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Frage zur Überbrückungshilfe (Abschreibungen)

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letzte Antwort am 06.06.2023 09:23:39 von andrereissig
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Tanja534
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Hallo,

 

ist das bei den Fixkosten tatsächlich so gemeint, das man von der Afa 50% als Fixkosten (anteilig) ansetzen kann?

War das bisher nicht so, das die Afa nicht berücksichtigt werden konnte, weil das keine realen Kosten sind?

 

 

 

AKW
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Guten Morgen,

 

über die Sinnhaftigkeit einiger Regelungen in den FAQs wollen wir uns hier nicht unterhalten, das würde zu keinem Ende führen.

 

Aber ja, 50% der handelsrechtlichen Abschreibungen sind als Fixkosten zu berücksichtigen. Siehe FAQ 2.4 NR 4:

 Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

 

Grüße AKW

Kleine-Einfraukanzlei
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Eine ergänzende Frage zur Berücksichtigung der AfA bei der ÜH III:

 

Es heißt ja: pro rata temporis der Jahres-AfA. 

 

Gilt das auch für ein GWG, das im Juni angeschafft wird? Auf wenn Mandanten nur in Monaten davor gefördert werden?

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dancingh
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Ich ermittle für das Jahr eine Gesamtabschreibung und zwölftel diese.

Auf die Frage, ob die Abschreibung für das in 6/2021 angeschaffte Wirtschaftsgut förderfähig ist, habe ich in einem aktuellen Fortbildungs-Skript gerade gelesen: "Diese sind förderfähig, wenn die vertragliche Verursachung (also die Bestellung) vor dem 1.11.2021 erfolgt ist oder es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt."

 

Es wird auf den Punkt 2.4 der FAQ verwiesen:

 

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen i. S. v. Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Antragstellenden befand. 

Kleine-Einfraukanzlei
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Super, danke für den Input - macht Sinn!

 

Ich würde mal sagen: Eine teure Friseurschere ist für den Friseur betriebsnotwendig zur Aufrechterhaltung des Betriebs und deshalb würde ich den 1.1.2021 nicht als Kriterium nehmen. 

 

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind 


Jetzt hab ich "nur noch" das Problem:

"Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar." (so geht es in den FAQ weiter)

 

Wenn das bisherige GWG schon längst abgeschrieben ist, muss ich da wirklich Jahre zurück schauen, wie hoch die Ak waren und kann die AfA nur von den alten Ak nehmen? Die Sachen werden ja oftmals teurer - selbst wenn ich z.B. die selbe Schere anschaffen würde, wäre sie jetzt evtl. teurer. Ich bin aber halt wohl leider an die ursprünglichen Ak gebunden, richtig?

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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo zusammen,

 

ich möchte nochmals kurz nachhaken und fragen, wie Kollegen/Innen GWG-AfA bei den Schlussrechnungen berücksichtigen?

 

Grds. heißt es ja, dass "handelsrechtlich planmäßige Abschreibungen" als Fixkosten ansetzbar sind. GWG-AfA ist zwar Produkt des Steuerrechts, aber "handelsrechtlich nicht zu beanstanden".

 

Wobei ich auch noch die Frage habe, wie es sich mit der anteiligen Berücksichtigung IM FÖRDERMONAT verhält, wenn das GWG erst NACH dem Fördermonat angeschafft wurde (konkret: berechtigt für ÜH III nur in den Monaten Januar und Februar 2021, Anschaffung eines GWG im Mai 2021 = noch im Förderzeitraum; ein GWG angeschafft im August 2021).

 

Darf man die gesamte GWG-AfA 2021 auch für die Fördermonate einfach zwölfteln?

 

Und eben auch noch die offene Frage, inwieweit ich bei einer Ersatzbeschaffung bei der AfA auf die ursprünglichen AHK begrenzt bin? Wenn ich die AHK des ersetzten WG gar nicht kenne bzw. nicht aufteilen kann (bei Geschäftsübernahme in 2015 wurden GWG nach Schätzwerten aktiviert)?   

wwinkelhausen
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Wir haben die GWG-AfA nicht mit angesetzt, da sie nach Ansicht von Herrn Hendricks, dessen Seminare wir dazu besucht haben, keine handelsrechtliche planmäßige AfA darstellen.

Dinosaurier
Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, Herr Winkelhausen!

 

Habe Sie aus dem Seminar zur ÜH evtl. auch eine Antwort parat auf die Frage, ob die Personalkostenpauschale auch dann zusteht, wenn zwar grds. alle Mitarbeiter in KU sind, aber 2 Tage (Januar 2021) Feiertagslohn direkt vom Arbeitgeber erhalten? Dazu gibt es diesen Thread:

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe-3-und-Personalkosten/m-p/202881 

 

Es müssen ja drei Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Dem AG müssen Personalkosten entstanden sein.

2. Die Kosten dürfen nicht komplett vom KUG gedeckt sein.
3. Nicht alle Mitarbeiter dürfen für den Monat komplett in KU sein.

 

An den ersten beiden Punkten habe ich keine Zweifel, doch beim dritten bin ich unsicher: Wer schließt sich der Meinung an, dass keine komplette KU vorliegt, wenn der AG zwei Tage (Feiertags-)Lohn zahlt? Die MA waren ja grds. den ganzen Monat Januar 2021 in KU, gilt diese als unterbrochen für Feiertage?

 

Und dann noch eine weitere Frage zur ÜH: Haben Sie aus dem Seminar heraus Infos zur Erstattung von Fixkosten, z.B. Stromkosten? Dazu gibt es diesen Thread:

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe-III/m-p/321252#M20466 

 

Herzlichen Dank!

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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo tapfere Schlussrechnungskämpfer,

 

ich würde gerne nochmals zurückkommen auf meine Frage, ob die Personalkostenpauschale für Monate zusteht, in denen zwar grds. KU ist (Salon coronabedingt geschlossen), aber für zwei Tage (1.1. und 6.1.2021) Feiertagslohn gezahlt wurde. 

 

Kann sich jemand meinen Berücksichtigungsgründen von oben anschließen? 

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AKW
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Hallo,

 

 ich würde sagen, hier beißt sich die Katze in den Schwanz... oder wie das auch heißt. 

 

AKW_0-1686033851057.png

 

 

Bei Ihnen sind Personalkosten entstanden, die nicht durch KUG gedeckt sind , aber es sind auch alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit. 

Was wurde auf dem Antrag zum KUG angegeben? 100% Erstattung oder nur 99,9% Erstattung... denke das könnte eine Entscheidungsgrundlage sein. 

 

Ich denke hier bleibt es Ihnen überlassen, entsprechend zu interpretieren und zu begründen, warum ein er Personalkostenzuschuss für diesen Monat gerechtfertigt ist. 

 

Ich denke das ist auch der Grund, warum bisher niemand hierzu Stellung genommen hat, weil es nicht möglich ist.

 

Grüße

 

AKW 

andrereissig
Experte
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Ich sehe es wie @AKW und würde mich am KUG-Bescheid orientieren.

 

Ich kann es mir auch gar nicht anders vorstellen, denn ansonsten könnte jedes Unternehmen diese Regelung umgehen, indem es den MA mal eben einen kleinen Bonus/Zuschlag bezahlt und die 20 % einheimst.

Live long and prosper!
Kleine-Einfraukanzlei
Aufsteiger
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Super, danke für´s Mitdenken und sich die Zeit nehmen! Davon lebt doch unser Austausch hier, dass wir Erfahrungen und Meinungen austauschen. Mein Fall ist sicher kein Einzelfall.

 

"Nur" 96 % Leistungssatz und Ausweis eines Ist-Entgelts im Leistungsantrag -> damit geh ich MIT Personalkostenzuschuss ins Rennen.

 

@ Andre Reissig: Auch Ihnen danke. Allerdings ist es aus meiner Sicht schon etwas anderes, ob man Feiertagslohn zahlen MUSS und man genau für diese Tage kein KUG bekommen darf - oder man "freiwillig" Zuschläge zahlt. 

andrereissig
Experte
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Da stimme ich zu und bei 96 % ist das ja auch in Ordnung.

Live long and prosper!
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letzte Antwort am 06.06.2023 09:23:39 von andrereissig
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