Ein Friseur hat eine Registrierkasse, die zwar Kundenstammdaten anlegen kann, aber diese Funktion wird nicht für die Einnahmen genutzt, lediglich für einige Kunden die Rezepturen zur Haarbehandlung. Es werden fast alle Bareinnahmen als "Laufkundschaft", selten aber auf dem Kundenkonto in der Registrierkasse erfasst. Der Betriebsprüfer bemängelt das, weil der Friseur seine Kunden kennt und ihm zumutbar ist, nach den Namen zu fragen. Hat das schon jemand erlebt und Erfahrungen damit?
Hallo Herr van Meegen,
die (generelle) Einzelaufzeichnungspflicht beinhaltet nun einmal auch den Namen des Kunden, ggf. auch die Anschrift. Dies ist aber ein alter Hut und wurde nach guter Kaufmannssitte auch schon vor langer Zeit so gemacht. Dieses Wissen haben meines Erachtens viele Selbstständige allerdings verloren und auch in der Beratung scheinen diese Grundlagen zu kurz zu kommen.
"Die GoB erfordern in der Regel die Aufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls - also auch jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme - in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeu-tung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, BStBl III S. 372) - soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969, BStBl 1970 II S. 45). Branchenspezifische Mindestaufzeichnungspflichten und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sind zu berücksichtigen." Quelle: BMF-Schreiben vom 14.11.2014
Zudem halte ich es auch aus anderen Gründen (Marketing, Kundenbindung, Haftung und gutes Benehmen etc.) für sinnvoll, zu wissen, wer meine Kunden sind. Dies gilt natürlich auch für einen Friseur, zumal auch viele Kunden wahrscheinlich einen Termin machen. Echte Laufkundschaft, die keine Angabe zum Namen machen möchte, gibt es zwar auch, dies kann allerdings nicht beanstandet werden (wird dann unter "Laufkunden ohne Namensnennung" erfasst).
Die Forderung des BP ist m. E. nachvollziehbar zumal auch die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
Natürlich wird es wahrscheinlich dann in der Branche oder in Foren die (Praxis) Meinung geben, dies sei doch nicht nötig, was erzähle der Steuerberater dort bloß, ist doch noch nie was passiert. Dies ist allerdings im wesentlichen der Tatsache geschuldet, dass eine BP statistisch eher unwahrscheinlich ist. Beim Supergau der existenzgefährdenden Nachzahlungs-BP sieht dann allerdings die Welt vollkommen anders aus.
Gruß
Kai-Holger Dostal
Also ich würde mich bei meinem Friseur bedanken, wenn ich ihm meine Adressdaten geben müsste.
Wie Sie schon geschrieben haben, hat das auch Marketinggründe. Ich möchte nicht auch noch von meinem Friseur vollgespamt werden. Weder auf dem Postweg noch per E-Mail.
Auch wenn mir der Friseur noch so oft sagt, dass er die Daten nicht für Werbezwecke usw. nutzt. Es wäre nicht das erste Mal.
Wenn ich den Friseur wechsel, haben schon 2 Friseure meine Adresse. Auch die Adresse meiner Frau und meiner Kinder.
Wenn man es dem Friseur zumuten kann, meine Adressdaten aufzunenehmen. Wieso dann nicht auch gleich noch der Metzger? Natürlich nur, wenn ich öfters als 1x im Monat dort einkaufe. Sonst wäre es ihm ja nicht zuzumuten.
Der Friseur der nur noch Haare gegen Adressdaten schneidet hat einen klaren Wettbewerbsnachteil. Und ich finde wir als Steuerberater sollten für ihn kämpfen und nicht einfach alles hinnehmen, nur weil es in einem BMF-Schreiben so steht. Sonst sind wir wirklich nur noch die Knöpfledrücker für die wir sowieso schon gehalten werden.
Viele Grüße
A. Berger
Ich glaube nicht, dass Herr Dostal damit als Erfüllungsgehilfe der FA argumentieren, sondern lediglich auf die Problematik hinweisen wollte.
So eine Prüfung mit anschließenden Gerichtsverfahren kann schon existenzvernichtend werden und deshalb sollte man zumindest die Argumente von Herrn Dostal im Hinterkopf haben.
Interessant finde ich in dem Zusammenhang, dass sich bei solchen Fällen immer wieder die "Kleinen" die "Opfer" sind.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass z. Bsp. Klier solche Kundenaufzeichnungen hat. Aber da ist ja dann Laufkundschaft normal oder vielleicht auch nur die Rechtsabteilung größer.
Viele Grüße
T: Reich
Ich glaube nicht, dass Herr Dostal damit als Erfüllungsgehilfe der FA argumentieren, sondern lediglich auf die Problematik hinweisen wollte.
Ich wollte auf keinen Fall Herrn Dostal damit angreifen. Meine Aussagen waren natürlich gegen das BMF-Schreiben gerichtet. Ich hoffe das wird nicht falsch aufgefasst.
Viele Grüße
A. Berger
Sehr geehrter Herr Berger,
ich bin voll bei Ihnen nicht alles hinzunehmen und sich für den Mandanten einzusetzen, denn das mache ich täglich. Die rechtliche Grundlage für die einzelnen Bestandteile der Einzelaufzeichnungspflicht kann aber trotzdem nicht einfach unbeachtet bleiben, denn sie ist und bleibt Grundlage unserer Arbeit.
Die Tendenz immer mehr Daten zu erfassen und sich immer weiter auch um die Identität der Kunden bemühen zu müssen findet nicht nur beim Friseur statt. Der Onlinehandel boom und ist ohne Kundendaten undenkbar, der Arzt weiß wen er behandelt, der Handwerker muss sich des Auftraggebers versichern und auch der Steuerberater wird nicht anonym beraten. Auch beim Friseur gehört das Wissen um den Kunden zur einer professionellen Betriebsführung. Den Friseur und seine Dienstleistung (10 bis 50 Minuten am Kunden) hier mit einem Einzelhandel ( 1 Minute pro Kunde) zu vergleichen hinkt meines Erachtens, zudem der Metzger eben wegen der Unzumutbarkeit und einer Vielzahl an Geschäftsvorfällen von dieser Einzelaufzeichnungsverpflichtung entbunden sein dürfte.
Der Friseur, der der Einzelaufzeichnungspflicht nachkommt hat einen Wettbewerbsvorteil, denn neben der persönlichen Ansprache seiner Kunden ist er an dieser Stelle BP-Sicher.
Und wie stellen Sie sich denn das "Kämpfen" an dieser Stelle konkret vor. Raten Sie Ihrem Mandanten erst einmal gegen die Verwaltungsmeinung / Gesetzeslage zu verstoßen, um dann bei der BP mit dem Prüfer in den Ring zu steigen?
Gruß
Kai-Holger Dostal
Schlussendlich muss der Mandant entscheiden ob er Aufwand mit der Einzelaufzeichnung von Namen machen möchte. Zumindest sollte er aber darüber Bescheid wissen, diese Informationen scheinen aber häufig gar nicht erst beim Selbstständigen anzukommen.
Sie haben Recht. Natürlich muss der Mandant darauf hingewiesen werden.
Das Problem ist meiner Meinung nach nur, dass der Friseur ja dann ohne Adresse des Kunden nicht schneiden darf. Das würde bedeuten, dass ich am Ende nur noch einen Termin beim Friseur bekomme, wenn ich ihm meine Adressdaten gebe.
Ich finde den Arbeitsaufwand auch beträchtlich. Der Friseur muss ja sogar den Kunden vor jedem Schneiden fragen, ob sich seine Adressdaten geändert haben. Wenn ja, diese aufnehmen und sie sogar vom Kunden unterschreiben lassen. Er hat sonst keine Möglichkeit die Richtigkeit der Daten zu beweisen. Er schickt ja keine Rechnung, die dann bezahlt wird.
Ich finde jetzt wiederum den Vergleich mit dem Arzt und Steuerberater nicht zutreffend. Diese Branchen schicken nach der Leistung eine Rechnung. Ebenso die Handwerker. Diese Branchen müssen aus haftungsgründen nachweisen können, auf bestimmte Sachverhalte hingewiesen zu haben (Nebenwirkungen, Betriebsaufspaltung, Wasserhahn zudrehen usw.) Wir reden hier doch aber von Bargeschäften.
Natürlich hat es Vorteile, von Kunden die Daten zu haben, wenn diese freiwillig rausgerückt wurden. Wenn ich aber meine Daten an den Friseur geben muss, weil dieser mir sonst nicht die Haare schneidet oder nicht schneiden darf, dann ist das meiner Meinung nach schon etwas anderes.
Mit dem Metzger wollte ich eigentlich nur die Frage aufwerfen: Wo bitte wird dann die Grenze gezogen?
Viele Grüße
A. Berger
.. und was ist mit den (überwiegend) Männern, die am Samstag stundenlang bei Obi / Bauhaus / Hornbach rumschleichen und dann Rechnungsbeträge von mehr als € 100 auf dem Kassenbon haben? Oder den Restaurantgästen, die üblicherweise - trotz langem Aufenthalt - auch nicht Namen und Adresse hinterlassen? Müsste man dort nicht auch verlangen dürfen, dass man Name und Adresse erfragt? Zeit genug, das zu erfahren, ist ja gegeben. Ich möchte dem Friseur, Baumarkt, Restaurant meine Adresse nicht verraten und halte das aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht für zulässig.
Insofern würde ich dem Betriebsprüfer diese Beispiele vorhalten und ihn mal fragen, wie er sich dort verhält... wenn Sie ihn allerdings zu viel ärgern, kommt morgen kurz vor Feierabend mal die USt Nachschau und vergleicht den Friseur-Terminkalender mit den Kassenaufzeichnungen .... hoffentlich hat Frau xy, die für 12:30 Uhr im Kalender, aber nicht im Kassenbuch steht, wirklich abgesagt!
Sehr geehrter Herr von Meegen,
man muss m.E. aufgrund des BMF-Schreibens vom 5.4.2004, BStBl. 2004 I, Seite 419 folgendes unterscheiden:
1. Grundsätzlich gilt für Bareinnahmen die Einzelaufzeichnungspflicht. Diese umfasst GRUNDSÄTZLICH Betrag, Datum und
Inhalt des Geschäfts sowie den Namens oder der Firma und der Anschrift des
Vertragspartners (Identitätsprüfung).
2. die Einzelaufzeichnungspflicht wird aber von der Zumutbarkeit begrenzt Bundesfinanzhof, IV-472/60
3. Das BMF-Schreiben äußert sich zwar nicht, wann die jeweiligen Bereiche der Einzelaufzeichnungspflicht nicht mehr zumutbar sind. Aber speziell zur Identitätsprüfung (und NUR für diese) weist das BMF darauf hin, dass bei einer Bargeldannahme ab 15.000,- Euro die Identitätsprüfung und Identitätsaufzeichnung in jedem Fall zumutbar sei. Daraus folgt m.E. zwar nicht, dass dies eine Grenze ist, auf die man sich nach unten hin immer berufen könnte, weil es sich ja um eine "Jedenfalls-Grenze" handelt. Bei kleineren Beträgen um die 100,- bis 200,- Euro (Friseur fällt hier darunter) ist jedoch m.E. in Verbindung der vorgenannten Argumente eine Identitätsaufzeichnung in jedem Fall ggü. dem FA zu bestreiten (wenn ich sie auch dem Mdt. trotzdem ans Herz legen würde um dem Streit im Vorfeld aus dem Wege zu gehen). Das FA hat mit dieser Grenze zumindest eine obere Grenze festgelegt ("jedenfalls"), die zur Auslegung der Zumutbarkeit hinsichtlich der Identität herangezogen werden kann und muss. Wenn man sich aber demgegenüber stark im unteren Bereich der Grenze bewegt spricht dies auch stark gegen eine Identitätsaufzeichnung (obwohl im übrigen die anderen Elemente der Einzelaufzeichnung wie Datum Betrag etc. bestehen bleiben).
Ergänzend noch der Hinweis, dass der Terminkalender (den hat wirklich jeder Friseur) aber trotzdem aufzubewahren und vorzulegen ist (§ 147 I Nr. 5 AO). Dies hat aber wie gesagt nichts mit der o.g. Identitätsaufzeichnung zu tun, kann aber für den Prüfer ein wichtiges Verprobungsmittel darstellen.
Viele Grüße
OT Also mein Frisör kennt meinen Namen erst seitdem wir beide facebook haben u. er seinen Sohn mal zum Praktikum vorbeigeschickt hat......
und vergleicht den Friseur-Terminkalender mit den Kassenaufzeichnungen .... hoffentlich hat Frau xy, die für 12:30 Uhr im Kalender, aber nicht im Kassenbuch steht, wirklich abgesagt!
Zum Glück müssen wir uns im Kreis RE mit sowas in der BP eigentlich nicht rumschlagen, aber bei solchen Tendenzen gibts dann halt gar demnächst gar keine Registrierkassen mehr. Basta. (bis ein Gesetz das kippt)
Wenn keine Registrierkasse verwendet wird, muss zwangsläufig trotzdem die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt werden.
Wenn ein Friseur überwiegend Laufkundschaft frisiert, kann dann gemäß Zumutbarkeit auf eine Aufzeichnung des Namens verzichtet werden.?