Guten Morgen Datev-Community,
folgender Fall:
die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Mandant A betrugen im Jahr 2023 nicht mehr als 1.000,00 €
(Die Grenze von 2.000,00 € ist ja noch nicht offiziell bestätigt).
Bisher mussten monatliche Voranmeldungen übermittelt werden. Er wird ja aller Wahrscheinlichkeit nach
nun vom Finanzamt davon befreit und auf "jährlich" umgestellt.
Mandant A möchte aber gerne weiterhin monatlich (oder quartalsweise) übermitteln.
Es ist aber nicht absehbar, ob die Umsätze wieder steigen. Krankheitsbedingt musste er kürzer treten.
So, nun meinte mein Kollege, man kann die USt-Voranmeldung beim Finanzamt auf monatlich beantragen.
Er hätte da auch einen Fall, wo Mandant B monatlich grundsätzlich einen hohen Vorsteuer-Überhang hat. DAS ist
aber doch wieder etwas anderes oder? In dem Fall bin ich bei ihm, dann kann freiwillig gewählt werden.
Aber für meinen Mandanten A würde ich sagen, er hat kein Wahlrecht?
Kategorie angepasst von @Antje_Naumann
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
was machen wir denn da?
Wir gucken einfach mal in § 18 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Grundsätzlich ist also das Quartal Abgabezeitraum. Durch die Reduzierung auf weniger als € 1.000,00 kann das Finanzamt eine Befreiung vornehmen. Das macht das Finanzamt im Regelfall automatisch - wobei dass auch bundeslandabhängig unterschiedlich geregelt sein kann. Man kann dann aber beantragen, dass man weiterhin 1/4-jährlich abgeben will. Eine monatliche Abgabe ist nicht möglich.
Bei Ihrem Kollegen greift Absatz 2a:
Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt.
Dies trifft auf Ihren Fall -wie Sie schon selbst meinen- nicht zu.
Ein Hinweis noch: Wenn das Finanzamt Ihnen schreibt, dass auf die Abgabe von Voranmeldungen verzichtet wird und Sie dann den Antrag stellen, 1/4-jährliche Anmeldungen abzugeben, denken Sie daran, den Antrag auf Dauerfristverlängerung neu zu stellen, da dieser mit der Umstellung auf jährliche Abgabe beim Finanzamt gelöscht wurde.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen herzlichen Dank!
Hallo Herr Lutz, bezüglich des Überschusses von mehr als 7500 EUR hatte ich gestern das Problem mit dem Finanzamt, dass die darauf beharrten die UStVA 1/24 müsse bis zum 12.2.24 abgegeben werden, damit die monatliche Abgabe für 2024 möglich ist, auch mit Übermittlung der Dauerfristverlängerung mit 0,00 EUR zum 12.2.24 wäre das ohne Übermittlung der UStVA 1/24 nicht möglich.
Im Anwendungserlass steht aber doch dass die Frist zur Ausübung des Wahlrechts zwar nicht verlängerbar ist, aber die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung unberührt bleibt... Somit müsste es doch gehen, wenn ich einen schriftlichen Antrag auf monatliche Abgabe zum 12.2.24 gestellt habe und das 1/11 2024 zum 12.2.24 übermittelt habe. Wie sehen Sie das?
@klokkomat schrieb:Wie sehen Sie das?
Moin,
da würde ich Ihnen zustimmen, zumal § 46 UStDV darauf verweist, dass "auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen ... (§18 Abs. ... 2a des Gesetzes) zu verlängern" sind. Das würde ich so verstehen, dass auch die Antragsfrist für die Abgabe der ersten Voranmeldung entsprechend verlängert wird, sonst wäre der Bezug auf § 18 Abs. 2a UStG im Klammerzusatz unsinnig.
Viele Grüße und viel Erfolg
Uwe Lutz