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Übernachtungssteuer Berlin

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letzte Antwort am 21.12.2016 13:33:57 von hansch
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hellersdorf
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Hallo,

bekomme ein neues Mandat - ein Hotel.

Die Übernachtungssteuer ist steuerpflichtig und muss immer separat bis zum 10. des Folgemonats an das FA abgeführt werden.

Leider finde ich im Kontenrahmen kein extra Konto dafür. Wenn ich die Beträge nun auf das normale Erlöskonto buche, dann bekommen ich ja keine Trennung der Meldungen hin.

Leider findet man bei Datev und auch bei Haufe keine Buchungshinweise. Hat jemand Erfahrung damit und kann mir vielleicht einen Tipp geben? Danke.

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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Gottwald
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Stock,

Informationen zur Übernachungssteuer können Sie im Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5301155 unter dem Punkt 4.3 finden.

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an den Programmservice Rechnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen

Selina Gottwald

Programmservice (FIBU)

DATEV eG

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hellersdorf
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Danke, aber das hilft mir nicht wirklich weiter.

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hansch
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Hallo Frau Stock,

bei der Bettensteuer handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Das Konto für die Einnahmen und die Zahlungen wäre im SKR03 #1590.

Beste Grüße

Steffen Hansch

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hellersdorf
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Und wie bekomme ich dann die 7%ige Umsatzsteuer auf die Übernachtungssteuer gebucht und auch in die USt-Voranmeldung?

301590 geht ja nicht...

Nochmal zur Erläuterung der Übernachtungssteuer in Berlin:

Zimmer-Nettopreis:  50,00 €

Übernacht.steuer:     2,50 €

Nettopreis:               52,50 €

Umsatzsteuer 7%:     3,68 €

Bruttopreis:             56,18 €

53,50 € an #8300

2,50 € an #1590

0,18 € Umsatzsteuer zur Übernachtungssteuer... ?

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hansch
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Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt und fließen nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ein (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Daher ist auf diese Beträge keine Umsatzsteuer abzuführen.

hellersdorf
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Link funktioniert glaub ich nicht

Auszug:

Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu erheben?

Ja. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage umfasst alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze dem Erwerber in Rechnung stellt. Nach den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in der Europäischen Gemeinschaft umfasst das Entgelt auch alle im Preis enthaltenen Verbrauchsteuern, wie z.B. die Mineralölsteuer, Branntweinsteuer oder Tabaksteuer. Diese Vorgaben sind analog auf die örtlichen Aufwandsteuern anzuwenden. Mithin ist auch die Übernachtungsteuer als Bestandteil des zu entrichtenden umsatzsteuerpflichtigen Entgelts der ermäßigten Umsatzsteuer von 7% zu unterwerfen.

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t_r_
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Lt. Auffassung des Senats für Finanzen Berlin ist USt auf die Übernachtungssteuer zu zahlen:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler-/faq-steuern/artikel.57911.php#29

Es dürfte sich aber auch nicht um das Beispiel aus dem obigen Dokument Punkt 4.3 handeln, da nach dem Senat der Beherbergungsbetrieb Abgabenschuldner ist.

Viele Grüße

T: Reich

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hellersdorf
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danke

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hellersdorf
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Hallo Herr Hansch,

haben Sie noch eine Idee nach meiner gestrigen Antwort, der Herr Reich zugestimmt hat (USt-Pflicht in Berlin)?

Danke im Voraus.

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hansch
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Man könnte vielleicht die Umsätze auf ein separates Erlöskonto (z.B. 8301) buchen. Die unterjährigen Zahlungen könnte man dagegen buchen (bei Aufhebung der Kontenautomatik mit Berichtigungsschlüssel 4). Der Saldo am 31.12. wäre m.E. eine Verbindlichkeit, die auf dem Konto 1736 (Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben) auszuweisen wäre. Bei dieser Umbuchung müsste ebenfalls die Automatik aufgehoben werden.

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hellersdorf
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ich danke Ihnen

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hellersdorf
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Habe drüber nachgedacht... soweit so gut, aber was passiert dann bei der Umsatzsteuerverprobung?!

Ich habe überlegt, das Konto 8301 zu nutzen und dann die Zahlungen auf ein gesondertes Aufwandskonto zu buchen, z.B. 4391, dann habe ich im Ergebnis

ja +/- Null, und die USt-Verprobung stimmt.

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hansch
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Ich denke mal, das geht so. Allerdings bleibt ja die Differenz zwischen den beiden Konten eine Verbindlichkeit und kein Ertrag. Es müsste wohl zumindest beim Jahresabschluss eine weitere Buchung erfolgen. Dies könnte aber auch über 4391 geschehen, z.B. 4391/1736, so dass die USt-Verprobung weiterhin stimmt.

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hellersdorf
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Ja das werde ich noch prüfen. Obwohl das Mandat wohl eine EÜR macht, insofern kann man sich die Umbuchung am Jahresende vielleicht sparen.

Aber vielen Dank fürs Mitdenken

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hansch
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Dann dürfte die Umbuchung wohl nicht vorgenommen werden. Ich war von einer Bilanz ausgegangen.

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letzte Antwort am 21.12.2016 13:33:57 von hansch
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