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Bei Baulohn reicht der Resturlaub nicht. Hilfe dringend benötigt.

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letzte Antwort am 04.02.2018 18:59:07 von moeller
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moeller
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Wir haben im Januar erstmals eine BaulohnAbrechnung. Da das DATEV Seminar aufgrund einer Erkrankung des Referenten im November ausgefallen war, stehen wir trotz intensiver LiteraturRecherche recht blank da. Hoffentlich kann mir jemand helfen:

Ein AN hat 0 Tage Resturlaub aus 2017 und nimmt im Januar 4 Tage Urlaub. Das Programm rechnet nur 2 Tage ab, die er sich im Januar verdient hat? Was mache ich in einem solchen Fall???

Die lohnart 508 lässt nur ganze Tage zu. Was mache ich mit halben Urlaubstagen???

danke schonmal. Doris

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cro
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Hallo Doris,

das ist korrekt. 2 Tage zuviel sind entweder unbezahlter Urlaub oder der Arbeitgeber regelt das anders. Das ist im Baugewerbe nicht anders, als außerhalb dieser Branche.

Gruß

C. Rohwäder

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rvh
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Hallo Doris,

im Bauhauptgewerbe entsteht Urlaub in der Regel ratierlich (pro 12 Beschäftigungstage(BT) jeweils 1 UT). Pro vollem Monat entstehen so (voller Monat wird mit 30 BT gerechnet) immer 2,5 UT, die aber nur hinsichtlich der ganzen UT abrechnungsfähig sind. Erst mit dem nächsten Jahreswechsel werden die Nachkommastellen 4/5-gerundet.

Ohne Vorjahresrest wie in Ihrem Falle bedeutet das, dass von den 2,5 entstehenden UT im Januar nur 2 UT abrechnungsfähig sind. Der hängen bleibende halbe UT kann zusammen mit dem nächsten halben UT aus dem Februar frühestens im Februar (dann max. 3 UT) genommen werden.

Praktisch heisst das für die Abrechnung, dass die weiteren zwei "arbeitsfreien Tage" entweder aus dem Arbeitszeitkonto gespeist werden müssen oder als "unbezahlt" zu behandeln sind.

Es soll zwar vereinzelt auch Fälle geben, wo der AG dem AN die beiden Tage mit "normalem Stundenlohn" vorweg bezahlt und dann im Folgemonat diese Tage wieder in UT zurück tauscht, aber davon rate ich meinen Mandanten - zumal in der Schlechtwetterzeit mit Saison-KUG - immer ab.

Gutes Gelingen ...

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
(Albert Einstein, 1879-1955)
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cro
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Es soll zwar vereinzelt auch Fälle geben, wo der AG dem AN die beiden Tage mit "normalem Stundenlohn" vorweg bezahlt und dann im Folgemonat diese Tage wieder in UT zurück tauscht, aber davon rate ich meinen Mandanten - zumal in der Schlechtwetterzeit mit Saison-KUG - immer ab.

Gutes Gelingen ...

Das kann ich mir auch definitv nicht vorstellen, da bin ich ganz bei Ihnen.

Gruß

C. Rohwäder

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heckerlein
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rvh
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Ggf. empfehle ich Ihnen dazu eine Rücksprache mit der Arbeitsagentur, die die Variante AZK gelegentlich als unzulässige Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto ansieht und dann die Saison-Kug-Abrechnung bemängelt.

Hallo Herr Hecker,

wir handhaben das seit Jahren und immer in den AA-Prüfungen beanstandungsfrei als FE-Stunden, die problemlos aus dem AZK gespeist werden.

Könnte das vielleicht daran liegen, dass Sie die "Entnahme" manuell buchen und nicht über die Tarifstundenautomatik der Lohnanwendung??

Nachdenkliche Grüße

R. Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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heckerlein
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

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rvh
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Hallo Herr Hecker,

gegen Ihre Empfehlung gibt es absolut keine Einwände ...

Mir ging es vielmehr um die programmtechnische Abwicklung der Entnahme aus dem AZK, denn dafür bestehen ja zwei Optionen:

1. automatisches Auffüllen auf Tarifstunden durch Buchung von FE-Stunden über die S-LA 462

oder

2. "manuelle" Entnahme aus dem AZK über die S-LA 460

Während die Variante 1 relativ silent (es wird einfach der Abgleich zwischen den gebuchten Stunden des Monats und dessen Tarifstunden vorgenommen) abläuft, springt die Variante 2 ganz offensichtlich dem Betrachter und damit auch einem Prüfer ins Auge. Entweder über den LA-Namen oder beim Blick auf die AZK-Auswertung.

Beide Varianten sind zielführend, aber wir verwenden hier die Variante 2 nur in absoluten Ausnahmefällen wie z.B. einem stufenweisen Abbau bestehender Guthaben in Austrittsfällen.

Beispiel: gekündigter AN hat noch viele Stunden im AZK, die er nach Aussprechen der Kündigung nicht erst komplett zum Ende der Beschäftigung haben will, sondern schon in Teilen mit der Vormonatsabrechnung. Das ist ja zulässig, da dieser AN von den Segnungen des S-KUG ab Kündigung ausgeschlossen ist.

Meine Vermutung war daher, dass Sie in den Fällen mit der Variante 2 gearbeitet haben könnten?

Schönes Wochenende und viele grüße

R. Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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moeller
Einsteiger
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Vielen Dank für die zahlreichen und hilfreichen Antworten. Ich habe den Lohn Januar fertig und er sieht auch gut aus. Nun gehe ich mit meiner Kollegin zum lohnseminar Bau im Februar und erwarte weitere tiefe Einblicke.

Danke nochmals. Doris

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letzte Antwort am 04.02.2018 18:59:07 von moeller
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