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E-Bilanz nach Kontenzwecken jetzt mit Null-Wert, Hinweis Dokument 1005911

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letzte Antwort am 05.03.2022 17:02:06 von d_z_
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mattistb
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Hallo Community, hallo Datev, 

 

es ist unklar aus welchen Grund die DATEV seit der Umstellung auf Kontenzwecke zwangsweise in der E-Bilanz beim Kontennachweis an die Finanzverwaltung auch Konten mit Null-Saldo übermittelt und diese in der E-Bilanz ausgewiesen werden. Beim Jahresabschluss gibt es weiterhin das Wahlrecht.

 

Es werden nach Umstellung auf Kontenzwecke z. B. Konten die häufig einen Saldo Null haben wie z. B. 1360,1520,1740,1741,1742,1755 (SKR03) übermittelt, auch wenn dies wohl von der Finanzverwaltung gar nicht gefordert wird. In den E-Bilanzen die noch nicht auf Kontenzwecke umgestellt wurden, erfolgt dies derzeit noch nicht. 

 

Eine Info der Datev, die über das Dokument 1005911 hinausgeht wäre hilfreich zum Verständnis der Umstellung. Wie sehen andere Datev-Anwender die Änderung hinsichtlich der Übermittlung von 0,00 Werten in der E-Bilanz.

 

VG

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @mattistb

 

ich bitte um Verständnis für die späte Antwort. Ich hatte Ihren Beitrag die letzten Tage aber stets im Blick👀.


Allerdings war die nachfolgende Anpassung im Dokument Neuer Jahresabschluss: Ausweis von Nullwerten („0,00“ oder „-,--“) (Dok.-Nr. 1005911) bereits vor Ihrer Frage in Bearbeitung. Ich wollte den finalen und publizierten Stand abwarten. Das mag jetzt ein bisschen unglaubwürdig rüber kommen, war aber wirklich so.   

 

Eben haben wir das Dokument angepasst und publiziert, in dem oben genannten Dokument ist jetzt im Kapitel 3.2 folgender Hinweis enthalten:

Dokument_1005911_Hinweis.png  

Hier der Direktlink auf die FAQs zur E-Bilanz. Dass die Finanzverwaltung das nicht fordert, würde ich nicht bestätigen. Siehe FAQs, dort heißt es:  

 


Kapitel 4 g) Zuordnung der Taxonomie-Positionen / „NIL“-Werte

 

Frage:

In welchen Fällen kann ein Mussfeld mit „NIL“ übermittelt werden?

 

Antwort:
Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in
den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen
(Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen
lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder ableitbar
ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“
(technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

 

Frage:

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ableitbar“?

 

Antwort:

Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus
den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) zu führen
sind. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher
(z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens
maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.

 

Um den Ausweis im Kontennachweis zu vermeiden, haben Sie 2 Möglichkeiten:

 

  1. Generalumkehr
    Stornierte Konten werden als unbebuchte Konten behandelt, siehe Kapitel 4 im oben genannten Dokument. Im freiwilligen Kontennachweis werden diese dann nicht ausgewiesen.
    Bei den von Ihnen genannten Konten macht das aus meiner Sicht keinen Sinn, da nicht falsch gebucht wurde sondern der Saldo schlichtweg 0,00 ist.
     
  2. Kontennachweis deaktivieren
    Die Übermittlung des Kontennachweises ist freiwillig, Sie können selbst bestimmen, welche Kontennachweise Sie zu dem jeweiligen Posten der E-Bilanz übermitteln. Ich denke Ihr Grund für die Übermittlung ist, Fragen seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden. Das ist nachvollziehbar. Verpflichtend ist die Übermittlung jedoch nicht.
     

Mit freundlichen Gruß

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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mattistb
Einsteiger
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Hallo Herr Rudolph,

 

vielen Dank für die Antwort.

 

Den Rückschluss, dass die Finanzverwaltung keine 0,-- Werte in der E-Bilanz übermittelt erhalten möchte, habe ich aus der Tatsache geschlossen, dass in den E-Bilanzen bisher diese 0,-- Werte nicht übermittelt wurden bzw. nicht gedruckt wurden. Aktuelle E-Bilanzen (Datenbestand Jahresabschluss noch nicht auf Basis von Kontenzwecken umgestellt bzw. umstellbar) enthalten diese Werte definitiv auch weiterhin nicht.

 

Nur durch die Änderung auf Kontenzwecke ist eine Änderung des Darstellungsverhaltens in der E-Bilanz festzustellen.

 

Wenn das so gesetzlich gefordert wird...ist ja alles Ok.

 

Wenn nicht erhöht sich der Prüfungsaufwand dahingehend:

 

1. Ist ein Konto korrekt storniert worden und 

2. Ist tatsächlich ein 0,-- Wert zu übermitteln wie z. B. Konto 1742 weil der Wert ausgeglichen ist.

 

Die Problematik verschärft sich dadurch, dass in den Handelsbilanzen/Steuerbilanzen diese Werte nicht ausgewiesen werden bzw. abgewählt werden können. Insofern erscheinen diese 0,-- Werte ggf. erst in der E-Bilanz und erfordern ggf. nochmal Umbuchungen, wenn es kein korrekter Null-Wert ist, sondern tatsächlich ein Buchungsfehler der nicht storniert sondern umgebucht wurde. 

 

Soweit die Übermittlung als zwingend angesehen wird, benötige ich hierzu keine weiteren Informationen. 

 

Mich würde allerdings interessieren, welcher Wert den nun tatsächlich bei 0,-- Wert im bebuchten Konto übermittelt wird. Wird ein "NIL" Wert übermittelt oder ein 0,-- Wert.

 

VG

 

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @mattistb,

 

es ist richtig, dass im Jahresabschluss auf Basis von Zuordnungstabellen diese Nullwerte nicht übermittelt werden. Der mir bekannte Grund hierfür sind technische Restriktionen. Im Zuge des neuen Jahresabschlusses wurde das fachlich neu beurteilt und dementsprechend umgesetzt.

 

Bezüglich dem Ausweis der rechnerischen Nullwerte: Über die das neue Arbeitsblatt Jahresabschluss entwickeln werden die Nullwerte dargestellt. Immer und unabhängig von dem Ausweiswahlrecht Behandlung Nullsaldo ... in den Stammdaten. Das ist in dem Dokument  Neuer Jahresabschluss: Ausweis von Nullwerten („0,00“ oder „-,--“) (Dok.-Nr. 1005911)  übrigens auch ersichtlich in der Tabelle im Kapitel 3.2.
Die Werte können in Jahresabschluss entwickeln im Erstellungsprozess geprüft werden.

 

Über das Arbeitsblatt Ausgeben - Jahresabschluss sind die Nullwerte standardmäßig (über das Ausweiswahlrecht Behandlung Nullsaldo...) aufgrund der Übersichtlichkeit ausgeblendet.

Sie könnten die Nullwerte auch dort einblenden, siehe im oben genannten Dokument das Kapitel 5.

 

 

Bei einem Konten / Posten mit rechnerischen Nullwert (Unterscheidung siehe im oben erwähnten Dokument im Kapitel 3.1 und 4.1) wird 0,00 übermittelt. Bei einem unbebuchten Konten / Posten wird ein NIL-Wert übermitteln.

Das ist in der Vorschau der E-Bilanz auch ersichtlich.

 

Mit freundlichen Gruß

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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taxteam
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sehr geehrter Herr Rudolph,

der letzte Eintrag zu diesem Thema ist aus Februar 2021, mithin schon eine Zeit her. Nach wie vor erfolgt ein Ausweis, was m. E. jedoch zum Ausweis von diversen Verrechnungskonten (Geldtransit, durchlaufende Posten, Lohn- und Gehaltsverrechnung) führt, was die E-Bilanz unnötig aufbläht. Daher die Frage, ob sich an der Auffassung aus 02/2021 etwas geändert hat bzw. in der näheren Zukunft eine Änderung zu erwarten ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerwer, StB 

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Rudolph,

ich möchte den Kollegen zustimmen. Eine Verpflichtung, Konten mit Nullwerten zu übermitteln, kann gar nicht existieren, da die Übermittlung des Kontennachweises nicht vorgeschrieben ist, sondern freiwillig erfolgt. 

Wenn schon die Finanzverwaltung das nicht fordert, kann ich mir nicht vorstellen, welcher Kollege/Kollegin (warum) daran interessiert sein könnte, Konten mit Nullsaldo an die Finanzverwaltung zu melden.

Also bitte diese Änderung wieder abschaffen. Wenn ich lese, wie viel Gedanken Sie und Ihre Kollegen in diese Frage schon gesteckt haben, bitte ich die Datev doch wirklich, sich wichtigen Fragen zuzuwenden. Dabei würde ich immer darauf setzen, dass eine Priorisierung von Wünschen durch die Datev zu hinterfragen ist, wenn dazu gar keine Anforderungen der Experten (StBInnen) geäußert werden.

Viele Grüße

T. Schwarz

 

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DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

 

an der Auffassung hat sich nichts geändert und eine Änderung ist nicht geplant.

 

Unabhängig davon: Ich halte bei uns fest, dass Sie in der E-Bilanz die Nullwerte im Kontennachweis nicht übermitteln möchten.

 

Freundliche Grüße

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Rudolph,

so sehr ich Ihre Beiträge schätze, das finde ich jetzt merkwürdig.

 

"an der Auffassung hat sich nichts geändert und eine Änderung ist nicht geplant."

Dazu zitieren Sie das BMF Schreiben:

 

Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“  gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). 

Der freiwillig übermittelte Kontennachweis ist aber kein Mussfeld.

 

In Ihren Beispielen stellen Sie immer dar, dass es sich um einen Buchungsfehler handelt (Kfz Kosten statt Reparaturen), der je nach Korrektur dazu führt, dass das fälschlicherweise bebuchte Konto ausgewiesen wird oder nicht.

Ich erwarte schon, dass Programmierer hier Einwände von Kunden, Gesellschaftern und StB Experten nicht mit "bleibt so" ohne Begründung abwimmeln.

JüWi
Beginner
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Hierzu kann ich mich der wohl herrschenden Meinung, dass der Ausweis der Nullsalden unsinnig ist, zumindest aber die Möglichkeit der Abwahl gegeben sein müsste, nur anschließen.  

d_z_
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Gibt es mittlerweile eine Möglichkeit der Abwahl der 0,00 Salden für die EBilanz? Ich schließe mich den Vorrednern an, das die Übermittlung von 0,00 Salden im freiwilligen Teil nicht im Sinne des Erfinders sein kann.

 

In der Übersicht Abschluss entwickeln hatte ich mich schon an anderer Stelle zur Sinnhaftigkeit dieser Darstellung geäußert. Insgesamt eine Verschlimmbesserung über die man sich notgedrungen Gedanken machen muss und Zeit in der Suche nach Lösungen verschwendet... Ähnliches wie die Datev nach wie vor vertretene Festschreibung der EB Werte vor Erstellung der Vorjahresabschlusses.

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letzte Antwort am 05.03.2022 17:02:06 von d_z_
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