Liebe Community,
Ich suche nach einem Denkanstoß für folgendes Problem:
Wir betreuen eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die NICHT gewerblich geprägt ist. Das heißt:
Wir erhalten eine umfangreiche DATEV-Fremdbuchhaltung (SKR 03) vom Mandanten mit OPOS. Ich habe bislang folgende Lösung, damit ich den Buchhaltungsbestand für beide Schlussauswertungen verwenden kann:
So weit, so gut... Solange ich als Kleinstgesellschaft unterwegs bin, ist das mit den Bilanzausweisen ("Verb a LuL" vs. "sonst. Verb.") nicht relevant.
Mit dieser Technik wird es auch recht einfach einen Bilanzbericht zu stricken. Denn, ich würde sehr gerne vermeiden, die DATEV-Jahresabschlussauswertungen nochmals anzupacken, und sie für steuerliche Zwecke "auf links zu drehen". Eine Datengrundlage für alles soll schon der Anspruch sein.
Dennoch finde ich das obige Szenario alles in allem recht umständlich. Da diese Zwittergesellschaften zwar selten, aber nicht einmalig sind, wollte ich mal reinhorchen, ob es hierfür auch geschicktere Lösungen gibt.
Vielen Dank vorab...
Hallo Herr Schwörer,
meine Entwicklungskollegen möchten sich dazu gern mit Ihnen austauschen.
Dürfen wir Sie dazu direkt kontaktieren?
MfG
Katrin Dietrich
Produktmanagement und Service Jahresabschluss
Datev eG
Hallo Frau Dietrich,
Sehr gerne dürfen Sie sich bei mir melden.
oder die Kollegen...
Sehr geehrte Frau Dietrich, sehr geehrter Herr Schwörer,
hat Ihre Anregung zu einer Veränderung / Verbesserung geführt? Wir haben einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu bearbeiten.
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich bereits jetzt.
Herzliche Grüße
T. Kiefer
Auch ich bin an einer Lösung interessiert.
Sehr geehrte Frau Dietrich, sehr geehrter Herr Schwörer,
wir haben einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu bearbeiten und erstellen z.B. die steuerrechtliche Kapitalkontenentwicklung mit Excel sowie eine manuelle Ergebnisverteilung mit Überleitung von der handelsrechtlichen zur steuerlichen Ergebnisverteilung für die gesonderte und einheitliche Erklärung.
Gerne könne sie mich über Neuerungen informieren, bzw. würde mich über einen Austausch freuen.
MfG
Wolfgang Flierler
Hallo zusammen,
unsere Entwicklung beschäftigt sich aktuell mit dem Sachverhalt. Nach aktueller Planung erfolgt eine Umsetzung voraussichtlich mit den DATEV-Programmen 14.1 (Auslieferung voraussichtlich Ende Dezember 2020).
@sebastian_schwoerer @TK @Gelöschter Nutzer @wolfgangf_
Falls Sie an einem Austauschgespräch mit unserem Anforderungsmanagement interessiert sind, schicken Sie mir bitte Ihre Kontaktdaten. Ich werde diese dann an die Kollegen weiterleiten. Für folgende zwei Punkte bitte ich um Verständnis:
Bei Interesse, hier das Vorgehen:
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo zusammen,
aufgrund einer Rückfrage zu meinem vorherigen Beitrag, ob und was in den DATEV-Programmen 14.1 (Jahreswechsel 2020/2021) umgesetzt wurde, hier der aktuelle Stand für alle🙂.
Ein häufig geäußerter Wunsch (insbesondere bei den vermögensverwaltenden Personengesellschaften) war, dass die Kontenzweckprüfung in einem Bestand sowohl
Das was bisher nicht möglich. In den Stammdaten konnte lediglich eine Gewinnermittlungsart eingestellt werden.
Mit der Konsequenz, dass beim Buchen Konten aufgrund der Kontenzweckprüfung für die Einnahmenüberschussrechnung nicht bebucht worden konnten. Andersherum konnten auch Konten für die Bilanz bebucht werden, die allerdings nicht für die Einnahmenüberschussrechnung vorgesehen sind.
Das wurde nun angegangen. Eine abweichende Gewinnermittlungsart kann nun unter folgenden Voraussetzungen eingestellt werden:
Der neue Jahresabschluss wird in Chargen freigeschaltet. Details zur Freischaltung und Umstellung auf den neuen Jahresabschluss in diesem Servicebrief.
Im Bestand selbst erkennt man den Umstellungsstatus in der Einstiegseite im Jahresabschluss in Kanzlei-Rechnungswesen.
Direkt testen
Vor Freischaltung bzw. Umstellung auf den neuen Jahresabschlusses kann das oben beschriebene im Musterbestand 55023 getestet werden.
Wie Sie einen Musterbestand einspielen können, ist im folgenden Dokument beschrieben: Musterbestand einspielen (Dok.-Nr. 1036033)
Wie Sie die abweichende Gewinnermittlungsart einstellen können ist im folgenden Dokument unterhalb der Überschrift "Abweichende Gewinnermittlung bei mehreren Bereichen" beschrieben: Erweiterte Einstellungen im neuen Jahresabschluss (Dok.-Nr. 9273110)
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Das ja ganz gut und schön. Ich wollte das jetzt für Einzelunternehmen nutzen. Nach langem Probieren habe ich das auch hinbekommen.
Das ist aber hochgradig unbefriedigend:
1. Bei Einzelunternehmen muss ein Bereich Steuerrecht mit EÜR als Hauptbereich und ein Freier Bereich angelegt werden. Schon das ist nicht schön. (Warum geht hier nicht auch "Handelsrecht-Steuerrecht")
2. Die Bilanzierung im Freien Bereich kann nun aber nicht für die Berichtsschreibung genutzt werden. Was soll das ? Damit ist das ganze weitgehend nutzlos
???
Hallo @Schluchtensauerser,
unsere Berichtsschreibungsprogramme (Bilanzbericht / Abschlussprüfung) werden diesen Sachverhalt voraussichtlich mit der nächsten größeren Version (DATEV-Programme 15.0, voraussichtlich Sommer 2021) unterstützen.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Guten Tag,
ein in meiner Kanzlei vorliegender Fall ist etwas anders gelagert.
Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat neben der GmbH eine natürliche Person als Komplementär. Damit entfällt sowohl die Pflicht zur handelsrechtlichen Bilanzierung als auch die Pflicht zur Offenlegung.
Warum ist es nicht möglich, in den Stammdaten der GmbH & Co. KG die Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung zu wählen?
Auf die Probleme in den Programmanwendungen (Fehler bei den Kontenzweckprüfungen und zum Teil unlösbare Probleme bei der Entwicklung der Gesellschafterkonten) habe ich den Programmservice seit Jahren hingewiesen.
Folgende Hinweise habe ich im Dokument 1019521 gefunden:
"Aktuell ist in Kanzlei-Rechnungswesen keine Unterstützung von V+V-Sachverhalten möglich. Deshalb steht keine Auswertung zur Überschussermittlung nach § 21 EStG zur Verfügung. Ebenso ist keine Programmverbindung zur Anlage V in Einkommensteuer/ Gesonderte - und einheitliche - Feststellung möglich."
... und was sollen die Anwender machen? In Zeiten der Digitalisierung wieder auf Excel-Tabellen und manuelle Einpflege der Daten in den Anlagen V zurückgreifen?
Mit freundlichem Gruß
Carola Steinke