Hallo zusammen,
ich bin Einzelunternehmer (gewerblich tätig) und wende aktuell die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG an (keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Ich habe folgende Büroeinrichtungsteile bestellt und möchte wissen, ob meine Zuordnung zu den SKR03-Konten sowie die geplante Sofortabschreibung korrekt ist – oder ob ihr da andere Empfehlungen habt:
Folgende Gegenstände wurden angeschafft:
Docking Station – 35,71 € brutto
→ Geplant: 4930 Bürobedarf an Bank
Monitorhalterung – 43,85 € brutto
→ Geplant: SKR03 4930 Bürobedarf an Bank
2x Monitore – 278,30 € brutto (2x 139,15 €)
→ Geplant: SKR03 4930 Bürobedarf an Bank
Tischgestell – 198,88 € brutto
→ Geplant: SKR03 4855 Geringwertige Wirtschaftsgüter an Bank
Tischplatte – 242,44 € brutto
→ Geplant: SKR03 4855 Geringwertige Wirtschaftsgüter an Bank
Meine Fragen:
Ist es korrekt, Dockingstation, Halterung und Monitore unter 4930 zu buchen?
Ist es bei Tischgestell + Platte zulässig, das einzeln als GWG zu behandeln und sofort abzuschreiben?
Muss ich für 4. und 5. ein Anlagenverzeichnis erstellen? Wenn ja, genügt eine Excel-Liste?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo @-Freelancer- ,
vielleicht wenden Sie sich für steuerliche Fragen an Ihren steuerlichen Berater. Ich denke nicht, dass Sie hier - im Forum eines Software-Dienstleisters für Steuer- und rechtsberatende Berufe - kostenfrei eine öffentliche Steuerberatung erhalten werden. Schließlich verdienen die meisten von uns mit der Beantwortung Ihrer Fragen ihre Brötchen. 🙂
Zu Frage b) empfehle ich Ihnen die Definition für GWG zu lesen oder sich von Ihrem Steuerberater diesbezüglich aufklären zu lassen. Sollte noch kein Steuerberater an Bord sein, wäre es sinnvoll nicht am falschen Ende zu sparen.
Hi, bei der Verbuchung von Kleinkram gibt es ja schon immer Gestaltungsspielraum und ich teile hier ausschließlich meine persönliche Einschätzung.
Vorausgesetzt die Höhe der betrieblichen Nutzung lässt eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu:
Bürobedarf schließe ich aus, wenn es sich nicht um "Papierprodukte" handelt, die auch Stifte, Kleber etc. umfassen.
Die Dockingstation kann ja für jedes Laptop genutzt werden, womit diese nicht einem bestimmten zuzuordnen wäre (Hinzuaktivierung ggf.), womit ich hier das "Auffangkonto" für Kleinkram "Sonstiger Betriebsbedarf" nutzen würde.
Ebenso wenig ist nach dieser Sichtweise ein Monitor "Bürobedarf" und da er nicht selbständig nutzbar ist, ist GWG ausgeschlossen, aber mit einem Einzelwert unter 250 € sind die Monitore jeweils er unter "Werkzeuge und Kleingeräte" gut aufgehoben; die Monitore würde ich dann auch einzeln, bezüglich des Wertausweises, buchen.
Ein Tischgestell ist ebenso wenig wie die Tischplatte ein GWG, da sie für sich betrachtet nicht selbständig nutzbar und bewertbar sind.
Ich würde diese auf ein Wirtschaftsgut "Schreibtisch" buchen und dann als GWG (da unter 800 € netto) sofort voll abschreiben; so wäre es richtig dargestellt.
Ein GWG muss ab 250 € - 800 € in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die Angaben nicht bereits aus Ihrer Buchführung bzw. der Buchung selbst hervorgehen.
Sollten Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit begonnen haben oder weitere "handfeste" Informationen benötigen, sollten Sie unbedingt und zeitnah das Gespräch zu einem steuerlichen Berater suchen, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen.
Ich würde alles unter 4985 verbuchen.
Bürobedarf ist auch für mich eher Papierbedarf, Karten, Toner, etc. Aber das sind alles Geräte oder kleinere Wirtschaftsgüter, die ich unter dem Konto sammeln würde. Ist aber auch meist rein nach Bauchgefühl und wie die aktuelle Stimmung ist. XD
Wenn man ein GWG buchen möchte, wird das unter 480 verbucht und die Abschreibung erfolgt dann auf das angesprochene Konto von Ihnen. Abschreibungsart nehme ich zumeist Vollabschreibung. Dies nur am Rande als Ergänzung, da jedes Wirtschaftsgut hier unter 250 netto ist, würde ich gar kein GWG ansprechen.
Digitale Geräte können nach eigener Regelung abgeschrieben werden – unabhängig von GWG-Regelung
Mit dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 (BMF-Schreiben v. 26.2.2021 IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) zu Computerhard- und -software wurde eine eigene Abschreibungsmöglichkeit für digitale Wirtschaftsgüter geschaffen.
Ja und?
Diese ist jedoch schlechter, als die genannten…
Das war nur informativ gedacht.
Sie haben hier einen interessanten Ansatz:
„Ein Tischgestell ist ebenso wenig wie die Tischplatte ein GWG, da sie für sich betrachtet nicht selbständig nutzbar und bewertbar sind.
Ich würde diese auf ein Wirtschaftsgut "Schreibtisch" buchen und dann als GWG (da unter 800 € netto) sofort voll abschreiben; so wäre es richtig dargestellt.“
Beides wurde getrennt bestellt, bezahlt und geliefert, aber zusammengebaut ergibt es ein einheitlich nutzbares Wirtschaftsgut.
Ich würde daher die 1. Rechnung buchen, aber den Gesamtbetrag beider Komponenten erfassen. Die 2. Rechnung würde ich nur als Nachweis beifügen.
Wäre das zulässig? Also z. B.:
4855 Schreibtisch (Gestell + Platte) an Bank