Hallo an Alle! Ich habe jetzt im AOK-Business-Forum die Frage gestellt und hier die Antwort. Autor des Beitrags: Ihr Expertenteam erstellt am: 21.04.2017 Thema: Re: Wiedereingliederung mit Zahlung des AG Sehr geehrter Herr Hein, generell gilt für arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, Folgendes: Diese Zahlungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro übersteigen. Wenn die Bagatellgrenze von 50,00 € monatlich überschritten wird, zählt die arbeitgeberseitige Leistung komplett als Arbeitsentgelt und wird in jedem Monat beitragspflichtig. Für Sie bedeutet dies, dass Sie auf Grundlage der arbeitgeberseitigen Leistungen die Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen. Mit der folgenden Jahresmeldung melden Sie das Arbeitsentgelt ab Beginn der Zahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und geben in der Meldung den entsprechenden Zeitraum an. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam
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