abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Hälftige Aufteilung der außergewöhnlichen Belastung - Pauschbeträge sind lt. FA ausgenommen - Richtig?

3
letzte Antwort am 26.06.2017 10:48:28 von Stephan_Hirsch
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
jodaniels
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 4
864 Mal angesehen

Hallo Community,

ich streite momentan mit der Finanzverwaltung um die hälftige Aufteilung der agB eines getrennt veranlagten Ehepaares. Das Finanzamt teilt die Behinderten-Pauschbeträge nicht, sondern weißt die Beträge so zu, wie Sie angefallen sind. Beide Ehepartner sind behindert, aber mit unterschiedlichen Prozentsätzen.

Das DATEV-Steuerprogramm halbiert die Pauschbeträge ebenfalls.

Das Finanzamt beruft sich auf den Gesetzeswortlaut in § 26a Abs. 2 EStG, wo von Aufwendungen, nicht aber von Pauschbeträgen die Rede sei.

Wer hat nun recht? Das Finanzamt mit der strengen Gesetzeswortlaut-Auslegung oder die DATEV?

Über eine kurze Rückmeldung, evtl. auch von der DATEV, würde ich mich freuen.

Jochen Daniels

Steuerberater

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 2 von 4
303 Mal angesehen

Hallo Herr Daniels,

mit der Frage beschäftigt sich aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen III R 2/17 - siehe auch Dokument 0951221 .

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
witte
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 4
303 Mal angesehen

OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2017 - Kurzinfo ESt 9/2017

Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG😞

Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG)

Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 – Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom 27.06.2014).

Anhängiges Revisionsverfahren

Das Thüringer Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 01.12.2016 (1 K 221/16) entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen III R 2/17 anhängig.

Einsprüche, die sich auf das o. g. BFH-Verfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.02.2017 - Kurzinfo ESt 9/2017

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 4
303 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Daniels,

Informationen zu dem Sachverhalt finden Sie in der LEXinform/Info-Datenbank in Dok.-Nr. 1080664.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

0 Kudos
3
letzte Antwort am 26.06.2017 10:48:28 von Stephan_Hirsch
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage