Hallo Community,
ich streite momentan mit der Finanzverwaltung um die hälftige Aufteilung der agB eines getrennt veranlagten Ehepaares. Das Finanzamt teilt die Behinderten-Pauschbeträge nicht, sondern weißt die Beträge so zu, wie Sie angefallen sind. Beide Ehepartner sind behindert, aber mit unterschiedlichen Prozentsätzen.
Das DATEV-Steuerprogramm halbiert die Pauschbeträge ebenfalls.
Das Finanzamt beruft sich auf den Gesetzeswortlaut in § 26a Abs. 2 EStG, wo von Aufwendungen, nicht aber von Pauschbeträgen die Rede sei.
Wer hat nun recht? Das Finanzamt mit der strengen Gesetzeswortlaut-Auslegung oder die DATEV?
Über eine kurze Rückmeldung, evtl. auch von der DATEV, würde ich mich freuen.
Jochen Daniels
Steuerberater
Hallo Herr Daniels,
mit der Frage beschäftigt sich aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen III R 2/17 - siehe auch Dokument 0951221 .
Viele Grüße
Uwe Lutz
OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2017 - Kurzinfo ESt 9/2017
Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG😞
Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)
Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 – Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom 27.06.2014).
Anhängiges Revisionsverfahren
Das Thüringer Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 01.12.2016 (1 K 221/16) entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 2/17 anhängig.
Einsprüche, die sich auf das o. g. BFH-Verfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2017 - Kurzinfo ESt 9/2017
Sehr geehrter Herr Daniels,
Informationen zu dem Sachverhalt finden Sie in der LEXinform/Info-Datenbank in Dok.-Nr. 1080664.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG