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Bilanzierung Beteiligung - nicht eingeforderte Einlage

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letzte Antwort am 05.12.2024 14:07:54 von bodensee
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JaninaP
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Hallo liebe Datev-Community, 

 

ich brauche bitte Hilfe, da ich gerade auf dem Schlauch stehe. 

 

Wie buche ich das nicht eingeforderte Stammkapital einer aktivierten Beteiligung (also an einem 100%igen Tochterunternehmen) in der Bilanz der Muttergesellschaft bei Gründung des Tochterunternehmens?

 

Anteile an Tochter 25.000 €, davon 50 % eingefordert, 50 % nicht eingefordert. 

 

Die Beteiligung wird ja mit 25.000 € auf der Aktivseite als Anlagevermögen ausgewiesen.

12.500 werden von der Bank an die Tochter eingezahlt, da auch eingefordert. Also alles schick.

Jetzt brauche ich aber ja noch ein passendes Gegenkonto für die nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Einlage i.H.v. 12.500 €.

 

Verbindlichkeit ggn Tochtergesellschaft / verbundene UN? Ist es denn überhaupt eine Verbindlichkeit, wenn die Einlage noch nicht eingefordert wurde? Bei der Tochter würde ja erst eine Forderung gezeigt werden, wenn die Einlage eingefordert ist, bis dahin wird die nicht eingeforderte Einlage ja im gez. Kapital ausgewiesen. 

 

Als Rückstellung, da Zeitpunkt der Einforderung ungewiss ist?

 

Könnte mir jemand helfen? Gerne auch mit gesetzl. Grundlage, falls möglich. 

 

Lieben Dank im Voraus. 

 

MiMiMi
Aufsteiger
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Rückstellung für zukünftige Anschaffungkosten? 😁 da gibts dochwas?

 

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JaninaP
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Guten Morgen, 

 

da gibt es ja leider nur ein Verbot zu 😁🙈

 

Irgendwie will mir keine rechte Lösung einfallen, die sinnvoll erscheint. Wo habe ich den Knoten im Kopf?

 

 

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MiMiMi
Aufsteiger
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Lt. Artikel Haufe:

Ansatz als AV mit 25.000 Euro und die restlichen nicht eingeforderten 12.500 Euro als VE gegenüber Unternehmen Beteiligungsverhältnis. Habe ich immer wieder mal so gesehen, ist aber für mich persönlich unverständlich, da der Restbetrag eben ja keine VE bzw. FO darstellt.

 

Schnellrecherche Internet: 

Ansatz der AK nur mit dem tatsächlichen gezahlten Betrag und keine Bilanzierung einer VE.

Steht anscheinend im Beckschen Bilanzkommentar zu den Verbindlichkeiten zu  dieser liegt mir gerade nicht neben mir. 

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Neu_hier
Meister
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25.000,00 als AV, nicht eingezahlte Stammeinlage als sonstige Verbindlichkeit. Lt. Prof. Dr. Stefan Müller (Haufe) 

 

Danke
cro
Experte
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Hilft vielleicht. DATEV elektr. Wissen:  Eigenkapital Buchungsbeispiel für ausstehende Einlagen.

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JaninaP
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@cro Leider nein, das hilft nicht. Wie ich das bei der Tochtergesellschaft buche, ist vollkommen klar, es geht ja um den Ausweis bei der Muttergesellschaft. Danke trotzdem. 

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JaninaP
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@Neu_hier Danke für die Rückmeldung. Da mache ich mir mal Gedanken drüber. Ich habe da irgendwie noch ein Störgefühl, da es bei der Tochtergesellschaft ja erst zur Forderung wird, wenn die Einlage eingefordert wird. 


Aber ich vermute mal, dass mir auch nichts passenderes einfällt. Auf jeden Fall danke für die Rückmeldung 🙂

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Neu_hier
Meister
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Gesetzlich ist das auch zu erklären:


 253 - Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Der zivilrechtlich vereinbarte Anschaffungsbetrag zur Eigentumserlangung sind die vollen 25K, unabhängig davon, dass diese umgehend auch gezahlt werden. Vergleichbar mit der Anschaffung eines PKW, der per Lieferantenkredit gekauft wird. Die reine "Bezahlung" spielt für die Frage der handelsrechtlichen Beurteilung keine Rolle.

Danke
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bodensee
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Ich denke klar ist das die Anschaffungskosten 25 TEUR auf der Aktivseite als Finanzanlagevermögen ausgewiesen werden müssen. 

 

Unklar was ist mit den nicht eingeforderten 12,5 TEUR.  Gibt es ein Korrepondenzprinzip wie bei Personengesellschaften weil dann müssten die nicht eingeforderten 12,5 ja von den 25 abgesetzt werden und offen in der Handelsbilanz ausgewiesen werden , wie bei der Tochter nur eben Spiegelbildlich.  Wäre in diesem Fall aus meiner Sicht ein Verstoß gg. das Saldierungsverbot. 

 

Damit bleiben nur noch Verbindlichkeiten übrig, die ja auch der Höhe nach feststehen nur der Zeitpunkt der Bezahlung ist noch nicht fixiert. Daher Ausweis bei den VbK gg. Beteiligungunternehmen RLZ > 5 Jahre. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
MiMiMi
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Und genau das sehen sieht jeder zweite Steuerberater anders. 

 

Wobei der bereits genannte  Haufe-Beitrag nun auch nicht das Gelbe vom Ei ist.

Die in beiden Bilanzen unterschiedliche Behandlung macht schlichtweg keinen Sinn. Entweder gibt es einen Zahlungsanspruch oder nicht.

M.E. kann sich hier unter Anderem bei Veräußerung bezüglich der AHK relativ schnell ein Fehler einschleichen (gerade eben auf meinem Tisch). Wohl wäre mir hier nicht.

Im Zweifelsfall würde ich eher bei tatsächlicher Einforderung nachträgliche Anschaffungskosten verbuchen...

 

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Neu_hier
Meister
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Ich sehe keine unterschiedliche Behandlung bei Gesellschaft und Gesellschafter:

Das eine findet bei der Eigenkapitaldarstellung der Gesellschaft statt (zuzusagen lex specialis) und das andere unterliegt den Regelungen zur Aktivierung von Vermögensgegenständen beim Gesellschafter.

Außerdem wird auch bei der Eigenkapitaldarstellung das gesamte Stammkapital erfasst, es gibt eben nur eine besondere Darstellung über den noch nicht eingeforderten/eingeforderten Teil aus "besonderen Gründen" (z.B. Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht). Eine korrespondierende (Spiegelbildmethode) beim Gesellschafter ist nicht gefordert.


Der "offene" Teil des Stammkapitals ist eine Verbindlichkeit, denn Entstehung (ob) und Höhe (Betrag) sind ohne Zweifel. Es fehlt doch nur noch an dem Zeitpunkt "wann" die Zahlung erfolgt. Aber auch der ist im Zweifel und in letzter Konsequenz vertraglich oder gesetzliche geregelt - z.B. bei der Insolvenz.

Jede andere, normale Verbindlichkeit (Steuerberaterhonorar) würde auch als solche gebucht werden, wenn allein die Frage nach "wann ist zu zahlen" offen wäre. Gäbe es keine Vereinbarungen oder gesetzliche Vorgaben beim "wann zu zahlen" bei dem Steuerberaterhonorar - oder würde man das mit einem Ereignis verbinden, dass in ungewisser Zukunft liegt / aufschiebende Bedingung - so wäre es dennoch eine Verbindlichkeit bis ggf. zur Verjährung.

 

Zudem hat bei keiner, mir bekannten Legaldefinitionen, "Anschaffungskosten" etwas mit der Fälligkeit der Zahlung zu tun.       

 

Bei der Veräußerung kann auch nichts schiefgehen, weil den Anschaffungskosten noch eine Verbindlichkeit entgegensteht, die entsprechend aufzulösen ist (es sei denn man verpennt da was). Berechnung Veräußerungsgewinn, klassisch:

Veräußerungserlös 50KL

abzgl. AK 25K
zzg. Auflösung Verb. 12,50K
Veräußerungsgewinn 37,5K

Ich habe da ein klares Bild.

Danke
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bodensee
Allwissender
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Nun ich bin Stb und ich bin mir ziemlich sicher , das wenn denn jeder Stb die gleichen Informationen zur Verfügung hat bzw. hätte er zum gleichen Ergebnis kommt.  Die pauschale Antwort das sieht jeder zweite StB anders, erinnert mich zu sehr an Stammtischdiskussionen. 

 

Für Aktiv und Passivseite gelten unterschiedliche Regeln. Das auf der Passivseite offen die nciht eingef. Einlagen abgesetzt werden ist wie @Neu_hier schon geschrieben hat Lex Spezialis und geht auf BFH Rechtsprechung zurück. Das war schon mal anders. Da durfte eben auch nicht saldiert werden. Jetzt ja aber eben nur auf der Passivseite. 

 

Aktivseite hier wird strikt vorgeschrieben AHK sind zu bilanzieren und zu aktivieren. Ich denke es gibt keinen Dissens darüber das dies 25.000 EUR sind.  Dann gehen die Überlegung wie bereits geschilder weiter und bei Kapitalgesellschaften gibt es eben im Gegensatz zu personengesellschafte keine Spiegelbildtheorie.  Damit sind wir wieder bei den Verbindlichkeiten. 

Aber sei es drum, letztlich muss das der Kollege entscheiden der sein Siegel auf den Abschluss drückt ob virtuell oder noch klassich analog. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
12
letzte Antwort am 05.12.2024 14:07:54 von bodensee
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