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Übergangs- und Aufgabegewinn

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letzte Antwort am 09.06.2020 12:25:54 von Max89
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taxeagle
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Hallo Zusammen,

ich wollte mal nachhaken wie andere Büros den Übergangsgewinn (im Zuge der Aufgabe) und den Aufgabegewinn (und -Bilanz) erstellen. Soweit ersichtlich gibt es hier keine Möglichkeiten dies mit Hilfe von Kanzlei Rechnungswesen zu erstellen?

Unsere derzeitige Vorgehensweise:
Übergangsgewinn mit der Excel-Arbeitshilfe von Datev

Aufgabebilanz in Excel erstellen und dort mit Hilfe von Verkehrswerten die Differenz und letztlich den Aufgabegewinn darstellen

Dies ist jedoch m.E. relativ umständlich und wäre natürlich optimal, wenn dies irgendwie durch Kanzlei Rechnungswesen gelöst werden könnte..

Wie sind andere Erfahrungen? Oder Vorgehensweisen? Gerne auch in Hinblick auf die elektronische Übermittlung der Aufgabebilanz (ist ja so derzeit auch nicht möglich)

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

P. Schumacher

lisannehamperl
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Nachricht 2 von 16
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Guten Morgen,

ich löse es genau so, da es ja nicht die Möglichkeit gibt innerhalb eines Mandanten sowohl EÜR als auch Bilanzierer zu schlüsseln.

Selbst bei einem Bilanzierer, der eine Betriebsaufgabe macht, muss ja der laufende Gewinn getrennt zum Aufgabegewinn ermittelt werden. Unter Umständen könnte man hier in diesem Fall einen Bereich anlegen und den Aufgabegewinn darin buchen.

Die Arbeitshilfe von Datev innerhalb der Wirtschaftsberatung ist wie ich finde ganz brauchbar.

Viele Grüße

Lisanne Hamperl

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kgaspers
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Hallo Herr Schuhmacher,

Sie sehen es richtig, wir haben uns auch schon häufig damit rumgeärgert.

Wir wählen auch eine Mischung aus den Varianten die Sie beide aufgezählt haben. Je nach Größe des Falls, Möglichkeiten usw.

Es gibt aber in KaRe die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Aufgabebilanz. Nur haben Sie dann das Problem den laufenden Gewinn vom Aufgabegewinn zu trennen wie Frau Hamperl schon schrieb.

Soweit ich weiß gibt es aber auch keine Verpflichtung die Aufgabebilanz elektronisch zu übermitteln.  Hier muß man überlegen ob es sich lohnt einen weiteren Bereich nur für die Aufgabebilanz anzulegen....?

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rudloff
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Die Arbeitshilfe von Datev innerhalb der Wirtschaftsberatung ist wie ich finde ganz brauchbar.

Wir haben Basis Wirtschaftsberatung V.2.3. und ich finde dort nichts...?!

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lisannehamperl
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Nachricht 5 von 16
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unter der Schlagwortsuche "Übergangsgewinn"

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kgaspers
Aufsteiger
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Ich denke da ist das Tool für "Wechsel der Gewinnermittlungsart" gemeint. Das ist bei zB bei der Betriebsaufgabe eines 4(3) Rechners ganz praktisch.

rudloff
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Jupp, gefunden!

Danke für den Hinweis.

Bei nur 2 Testeinträgen 3 Seiten Papier. Das ist nichts für mich... also doch weiter Excel.

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taxeagle
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Genau das Tool ist es - und auch mit der Excel-Arbeitshilfe von Datev gemeint, hätte ich natürlich präzisieren können.

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susi68
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ob eine Aufgabebilanz elektronisch übermittelt werden muss, scheint es unterschiedliche Ansichten zu geben. Ich bin der Meinung, dass eine elektronische Übermittlung der Aufgabebilanz erforderlich ist. Gem. § 16 (2) S. 2 EStG ist eine Bilanz gem. § 4 (1) oder § 5 EStG zu erstellen. In § 5 b EStG, steht wiederum, dass für Bilanzen die nach diesen Vorschriften zu erstellen sind eine elektronische Übermittlungspflicht besteht.

Somit wäre eine EBilanz abzugeben, was ich im Internet (sorry unter Internetauftritt von Lexware) ebenso bestätigt gefunden habe.

Dies scheint jedoch in der Praxis anders oder unterschiedlich gehandhabt zu werden.

Tatsächlich stellt sich die Frage, ob eine Anlage EÜR UND eine EBilanz abgegeben werden muss. Dies verlangt z.B. in einem aktuellen Fall das Finanzamt von uns. Da wir uns weigerten zu der bereits abgegebenen Ebilanz noch eine Anlage EÜR abzugeben (laufender Gewinn, Übergangsgewinn und Aufgabegewinn wurde in Papierform dargelegt und dem Finanzamt eingereicht und in der Anlage G in die entsprechenden Zeilen eingetragen) hat das Finanzamt den Gewinn geschätzt.

In der Anlage EÜR sind tatsächlich ebenfalls Zeilen für die Hinzu-und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlung ausgewiesen, welche wiederum die Abgabe einer EBilanz entbehrlich scheinen lässt.

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bodensee
Experte
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Das Finanzamt forder gerade bei Betriebsaufaben von EÜR Rechner oft und häufig Aufgabebilanzen an.

Der BFH hat dies schon vor Urzeiten klargestellt, dass dies nicht notwendig ist. Man kann auch durch Hinzu- und Abrechnungen im Regelfall Forderungen und Verbindlichkeiten den bereinigten Gewinn ermitteln.

Ich tue das in der lfd. EÜR und erkläre die Konten meist 1220 und 3509 im SKR 04.

Auf die Anforderungen des FA bitte erstellen sie eine aufgabebilanz, reagiere ich immer gleich a) gesetzliche Grundlage ? ( gibt es nicht)  und b) wenn das FA fordert soll es auch die Kosten hierfür übernehmen. Damit ist das Thema in 100% der Fällen vom tisch.

Anders sieht es aus wenn ich schon bilanzierer bin, dann sehe ich das so dass in diesen Fällen auch eine Aufgabebilanz via E-Bilanz übermittelt werden muss.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
susi68
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sowohl in den NWB, als auch in Haufe-Kommentar zu § 16 EStG, steht tatsächlich, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Aufgabebilanz gäbe.

Dennoch muss ich die Werte wie bei einer Aufgabebilanz ermitteln, damit ich die Ermittlung des Aufgabegewinns und des Übergangsgewinns vornehmen kann, § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Ist es da nicht einfacher eine Aufgabebilanz beim EÜR´ler freiwillig zu machen ?

Zumindest die Ermittlung der Vorsteuer und Umsatzsteuer erledigt dann das Programm für mich und ich muss nicht aus mehreren Ermittlungen händisch alles zusammentragen.

Mir persönlich ist der Weg freiwillig eine Aufgabebilanz zu erstellen lieber, da ich alles in der Buchhaltung erfasst habe und damit auch alle Auswertungen alle Sachverhalte enthält. Ich stelle in den Stammdaten um auf Bilanzierer (wir buchen allerdings nicht mit DATEV !) und buche Forderungen, Verbindlichkeiten usw. alles ein. Damit ergibt sich ein Gesamtgewinn, der den laufenden Gewinn, Übergangsgewinn und Aufgabegewinn enthält. Händisch ermittle ich den Aufgabegewinn  (Entnahme oder Veräußerungspreis ./. Buchwerte) und den Übergangsgewinn (Forderungen, Verbindlichkeiten usw.), die Differenz zum Gesamtgewinn muss logischer Weise der laufende Gewinn sein. Die Übermittlung einer E-Bilanz ist dann möglich, und meines Erachtens dann auch verpflichtend.

In den NWB steht, dass in der Praxis häufig trotz mangelnder Verpflichtung freiwillig eine Aufgabebilanz erstellt wird. Läge keine BIlanz vor, so müsse geschätzt werden. So auch FG Münster 30.05.2008 12 K 3905/05 E.

Fraglich ist, ob das Finanzamt trotz freiwillig abgegebener Aufgabebilanz nun auch noch zusätzlich eine Anlage EÜR verlangen kann. Das ist nun wirklich nicht einleuchtend. Lächerlicher Weise muss sich nun das Finanzgericht mit unserer Frage auseinandersetzen. Ich bin gespannt.

Übrigens in Datev muss es in der von mir gewählten Form auch möglich sein eine Aufgabebilanz zu erstellen. Ich habe zwar keinen Zugriff auf die Lexinform Dokumente aber aus einen anderen Beitrag in der Community Message 27320 "EÜR-Betriebsaufgabe Erstellen der Aufgabebilanz" geht hervor, dass die Dokumente 5301049 und 5301897 wohl dieselbe Empfehlung geben. Gewinnermittlungsart wechseln und dann die Aufgabebilanz erstellen  (wer will !!)

bodensee
Experte
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Nachricht 12 von 16
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steht auch in den EStR oder Hinweisen dazu müsste jetzt googeln wo genau, wurde die BFH Rechtsprechung übernommen.

Mehr = Freiwillig geht immer.

EÜR wenn sie denn in der Aufgabebilanz nur den Aufgabegewinn ermitteln wird befürchte ich für den lfd. Gewinn die EÜR notwendig sein.

In meinem System habe ich nur die EÜR + Forderungen - Verbinndlichkeiten = Gewinn insgesamt. Der Aufgabeteil lässt sich bei Bedarf nun sehr einfach ermitteln und die EÜR wird elektronisch übermittelt ohne E-Aufgabebilanz.

Aber selbstverständlich kann hier jede/jeder so verfahren wie es für ihn besser erscheint.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
susi68
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Sie meinen vermutlich R 4.5 Abs. 6 EStR, das haben Sie in einem anderen Thread zitiert.

Ich vermute auch, dass man nach belieben verfahren kann.

Am Ende ist es doch eigentlich nur wichtig, dass die drei Größen ermittelt worden sind (laufender Gewinn, Übergangsgewinn und Aufgabegewinn), da diese unterschiedliche steuerliche Behandlungen erfahren.

Dies ist bei beiden Verfahrensweisen gewährleistet.

Ach so und danke für den Meinungsaustausch, ist ja heut zu tage nicht mehr selbstverständlich, dass sich jemand Zeit für anderleute Probleme nimmt..

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taxeagle
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Vielen Dank für die von Ihnen geteilten Erfahrungen und Eindrücke

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Zahlenvogel
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Guten Tag, zusammen,

 

dieser Thread ist schon etwas älter, ich bin heute durch Zufall hierauf gestoßen und habe die vergangene Diskussion verfolgt.

 

Folgendes möchte ich noch anmerken:

 

Umgangssprachlich werden die Begriffe "Schlussbilanz" und "Aufgabebilanz" sehr oft durcheinandergeworfen. Die Schlussbilanz ist Bestandteil der Ermittlung des Totalüberschusses und muss m. E. selbstverständlich nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes an die Finanzverwaltung übermitteln werden (siehe § 5b EStG).

 

Das in der Schlussbilanz ausgewiesene Ergebnis ist zum Beispiel bei einem Einnahmen-Überschussrechner die Summe des Ergebnisses gemäß "EÜR" und Übergangsergebnis. In der Anlage EÜR werden die Hinzu- und Abrechnungen in die entsprechenden Formularfelder eingetragen.

 

Die Aufgabebilanz (Bilanzierung nach Zeitwerten) hingegen, wenn man eine solche aufstellt, erfordert meines Wissens nach keine Übermittlung. Die aus Betriebsvermögen nach Buchwerten (Schlussbilanz) und Betriebsvermögen nach Teilwerten (Aufgabebilanz) ermittelte Differenz ist Bestandteil des Aufgabeergebnisses nach § 16 EStG.

 

Technisch löse ich das in DATEV, indem ich bei einem EÜR-Rechner einen weiteren Bereich anlege, den ich "Schlussbilanz" nenne. Und nur in diesem Bereich stelle ich die Zuordnungstabelle auf "E-Bilanz" um. Fertig ist meine Grundlage für die Schlussbilanz, welche anschließend elektronisch übermittelt wird.

 

Dies könnte man wiederholen für eine Aufgabebilanz um die Buchwerte auf- oder abzustocken.

 

Viele Grüße vom Zahlenvogel.

Max89
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Hallo zusammen,

 

zunächst einmal Vielen Dank für die von Ihnen geteilten Erfahrungen und Eindrücke.

 

Vielleicht kann mir jemand hier seine Erfahrungswerte mitteilen.

 

Ich betreue eine Mandanten der als Einzelunternehmer (Freiberufler-Architekt) seinen Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Einzelunternehmer entschloss sich zum 01.05.2019 einen Partner aufzunehmen und brachte somit sei Einzelunternehmen samt allen Wirtschaftsgütern mit ein. Schlussfolgernd wurde aus dem Einzelunternehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Müsste ich jetzt für den Einzelunternehmer zum 30.04.2019 einen Aufgabegewinn ermitteln?

 

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letzte Antwort am 09.06.2020 12:25:54 von Max89
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