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Betriebsveräußerung im ganzen

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letzte Antwort am 04.12.2023 08:19:28 von Usus
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Heiko193
Beginner
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Hallo, wie Bucht man den Zahlungseingang bei der Betriebsveräußerung im ganzen?

 

Ich verkaufe mein Taxiunternehmen, bestehend aus 1 Fahrzeug (Wert Circa 25000.- Netto), 1x Taxameter, Dachschild (wert Circa 1000.- Netto), 1 Betriebsausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Mobil PC(Wert Circa 1000.- Netto), 1 Konzession & Kundenstamm (Wert Circa 23000.- Netto). Laut Kaufvertrag habe ich keine Einzelwertauflistungen vorgenommen, da der Betrieb im ganzen für 50000.- Netto verkauft wird und die Betriebsveräußerung im ganzen Umsatzsteuerfrei ist.

 

Doch stellt sich mir nun die Frage: Mit welchen Betrag buche ich den PKW aus dem Betriebsvermögen aus? Und wie Bucht der Erwerber ihn ein? 

Schon dieser Punkt macht mich stutzig ob es Steuerrechtlich möglich ist, im Kaufvertrag nur eine Komplettsumme anzugeben , ohne Einzelauflistung?

 

Wichtig, ich Bilanziere nicht, ich führe mein Gewerbe nur über eine Einfache Einnahmeüberschussrechnung.

Vorab vielen Dank für eure Hilfe.

Usus
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Sie müssen einen Veräußerungsgewinn/-Verlust ermitteln. Dies erfolgt außerhalb der laufenden Buchführung.

Hierbei wird vereinfacht gesagt, der Veräußerungspreis dem Buchwert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung gegenübergestellt.

Eine Buchung in laufender Rechnung erfolgt nicht.

Hier sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.

Heiko193
Beginner
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Nachricht 3 von 16
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OK, vielen Dank für die Erklärung.

 

Nun muss ich aber noch einmal nachfragen, da ich keinen Steuerberater habe.

 

Wenn ich den Betriebsgewinn ermittelt habe und diesen nicht verbuche, wo gebe ich den Gewinn dann an? Ich habe dann die Eür abgeschlossen und muss ja den Veräußerungsgewinn bei dem Finanzamt erklären. Mache ich das dann mit einem formlosen Brief? 

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AKW
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Ich denke bei diesem komplexen Thema sollten Sie sich einen Steuerberater suchen. Da kann viel falsch laufen was im Endeffekt teurer wird als sich steuerliche Beratung zu suchen. 

 

Und ich vermute, dass Sie hier keine kostenlose Beratung dazu finden werden. 

 

Grüße

 

AKW

Usus
Aufsteiger
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Dem stimme ich voll und ganz zu.

Gerade bei Betriebsveräußerungen steht auch ganz gerne mal das Finanzamt zur Prüfung vor der Tür (natürlich nach ordentlicher Ankündigung😉).

Aber grundsätzlich ist hierfür in der Anlage G ein extra Abschnitt vorgesehen.

Aber spätestens, wenn Sie diesen Abschnitt lesen, werden sie sich steuerliche Hilfe holen, weil selbst für kleine Unternehmen ist das Thema Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe äußerst komplex.

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Heiko193
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Guten Morgen, ich werde doch den Rat eines Steuerberaters einholen. Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

rahagena
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Soo komplex ist das jetzt nicht, das Meiste wurde schon erwähnt:

 

Sie erstellen eine Aufgabebilanz. In dieser werden in ihrem Fall insbesondere die Restbuchwerte dem Veräußerungserlös gegenübergestellt. Darüber hinaus können Sie z.B. eine Rückstellung für die Aufbewahrung der Unterlagen bilden, vielleicht gibt es noch andere Verbindlichkeiten wie Umsatzsteuer, die nach Übergabe zu zahlen sind. Forderung vermute ich mal eher wenige bei Ihrem Geschäftsbetrieb.

 

Das Ergebnis tragen Sie in die Zeilen 31-46 der Anlage G ein. Sofern Sie mindestens 55 sind und noch keinen Betrieb aufgegeben haben, beantragen Sie den Freibetrag nach § 16 IV EStG, der sollte schon fast reichen, um die Betriebsaufgabe steuerneutral zu halten, mehr dazu unter https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/betriebsaufgabebetriebsveraeusserungbetriebsverpachtung-8-besteuerung-von-aufgabe-und-veraeusserungsgewinnen_idesk_PI20354_HI1844989.html

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Usus
Aufsteiger
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Das Problem, was ich im vorliegenden Fall sehe, ist:

Wir kennen nicht die Gesamtsituation des Unternehmers bzw. Unternehmers. 

Soweit er seine laufende Buchhaltung immer alleine bewältigt hat (was durchaus legitim und beachtenswert ist), können sich doch in der Gesamtbetrachtung Aspekte eröffnen, die wir hier in diesem Rahmen nicht vollständig klären können.

Daher wäre es schon angebracht, dass ein Steuerberater zumindest einmal darüber schaut. 

Ich weiß aus eigener Erfahrung, wie schnell sich etwas auftut, was bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Beachtung gefunden hat, aber im Nachhinein Probleme bereitet.

 

Heiko193
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Guten Morgen und vielen Dank für die Antwort auf meine Frage.

Einen Termin beim Steuerberater habe ich noch nicht, da der Verkauf erst am 8 Januar 2024 stattfindet.

 

Ihre Antwort hat eine weitere Frage aufgetan:  Umsatzsteuer?

Ich habe 2 Separat geführte Unternehmen, das eine ist ein Hausmeisterdienst, das Andere ist das besagte Taxiunternehmen.

Die Umsatzsteuer wird Kumuliert erklärt, da hier Organträgerschaft besteht.

 

Durch Kündigungsfristen mit einigen Anbietern, wie z.b. Handyvertrag, Hale usw. werde ich das Gewerbe Taxibetrieb, auch nach dem verkauf noch 3 Monate angemeldet lassen um diese Posten als Betriebsausgabe zu verbuchen, zudem bekomme ich das Geld aus meinen bis zum Verkaufstag gefahrenen Krankenfahrten auch erst 6 Wochen später bezahlt.

 

Das heißt, ich habe dann ja Differenzen zwischen dem Tag der Betriebsveräußerung und der endgültigen Betriebsaufgabe / Abmeldung.

 

Es ist also ein wenig komplexer.

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rahagena
Meister
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@Heiko193  schrieb:

Ich habe 2 Separat geführte Unternehmen, das eine ist ein Hausmeisterdienst, das Andere ist das besagte Taxiunternehmen.

Die Umsatzsteuer wird Kumuliert erklärt, da hier Organträgerschaft besteht.

 

Durch Kündigungsfristen mit einigen Anbietern, wie z.b. Handyvertrag, Hale usw. werde ich das Gewerbe Taxibetrieb, auch nach dem verkauf noch 3 Monate angemeldet lassen um diese Posten als Betriebsausgabe zu verbuchen, zudem bekomme ich das Geld aus meinen bis zum Verkaufstag gefahrenen Krankenfahrten auch erst 6 Wochen später bezahlt.

 

Das heißt, ich habe dann ja Differenzen zwischen dem Tag der Betriebsveräußerung und der endgültigen Betriebsaufgabe / Abmeldung.

 

Es ist also ein wenig komplexer.


Ein wenig, aber es bleibt einfach, wenn man weiß wie es geht:

USt: Die Frage ist, ob es sich um eine Betriebsveräußerung im Ganzen handelt, dann erfolgt die Veräußerung USt-frei. Dies wäre der Fall, wenn Ihr Taxi-Unternehmen einen selbständigen Teilbetrieb darstellt, insbesondere müssen hierfür getrennte Aufzeichnungen geführt werden. Danach klingt es für micht. Wenn nicht, auch nicht schlimm, dafür sollte im KV stehen "Kaufpreis ist netto, die Parteien gehen von einer Betriebsveräußerung im Ganzen aus, sollte dies nicht der Fall sein, kann der Verkäufer Zug um Zug gegen Ausstellen einer Rechnung die USt nachfordern." Damit ist es für Sie egal, wie es am Ende ausgeht.
Organschaft ist es hier nie, dafür braucht es zwei Beteiligte. Als natürliche Person sind Sie ustlich stets ein Unternehmer, egal wie viele Unternehmen Sie führen. 

 

Eine Betriebsaufgabe kann sich teilweise über Jahre hinziehen und besteht immer aus mehreren Handlungen, die Abmeldung des Gewerbes hat als ordnungsrechtlicher Vorgang hiervon die geringsten Auswirkungen. Steuerlich können Sie durchaus ein Gewerbe haben, das ordnungsrechtlich schon lange abgemeldet wurde. 

Der Zeitpunkt der Bezahlung hat ebenfalls keine Auswirkungen, dafür machen Sie ja eine Aufgabebilanz. Dort werden die Forderungen gewinnerhöhend berücksichtigt, davon ausgehend, dass das Geld dann auch irgendwann kommt, gleiches gilt umgekehrt für die Verträge. 

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Usus
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Und schon wären wir bei den Begriffen Unternehmer/Unternehmen.

Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist eine natürliche Person nur einmal, egal wie viele Betriebe er führt. Deshalb die Konsolidierung, nur eine Erklärung. Umsatzsteuerlich bleibt man solange Unternehmer bis die letzten Handlungen für das ehemalige Unternehmen beendet sind, kann also auch noch Jahre nach der eigentlichen Betriebsschließung sein.

Gewerbesteuerlich sieht das schon anders aus. Da werden Betriebe mit unterschiedlichen Geschäftszweigen (Artfremd) getrennt voneinander als Unternehmen angesehen. Hat den Vorteil, dass man mehrmals den Gewerbesteuerfreibetrag erhält. Hier müssen auch getrennte Erklärungen abgegeben werden, mehrere Steuernummern. Gewerbesteuerlich endet das Unternehmen mit der Gewerbeabmeldung bzw. mit der Beendigung des laufenden Geschäftsbetriebes. Der Aufgabegewinn gehört schon nicht mehr mit zu den gewerblichen Einkünften.

Einkommensteuerlich kann es vorkommen, dass man neben den Einkünften aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und dem Aufgabegewinn/-verlust später noch Einkünfte aus ehemaliger gewerblicher Tätigkeit hat.

 

Fazit: Immer schön trennen und den Überblick nicht verlieren

Übrigens: kommen dann noch juristische Personen oder Personenvereinigungen mit in das ganze Konstrukt, wird es spaßig.

Deshalb sollte man immer alle Fakten vorliegen haben um eine wirklich gute Beratung durchführen zu können.

 

Heiko193
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Guten Abend, ich komme erst jetzt zum antworten. 

Seit Jahren benutze ich die Software EÜR von Buhldata, dort nutze ich Datev SKR03, keine Bilanz nur EÜR.

Es gibt nur die Option Jahresabschluss, keine Aufgabebilanz.

Deshalb bin ich davon ausgegangen, das der PKW (Taxi) mit Abschreibungswert am Tag des Verkaufs rausgenommen wird und die Buchhaltung bis zur letzten Zahlung oder Ausgabe weiterläuft. Hier die Frage wie wird der PKW ausgebucht? Es gibt nur Abgang mit Gewinn oder Buchverlust. Finde keine Entnahme mit Abschreibung?

Vorab vielen Dank für die Hilfe.

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Usus
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Das Problem ist, für das Jahr der Betriebsaufgabe muss normalerweise grundsätzlich eine Aufgabebilanz erstellt werden. Das heißt, es müssen mit Beendigung des laufenden Geschäftsbetriebes alle Wirtschaftsgüter, alle Forderungen und Verbindlichkeiten, Bestände, Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen in einer Bilanz dargestellt werden.

Diese Verpflichtung entfällt nur bei der unentgeltlichen Übertragung (z.B. bei vorweggenommener Erbfolge), wenn der Gesamtbetrieb übertragen wird und der Empfänger die bisherige Gewinnermittlungsart beibehält. Damit werden die stillen Reserven auf den neuen Betriebsinhaber übertragen.

Mit der Aufgabebilanz wird im Grunde der Buchwert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ermittelt. Dieser wird dann dem Veräußerungswert/Entnahmewert gegenüber gestellt.

 

Des Weiteren erfordert die Änderung der Gewinnermittlungsart von Einnahme-Überschuss zu Bilanz eine Überleitungsrechnung, da es Unterschiede in der Ermittlung des Gewinnes gibt. Um diese auszugleichen und keine Doppel-oder Nichtbesteuerung durchzuführen, gibt es diese Überleitungsrechnung. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Umsatzsteuer in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu den Betriebseinnahmen und Ausgaben gehört, in der Bilanz jedoch nicht. Hier ist Sie Teil der Bilanz und nicht der Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Gewinn oder Verlust aus der Überleitungsrechnung muss gesondert in der Gewerbesteuererklärung und in der Anlage G bei den Gewinnkorrekturen ausgewiesen werden und ist teil des laufenden Gewinns.

 

Da Sie erst im nächsten Jahr verkaufen, dürfte der Wechsel von Einnahme-Überschuss zu Bilanz nicht weiter kompliziert sein. 

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Heiko193
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Guten Abend, ich habe hier noch einige Unklarheiten. Bisweilen habe ich noch keinen Termin bei einem Steuerberater bekommen, der Fachkundig ist. Wie schon erwähnt haben mir 2 kleine Kanzleien per Mail mitgeteilt, das Sie eine Beratung in Punkto Unternehmensverkauf nicht annehmen, da es ein komplexes Thema ist:-)

 

Jetzt hatte ich ein Telefonat, wo mir mitgeteilt worden ist, das ich auf Bilanzierung umstellen muss!

 

Im Netz habe ich Entdeckt, das es nicht zwingend Notwendig ist.

Dem Grunde nach sollte es bei dem Unternehmen "Taxi" was ich gesondert führe kein Problem darstellen, für die ersten 8 Tage des neuen Jahres auf Bilanzierung umzustellen. Doch ich habe ein weiteres Gewerbe welches weiterläuft , Und dieses Unternehmen müßte ja dann wahrscheinlich auch Bilanzieren, was wesentlich mehr Aufwand bedeutet als die EÜR.

 

Deshalb war mein Gedanke, bei meiner Buchführung, die Abschreibe Posten "1 PKW = Restbuchwert 7000.-, 1 Schreibtisch Restbuchwert = 148.- am Tag der Veräußerung als Verkauf mit Buchverlust (Verkaufspreis 1.-Euro) auszubuchen, die Restumsätze und die letzten Forderungen zu Buchen und dann das Geschäftsjahr beenden. Anschließend via Excel eine Aufgabebilanz und erkläre dort das der PKW und der Schreibtisch für je 1 Euro ausgebucht wurden. Mein Käufer hat ja den ganzen Betrieb für 50.000.- Netto Pauschal erworben.

Das müsste doch möglich sein? Oder liege ich falsch.

Vorab Danke 

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rahagena
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@Heiko193  schrieb:

Guten Abend, ich habe hier noch einige Unklarheiten. Bisweilen habe ich noch keinen Termin bei einem Steuerberater bekommen, der Fachkundig ist. Wie schon erwähnt haben mir 2 kleine Kanzleien per Mail mitgeteilt, das Sie eine Beratung in Punkto Unternehmensverkauf nicht annehmen, da es ein komplexes Thema ist:-)

 

Jetzt hatte ich ein Telefonat, wo mir mitgeteilt worden ist, das ich auf Bilanzierung umstellen muss!

 

Im Netz habe ich Entdeckt, das es nicht zwingend Notwendig ist.

Dem Grunde nach sollte es bei dem Unternehmen "Taxi" was ich gesondert führe kein Problem darstellen, für die ersten 8 Tage des neuen Jahres auf Bilanzierung umzustellen. Doch ich habe ein weiteres Gewerbe welches weiterläuft , Und dieses Unternehmen müßte ja dann wahrscheinlich auch Bilanzieren, was wesentlich mehr Aufwand bedeutet als die EÜR.

 

Deshalb war mein Gedanke, bei meiner Buchführung, die Abschreibe Posten "1 PKW = Restbuchwert 7000.-, 1 Schreibtisch Restbuchwert = 148.- am Tag der Veräußerung als Verkauf mit Buchverlust (Verkaufspreis 1.-Euro) auszubuchen, die Restumsätze und die letzten Forderungen zu Buchen und dann das Geschäftsjahr beenden. Anschließend via Excel eine Aufgabebilanz und erkläre dort das der PKW und der Schreibtisch für je 1 Euro ausgebucht wurden. Mein Käufer hat ja den ganzen Betrieb für 50.000.- Netto Pauschal erworben.

Das müsste doch möglich sein? Oder liege ich falsch.

Vorab Danke 


Sie müssen nicht über einen Zeitraum Bilanzieren sondern nur auf den Stichtag der Betriebsaufgabe. Platt gesagt steht drauf 50.000 Kaufpreis ./. Restbuchwerte + Forderungen ./. Verbindlichkeiten. 

Sind bei Ihnen eben unter 43.000€, das sind zweitausend weniger als der Freibetrag ist. Sofern Sie über 55 sind und noch kein Gewerbe aufgegeben haben, wäre es sinnlos, weitere Kosten zu suchen, das bleibt steuerfrei. 

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Die zwei Gewerbe werden in Ihrer Gewinnermittlung immer unabhängig voneinander geführt. Also das 2. Gewerbe wird von den Vorgängen im Taxiunternehmen nicht tangiert. 2 unterschiedliche Gewerbe, 2 unterschiedliche Buchführungen, 2x die Entscheidung über die Gewinnermittlungsart.

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letzte Antwort am 04.12.2023 08:19:28 von Usus
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