In meinem Fall hat ein natürliche Person einen Kommanditanteil zu einem Kaufpreis erworben, der geringer ist als das anteilige Kapital der KG. In der Ergänzungsbilanz ist ein Mindereigenkapital auszuweisen. Da die in der Gesamthand befindlichen Wirtschatgüter nicht abstockungsfähig sind wird ein passiver Ausgleichsposten gebildet. Soweit die Theorie. Jetzt mein Problem, wie sage ich dies dem Programm? Ich habe die Ergänzungsbilanz für den Kommanditisten mit Zuordnungstabelle S89... angelegt und dem Mandanten der Gesamthand zugeordnet. Der Kontenplan lässt jedoch in der Buchung weder Konto Ausgleichsposten (SKR03 #9297) noch Kapital TH zu.
Kann mir jemand helfen?
Hallo es,
in einer Ergänzungsbilanz dürfen nur Konten für den Vollhafter gebucht werden.
Das Konto Ausgleichsposten ist in einer Ergänzungsbilanz im Normalfall nicht notwendig.
Mit freundlichem Gruß
Bettina Häfner
Service Jahresabschluss & Anlag
Sehr geehrte Frau Häfner,
warum dürfen in der Ergänzungsbilanz nur Konten für Vollhafter gebucht werden? Wenn ein Kommanditist (Teilhafter) für seinen Mitunternehmeranteil einen Kaufpreis über dem Wert des Kapitals zahlt, ist doch auch für ihn eine Ergänzungsbilanz aufzustellen? Oder meinen Sie von der Buchungslogik, dass der Kommanditist auf der Ebene auf der die Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, Vollhafter ist?!
Ich habe einen Auszug aus dem Dokument 5301199 beigefügt, in dem die Ergänzungsbilanz für einen Kaufpreis unter dem Kapitalwert erläutert wird beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Eslinka
Hallo Frau Eslinka,
die Ergänzungsbilanz des Kommanditisten ist im Normalfall keine Personengesellschaft, sondern ein Einzelunternehmen es die Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters ist.
Deswegen sind in der Ergänzungsbilanz die Vollhafter Konten zu buchen, auch wenn es die Ergänzungsbilanz eines Teilhafters ist.
Mit freundlichem Gruß
Bettina Häfner
Service Jahresabschluss & Anlag
Sehr geehrte Frau Häfner,
die Kapitalseite des Gesellschafters habe ich verstanden. Das Konto 9297 (?) passiver Ausgleichsposten darf ich jedoch auch nicht benutzen?! Haben Sie hierfür eine Lösung?
Mit freundlichen Grüßen
Ute Eslinka
Hallo Frau Eslinka,
welchen Sachverhalt möchten Sie auf das Konto 9297 buchen?
Im Normalfall ist das Konto bei einer Ergänzungsbilanz nicht notwendig.
Mit freundlichem Gruß
Bettina Häfner
Service Jahresabschluss & Anlag
Wenn der Erwerber weniger zahlt als der Buchwert des Kapitalanteils beträgt und die Wirtschaftsgüter nicht im Wert gemindert werden können, müsste dann nicht ein "negativer Firmenwert" in Form von "stillen Risken" vorliegen?
Im Umkehrschluss zum "positiven" Firmenwert in Form von stillen Reserven?
Ich bin da jedoch auch nicht sicher. Es ist nur eine Idee.
Sehr geehrte Frau Häfner,
ich möchte, wie im Ausgangsfall beschrieben, das Minderkapital des Kommanditisten buchen. Das Kapital in der Gesamthand betrug 8000 € und der gezahlte Kaufpreis für den KG-Anteil 5000 €. Die Differenz von 3000 € ist nach meinem Verständnis in der Ergänzungsbilanz als Minderkapital zu buchen. Laut vorangegangenen Emails und damals beigefügtem Dokument , darf ich keinen negativen Firmenwert buchen. Also blieb nach meiner Einschätzung nur ein passiver Ausgleichsposten (eventuell Konto 9297) ich bin auch für jeden anderen guten Vorschlag offen.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Eslinka
Hallo Frau Eslinka,
in einer Ergänzungsbilanz können Sie negative Wirtschaftsgüter erfassen.
In unserem Dokument Anlagenbuchführung: Negative Inventare in einer Ergänzungsbilanz erfassen wird die genaue Vorgehensweise beschrieben.
Ein Steuerlicher Ausgleichsposten ist in einer Ergänzungsbilanz nicht vorgesehen.
Mit freundlichem Gruß
Bettina Häfner
Service Jahresabschluss & Anlag
Guten Morgen Frau Häfner,
das habe ich auch gelesen, vielen Dank. Mein Problem ist jedoch, dass die Wirtschaftsgüter in der Gesamthand nicht weniger Wert sind, sodass ich kein negatives Anlagegut buchen kann. Bei der Firma sind in Summe vier Kommanditanteile veräußert worden, davon zwei mit einem Kaufpreis über dem Kapitalwert, was zu einem Mehrkapital und positiven Inventaren in der Ergänzungsbilanz führt und zwei mit einem Kaufpreis unter dem zugehörigen Kapitalwert. Wenn aber doch die Inventare doch einen höheren Teilwert haben, kann ich diese doch nicht als negatives Inventar erfassen?!
Mit freundlichen Grüßen
Ute Eslinka
Hallo Frau Eslinka,
am besten wäre es, wenn Sie sich über den Servicekontakt an uns wenden.
Damit wir den Sachverhalt an einem konkreten Beispiel, mit Ihnen zusammen, in Kanzlei Rechnungswesen erfassen können.
Schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Bettina Häfner
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Frau Eslinka,
solange es sich bei den Aktiva nicht um Bankkonten o. Ä. handelt, ist auch dann abzustocken, wenn die Aktiva mehr wert sind (Anschaffungskostenobergrenze).
Wenn tatsächlich nichts Abstockungsfähiges auf der Aktivseite der Bilanz zu entdecken sein sollte und die Datev den passiven Ausgleichsposten nicht anbietet, würde ich halt statt des passiven Ausgleichspostens ein negatives Wirtschaftsgut „Ausgleichsposten“ in der Ergänzungsbilanz aktivieren.
Grüße aus München
Hallo Herr Kunz,
vielen Dank für die Anregung. Ich denke ich werde diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Es sieht ja nicht so aus, als hätte die Datev eine veröffentlichungsfähige Lösung.
Grüße aus Köln
Altes Thema, aber ich wärme es noch mal auf.
Bezüglich eines steuerlichen Ausgleichspostens in einer Ergänzungsbilanz siehe: Haufe Steuer Office Kanzlei "Ergänzungsbilanz bei Personengesellschaften / 3.2 Negative Ergänzungsbilanz".
Grundsätzlich müssen die Wirtschaftsgüter abgestockt werden (darauf dringt auch das Finanzamt). Es sind aber trotzdem in Ausnahmefällen Sachverhalte denkbar, bei denen eine Abstockung nicht möglich ist und die Wertdifferenz in der Ergänzungsbilanz "verarbeitet" werden muss.
Hier geht der BFH davon aus, dass in der EB ein steuerlicher Ausgleichsposten gebildet wird, der dann mit späteren Gewinnen oder spätestens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils aufgelöst/verrechnet wird. Mehr dazu im o.g. Haufe-Text.
Ich hatte so einen Fall bislang lediglich einmal und habe dafür das Konto #9297 (im SKR04) verwendet und es als "steuerrechtlicher Ausgleichsposten" beschriftet. Die Auflösung ist dann gleich im Folgejahr erfolgt, da hier entsprechende Gewinne generiert wurden.
Der pragmatische Weg über ein negatives Wirtschaftsgut wäre evtl. ebenfalls denkbar, jedoch ist das nicht der vom BFH vorgeschlagene Lösungsansatz.