Hallo in Runde,
ich habe mir heute mal das aktuelle BMF-Schreiben vorgenommen und suche verzweifelt nach dem Passus, wann die Vorläufe in Kanzlei-Rechnungswesen festzuschreiben sind. Ich habe vermutlich die Regelung überlesen, denn ich sehe nur den Hinweis, unter 109 "Beispiel 7 für unzulässige Vorgänge", wonach steht, dass Vorerfassungen und Stapelbuchungen bis zur Erstellung des Jahresabschlussses und darüber hinaus nicht offen gehalten werden dürfen. Kann mir jemand den Passus nennen, in welchem steht, dass bis zur Erstellung der UStVA festzuschreiben ist?
Danke im Voraus, René
Moin,
Punkt 3.2.5:
3.2.5 Unveränderbarkeit (§ 146 Absatz 4 AO, § 239 Absatz 3 HGB)
Rz. 58
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss
lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Absatz 4
AO, § 239 Absatz 3 HGB).
Rz. 59
Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder
Aufzeichnungen (vgl. Rzn. 3 bis 5) müssen daher so protokolliert werden, dass
die Voraussetzungen des § 146 Absatz 4 AO bzw. § 239 Absatz 3 HGB erfüllt sind
(siehe auch unter 8). Für elektronische Dokumente und andere elektronische
Unterlagen, die gem. § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder
Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß.
------------------
Ja, da steht nicht, dass dies zur USt-VA erfolgen muss, aber ich finde es nur logisch. Mit der USt-VA wird das Ergebnis der monatlichen Buchführung für die Finanzverwaltung sichtbar. Damit sind die dort gemachten Buchungen der "ursprüngliche Inhalt" und der darf nur nachvollziehbar verändert werden. Durch die Festschreibung ist dies gewährleistet.
Ich finde es nebenbei bemerkt auch immernoch erstaunlich, wie schwer sich viele Kollegen in der Branche damit noch tun. Wo ist denn das Problem? Fehler? Können passieren und sind mit Stornobuchungen schnell und nachvollziehbar korrigiert. Der Mandant soll die Stornos nicht sehen? Kein Problem, man kann die Stornos ausblenden / ausziffern.
LG
Manuela Jachert
Diesen Passung werden Sie so auch nicht finden, da die Zielsetzung des BMF-Schreibens eine ganz andere ist.
Vielmehr ergibt sich die Festschreibungspflicht aus den allgemeinen Grundsätzen zur GoB (s. Lexikon Steuern: GoB).
Es soll sichergestellt werden, dass spätestens bis zur Übermittlung der USt.-VA die Daten nach der Übermittlung nicht mehr abgeändert werden können. Aus diesem Grunde muss vor der Übermittlung alle Buchungen festgeschrieben werden.
Ferner soll beim Import von Buchungssätzen, diese nicht mehr nachträglich vom Dritten geändert werden können, sondern sollen/müssen den gleichen Status haben wie vom Inhaber der Daten.
Was aus meiner Sicht ausdrücklich nicht gefordert ist/werden kann, ist die zwangsweise Festschreibungen der EB-Werte, da diese niemals Einfluss für die USt.-VA haben. Leider verweigert sich DATEV bis heute beharrlich, dass die zwangsweise EB-Festschreibungen obsolet wird. Bei den OP-Buchungen ist ja heute noch so, dass diese nicht festgeschrieben werden können. Das hat aber technische Gründe und keine rechtlichen Gründe und da ist dann plötzlich DATEV ganz geschmeidig.
Bei dieser Verweigerungshaltung der DATEV kann ich nur ko...., denn es macht es unmöglich, aussagekräftige SuSa zu erstellen, ohne dass ich Dutzende von Stornobuchungen produzieren muss.
Aber das ist dann auch wieder ein anderes Thema.
Gruß A. Martens
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Veränderung von Rz. 50:
50 alt Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:
50 neu Werden bei der Erstellung der Bücher Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht bzw. den Büchern vergleichbare Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern nur periodenweise erstellt, dann ist dies unter folgenden Voraussetzungen nicht zu beanstanden:
Oder auch einfach ausgedrückt: "Naja, Belege sammeln und geordnet und gesichert ablegen reicht eigentlich, aber wir drücken es kompliziert aus, damit FUD entsteht."
Moin Frau Jachert,
aus meiner Sicht gibt es u.a. folgende Gründe, warum manchen "Kollegen" die zwanghafte unterjährige Festschreibung vielleicht nicht immer so angenehm ist:
Ist für diesen Thread nicht unbedingt hilfreich; die o.a. Punkte sind sicherlich bei weitem nicht erschöpfend, mussten aber mal raus.
Weiterhin viel Erfolg
Moin Herr Mischorr,
ich möchte Ihre Punkte gerne aufgreifen:
LG
Manuela Jachert