapel mit Festschreibung = Ja (bzw. der „1" in der Spalte Festschreibung) importieren, dann wird dieser als neuer Buchungsstapel importiert. Das Anhängen an einen bestehenden, nicht festgeschriebenen Buchungsstapel ist nicht möglich. Diese Logik gilt heute schon.

Zu Ihrem Beitrag Herr Kolberg:

Es muß doch eine GoBD- konforme Möglichkeit geben, daß der normale Anwender einen unverbindlichen Blick in die Postversanddaten werfen kann, bevor er diese endgültig in einer Buchhaltung mit automatischer Festschreibung importiert.

  • Eine solche Möglichkeit wird es nicht geben. Die Postversanddaten sind von DATEV zum 31.12.2017 abgekündigt und können danach nicht mehr importiert werden.

  • Fremdanwendungen, die heute noch Postversanddaten exportieren müssen bis spätestens zum Jahreswechsel 2017/2018 auf das DATEV-Format umstellen.

  • DATEV-Format-Dateien und ASCII-Dateien lassen sich für einen „unverbindlichen Blick" z. B. in Excel öffnen.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Schönweiß

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

theo
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Zu Ihrem Beitrag Herr Kolberg:

Es muß doch eine GoBD- konforme Möglichkeit geben, daß der normale Anwender einen unverbindlichen Blick in die Postversanddaten werfen kann, bevor er diese endgültig in einer Buchhaltung mit automatischer Festschreibung importiert.

  • Eine solche Möglichkeit wird es nicht geben. Die Postversanddaten sind von DATEV zum 31.12.2017 abgekündigt und können danach nicht mehr importiert werden.
  • [,,,]
  • DATEV-Format-Dateien und ASCII-Dateien lassen sich für einen „unverbindlichen Blick" z. B. in Excel öffnen.

Ich denke 'Postversanddaten' ist hier als Synonym für 'alle Importwege' zu sehen (so ähnlich wie dass man bspw.  'Vorläufe' gemeinhin auch immer noch 'Vorläufe' nennt)

Textformate finden wir natürlich immer toll, jedoch entspricht es nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Workflows erst

- zu importieren
- Quatsch zu sehen
- alles zu canceln

- Textverarbeitung zu benutzen

- Quatsch zu fixen


u. danach nochmal von vorne anzufangen.

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mkolberg
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Gibt es bereits eine Lösung für die Problematik:

"Kassenerfassung für Office: Lerndateien in Kanzlei-Rewe erstellen"

https://archiv.datev-community.de/index.php?r=topic%2Fview&id=82076

Die Anforderung, Daten im DATEV-Format ebenfalls als Buchungsvorschläge zu übernehmen, wurde damals lediglich "für die Produktweiterentwicklung vorgemerkt".

Folglich wurde der Uralt- Workflow über die Postversanddaten, der auch heute noch perfekt funktioniert, nicht mehr geändert.

Selbiges gilt für Exporte aus Mandanten- Systemen, wo wirklich niemand das heute wirklich funktionierende System anfassen möchte.

Frage in die Runde: Wäre es denkbar, ein Konvertierprogramm zu nutzen, wenn das Mandantensystem keinen CSV- Export unterstützen sollte?

Gibt es Empfehlungen, so kanzleiintern der Umstieg auf das aktuelle Fomat zeitnah erfolgen könnte?

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Nachricht 17 von 51
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Gibt es bereits eine Lösung für die Problematik:

"Kassenerfassung für Office: Lerndateien in Kanzlei-Rewe erstellen"

https://archiv.datev-community.de/index.php?r=topic%2Fview&id=82076

Die Anforderung, Daten im DATEV-Format ebenfalls als Buchungsvorschläge zu übernehmen, wurde damals lediglich "für die Produktweiterentwicklung vorgemerkt".

Na immerhin gibts es ja eine 'Perspektive' auf Zeitnahe Umsetzung. Es sei denn die Datev will pünktlich zum 1.1.2018 ihre Importfunktion dafür kaputtschießen.

Folglich wurde der Uralt- Workflow über die Postversanddaten, der auch heute noch perfekt funktioniert, nicht mehr geändert.

Sind Sie sich da sicher. Ich war der Meinung, dass es jetzt 2 Klicks mehr sind (Vorbelegung der Datei auf 'Datev-Format).

in dubio pro theo
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uwes
Beginner
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Hallo Frau Schönweiß,

jetzt weiß ich zumindest Bescheid, was ich alles zu tun habe.

Dass mir das nicht gefällt was Datev da macht ist ja ein anderes Thema  🙂

Ganz herlichen Danke für diese Antwort.

Viele Grüße

UweS

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 19 von 51
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Hallo Herr Kolberg,

die Möglichkeit Daten im DATEV-Format als Buchungsvorschläge zu übernehmen, wird es voraussichtlich in Kanzlei-Rechnungswesen mit der Version 6.0 geben.

Die Auslieferung der DVD 11.0 ist für Mitte 2017 geplant.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Schönweiß

Service Rechnungswesen (FIBU)

DATEV eG

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mkolberg
Meister
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Nachricht 20 von 51
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Sehr geehrte Frau Schönweiß,

Danke für die rechtzeitige Bestätigung, daß der das DATEV- Format auch im Jahr 2017 nicht genutzt werden darf. Wir werden folglich den Mandanten weiterhin bitten, bei der Excel- Kasse das Postversand- Format zu verwenden.

Wenn wir in der Kanzlei erst zur Herbst DVD überhaupt mit dem neuen Format umgehen können, werden wir vom Mandanten auch nicht früher die Umstellung mit Testläufen usw. erwarten können. Auch müssen wir hausintern lernen, mit den neuen Formaten, Dateinamen usw. umzugehen und gewisse Dinge, wie Dateipfade Arbeitsablaufdokumentationen usw. müssen für die nicht EDV- Fachfrauen der Buchhaltung neu eingerichtet werden.

Realistisch ist es, daß wir beim Mandanten mit den Upgrade auf die Excel- Kasse 2018 zum Jahreswechsel diese Umstellung einfordern können.

Voraussetzung ist aber, daß wir zum Jahreswechsel unserem Mandanten die neue Version übergeben können und daß es keinerlei Probleme mit dem Einspielen gibt.

Aus diesen Gründen bitte ich darum, dem Abschaltungstermin vom Postversand- Format  um ein Jahr zu verschieben, oder ... noch besser ... dieses Format für alle Ewigkeit einfach da zu lassen, wo es sich heute befindet. Programmintern muß doch nur ein dummer Konverter die Postversand- Daten in das aktuelle Format konvertieren, welches dann zu verarbeiten ist. Da sich an diesem Format nichts mehr ändern wird, erwarte ich auch keine teuren Pflegeaufwendungen in der Zukunft und die Mandanten, die noch immer mit einem DOS- Programm vorerfassen, dürfen so weiter machen.

PS (Frage an Kollegen)

Es gibt diverse Format- Konverter. Welches Programm ist gut geeignet, um Postversand- Daten komfortabel ins DATEV- Format zu wandeln, mit wählbarem Festschreibungs- Falg, da nur der Sachbearbeiter weiß, ob er eine endgültige Buchhaltung oder nur eine Vorerfassung vom Mandanten einspielen möchte.

Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Schönweiß,

Frage 1:

In 2017 kann ich nachwievor noch über NUKO diesen Quatsch aufheben - RICHTIG ?

  • Richtig! In 2017 können Sie weiterhin die Festschreibung beim Import über das NUKO-Recht aufheben.
  • Eine Änderung wird es ab 2018 geben. Dann gilt das NUKO-Recht nicht mehr für ASCII-Daten ohne Festschreibekennung.

ich nehme die Aussage erst einmal so hin, da ich dann über den CSV-Import gehen. Dennoch stelle ich mir die Frage, warum die DATEV so restriktiv sein muss? Ist dieses zwangsweise Festschreiben eine unumstößliche Vorausetzung an eine ordnungsgemäße Buchaltungssoftware?

Wenn ja, dann ist das Thema hier beendet.
Wenn nein, warum reicht es dann nicht einfach aus, dass in dem Tätigkeitsprotokoll vermerkt wird, dass Buchungsdaten importiert wurden und der Anwender willentlich die Zwangsfestschreibung aufgehoben hat. Dann hat der Anwender, bei Aufforderung in dern BP, die Erklärungsnot. Die DATEV ist dann ja raus.

Frage 2b:

Was passiert wenn bei einem Satz etwas anderes als Null drin steht, also eine "1"

  • Wenn in einer einzigen Zeile eine „1" drin steht, wird der Stapel festgeschrieben.
  • Ab 2017 gilt dies auch, wenn die Spalte Festschreibung in einer Zeile leer ist.

Ich habe mir bereits ein globales Konvertierungstool erstellt, der mir die Daten standartisiert ausgibt. Für uns stellt sich daher das Problem nicht. Bei Exporten aus Fremdprogrammen (z. B. Lexware) muss ich dann halt unbedingt darauf achten, dass zukünftig nur noch ein ASCII-Export zulässig ist.

Oder als Alternative:

Man richtet sich ein Dummy-Mandanten ein. Liest hier immer die Daten ein und exportiert diese dann einfach aus der Primanota-Ansicht und ändert anschließen das Festschreibungskennzeichen. Die Vorlaufdaten wären dann natürlich immer zu berichtigen. Ist keine schöne Lösung, sollte aber funktionieren.

Gruß A. Martens

alterpraktiker
Aufsteiger
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Das was DATEV hier plant kann so niemals umgesetzt werden.

Wir brauchen auch in Zukunft die Möglichkeit Buchungsdaten jeglicher Art vorher zu bearbeiten.

Wenn DATEV sich erlaubt das nicht mehr anzubieten wird es sehr großen Ärger geben.

Wir werden das jedenfalls nicht akzeptieren.

alterpraktiker
Aufsteiger
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Nachricht 23 von 51
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Frau Schönweiß: "DATEV-Format-Dateien und ASCII-Dateien lassen sich für einen „unverbindlichen Blick" z. B. in Excel öffnen."

Dieser Satz sagt alles über den Zustand von DATEV aus. Wie soll ich in Excel auf die schnelle erkennen ob der Buchungssatz richtig ist? Hier kann ich gerade mal erkennen welche Konten verwendet wurden. Welche steuerlichen Auswirkungen der Buchungssatz hat sieht man doch erst nach dem einspielen in Kanzlei Rechnungswesen.

Dort beginnt die Aufgabe der Steuerberater dem Finanzamt eben keine falschen Buchungen zu liefern. Das Finanzamt wird es uns danken.

Die Denkweise der DATEV ist nicht nach zu vollziehen.

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 24 von 51
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Hallo Alter Praktiker,

Frau Schönweiß: "DATEV-Format-Dateien und ASCII-Dateien lassen sich für einen „unverbindlichen Blick" z. B. in Excel öffnen."

auf diesem Wege habe ich zumindest die Möglichkeit, in der Festschreibungsspalte eine "0" einzutragen und damit eine Festschreibung aufzuheben.

Wie gesagt, ist mir das letztendlich auch zu umständlich. Daher meine Frage nach der Notwendigkeit.

Gruß A. Martens

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mkolberg
Meister
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Nachricht 25 von 51
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und... Bei dem "unverbindlichen Blick" kann ich alles Mögliche ändern und nachher schaut es in der Buchhaltung so aus, als hätte der Mandant den Vorlauf so geliefert.

An anderer Stelle wurde bereits vor Ewigkeiten der Wunsch ausgesprochen, daß beim Import von nicht festgeschriebenen Vorläufen auch im DATEV- Format das "SV"- Kennzeichen bei allen Buchungen gesetzt wird, welches sich bei Änderungen vom Kanzlei- Mitarbeiter in "RE" ändert.

Damit ließe sich bei einer BP vom Prüfer sofort erkennen, ob wir Original- Buchungen vom Mandanten haben bzw. welche Buchungen in der Kanzlei nachträglich geändert bzw. neu erfaßt wurden. Beispiel: UST- Schlüssel ist einer größeren Rechnung verkehrt gesetzt.

Neuer Wunsch / Anregung:

Der Buchungssatz wird um die Felder: "erstellt am" und "geändert am"  erweitert, welche vom System automatisch gesetzt werden. Neben Dokumentationsfunktionen würden diese Felder dem Sachbearbeiter die Möglichkeit eines Sortierens nach dem Erfassungszeitpunkt geben, so daß sich die Buchungen auf den Kontoblättern in exakt der Reihenfolge anzeigen lassen, wie diese erfaßt wurden. Auch bei Streitigkeiten könnten diese Felder in Verbindung mit dem Aktivitäten Protokoll klären, wer letztlich den Buchungssatz so erfasst hatte.

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Hr. Kolberg,

hier einmal bei mir ein typisches Aktivitätsprotokoll:

Aktivitäten.png

Man kann also sehr schön erkennen, wer - was - wann getan hat. Erst wurden Importe durchgeführt mit entsprechender Information. Das sollte doch IMO völlig ausreichen.

Schön ware es natürlich, wenn zusätzlich noch eine Kennung der Buchungssätze erfolgt. Es stellt sich nur die Frage, was passiert, wenn ich in dem importierten Vorlauf zusätzlich noch Buchungen vornehme, und was passiert, wenn ich Vorläufe zusammenfasse (also Import u. erfasste)?

Übrigens:

Man kann sehr schön sehen, dass immer vor der Übermittlung die Festschreibung erfolgte, daher ist die Kennzeichnung in der UStVA bei offenen EB-Werten unsinnig. Es ist immer der UStVA-Zeitraum mit dem Buchunghaltungszeitraum zu vergleichen.

Gruß A. Martens

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Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 27 von 51
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Nachtrag:

Schön wäre es, wenn im Protokoll die Zusammenfassung von Vorläufen nicht als Korrektur, sondern mit Text "Zusammenfassung Vorläufe" gekennzeichnet werden würde (siehe 3. Vorgang). Hier fasse ich die verschiedenen Vorläufe zu einem zusammen.

Gruß A. Martens

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mkolberg
Meister
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Sehr geehrter Herr Martens,

Ich erkenne eine Vorerfassung, die hypothetisch geprüft, festgeschrieben und dann gesendet wurde.

Es läßt sich nun aus dem System nicht mehr erkennen, welche Buchungssätze von Ihnen geändert wurden, um beispielsweise dem Mandanten mitzuteilen, bei welchen Buchungssätzen er in seinem System die Änderungen der Kanzlei nachvollziehen muß, um die Integrität wieder herzustellen.

Daher mein Wunsch, daß man dem Einzel- Buchungssatz auf Dauer ansieht, ob er das importierte Original aus der Fremdsoftware ist, oder ob er nach dem Einspielen geändert bzw. neu erfaßt wurde.

Dieses würde erreicht werden durch folgende Flags:

  • zuverlässiges SV- Kennzeichen
  • Feld "erstellt am" (notfalls Import- Datum, wenn es die Fremdsoftware nicht liefert)
  • Feld "geändert am"

Das sollte programmtechnisch relativ leicht umsetzbar sein, wenn auch eine Änderung von Export- Formaten immer einen Rattenschwanz mit sich zieht...

Gelöschter Nutzer
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Ich stimme Ihnen ja zu. Herz

crzeiss
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  • DATEV-Format-Dateien und ASCII-Dateien lassen sich für einen „unverbindlichen Blick" z. B. in Excel öffnen.

ACHTUNG! Nach dem Ansehen in Excel sollte die Csv-Datei auf keinen Fall gespeichert werden! Excel schlägt bei Csv-Dateien aber IMMER vor, die Datei zu speichern.

Grund: Excel interpretiert beim Öffnen der Csv-Datei bestimmte Werte neu und formatiert sie einfach um. So kann ggf. aus einem Betrag 1,12 plötzlich ein Datum 1.12.2016 werden. Das passiert oft mit Angaben, die rein theoretisch Datumswerte sein könnten.

"Auf diesem Wege habe ich zumindest die Möglichkeit, in der Festschreibungsspalte eine "0" einzutragen und damit eine Festschreibung aufzuheben..."

Das sollte man deshalb auf keinen Fall machen.

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letzte Antwort am 09.12.2016 15:47:18 von theo
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