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Teil-Arbeitsentgelt bei stufenweiser Wiedereingliederung (LODAS)

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letzte Antwort am 21.04.2017 12:11:50 von carstenh_
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heckerlein
Fachmann
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Beitrag vom Nutzer gelöscht

rvh
Erfahrener
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Hallo Herr Hecker,

es handelt sich hierbei NICHT um eine Weitergewährung von Arbeitgeberleistungen während Ausfallzeiten, sondern vielmehr um die Entlohnung für tatsächlich geleistete Arbeit, für die m.W. nur die Variante 1 richtig sein kann.

Der AN bekommt damit für diese Zeiten im Rentenkonto ganz "normale" Anrechnung als Arbeitszeit - allerdings mit geringerem Entgelt - und die Ersatzleistung der Kasse für die Reduzierung im Rahmen der Wiedereingliederung läuft daneben.

Ich konnte bisher meine AG immer davon abhalten, solche Zuzahlungen vorzunehmen - wir operieren hier dann eher im Nachgang mit Prämiengewährungen etc.

Grüße

R.Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
(Albert Einstein, 1879-1955)
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manu
Einsteiger
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Nachricht 3 von 10
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Hallo Herr Hecker,

ich würde auch eher zur Variante 1 tendieren....

Außerdem wäre noch zu erwähnen, dass das Krankengeld bei Zahlungen durch den Arbeitgeber wieder gekürzt wird und ggf. zurück zu zahlen ist...

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Hecker,

ich würde für die erste Variante plädieren, da die Teil-Entgelte während der Wiedereingliederung ja voll sozialversicherungspflichtig sind und die Regelung des § 23c SGB IV mit Berechnung des beitragspflichtigen Anteils während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen auf Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung nicht anzuwenden ist.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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carstenh_
Beginner
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Hallo an Alle!

Die Fachleute vom Haufe-Verlag meinen dazu:

Gehalt bei Wiedereingliederung: Teil-Arbeitsentgelt wird auf Entgeltersatzleistung angerechnet

Da der Arbeitnehmer im Wiedereingliederungsverfahren nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt und wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch gar nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann, besteht kein Anspruch auf Entgelt für die geleistete Tätigkeit (BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91). Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig ein Teil-Arbeitsentgelt, wird die Entgeltersatzleistung gekürzt.

Es bleibt also bei einer Unterbrechung, nur auf der Bescheinigung wird der "Hinzuverdienst" angegeben und somit das Krankengeld gekürzt.

Viele Grüße

Carsten

t_r_
Allwissender
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Hallo,

ich würde mich der Auffassung meines Vorredners bzw. dem BAG anschließen.

Was sagt die Krankenkasse? Diese dürfte doch ein Interesse daran haben, zu klären, wie viel Krankengeld sie für die Zeit der Wiedereingliederung bezahlen muss.

Viele Grüße

T. Reich

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo nochmal,

wichtig ist hierbei zu unterscheiden:

Bei der Berechnung des Krankengeldes für den Mitarbeiter wird das Teilarbeitsentgelt genau wie ein Zuschuss behandelt und sofern das Vergleichsnettoentgelt überschritten wird, auf das Krankengeld angerechnet.

Beitrags- und meldepflichtig ist aber das gesamte Teil-Arbeitsentgelt, ohne das hierfür die Vergleichsberechnung durchgeführt wird.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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rvh
Erfahrener
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Hallo an Alle!

Die Fachleute vom Haufe-Verlag meinen dazu:

Gehalt bei Wiedereingliederung: Teil-Arbeitsentgelt wird auf Entgeltersatzleistung angerechnet

Da der Arbeitnehmer im Wiedereingliederungsverfahren nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt und wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch gar nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann, besteht kein Anspruch auf Entgelt für die geleistete Tätigkeit (BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91). Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig ein Teil-Arbeitsentgelt, wird die Entgeltersatzleistung gekürzt.

Es bleibt also bei einer Unterbrechung, nur auf der Bescheinigung wird der "Hinzuverdienst" angegeben und somit das Krankengeld gekürzt.

Viele Grüße

Carsten

[fett gekennzeichneter Passus von mir hervorgehoben]

Hallo,

die hergestellte Verbindung zwischen Urteil und Unterbrechungstatbestand und damit die vorstehenden Ausführungen im letzten Absatz sind m.E. nicht korrekt.

Daran ändert auch das zitierte BAG-Urteil nichts, denn dort ging es lt. der zitierten Quelle "nur" um die Frage des Bestehens eines Vergütungsanspruchs gegen den AG während der Wiedereingliederung, was aber abgelehnt wurde ...

Wenn der AG "warum auch immer" freiwillig Entgelt - auch in verminderter Höhe - zahlt, dann endet ab diesem Tag m.E. die Unterbrechung.

Daran ändert doch auch der parallel weiter bestehende Anspruch auf - reduziertes - Krankengeld nichts.

Oder gibt es über die bisher genannte Quelle hinaus noch andere Erkenntnisse, welche die Schlussfolgerung belegen??

Neugierige Grüße

R. Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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(Albert Einstein, 1879-1955)
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t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

hier kommt die Auffassung der AOK Niedersachsen zu dem Thema:

AOK - Service für Unternehmen: Wiedereingliederung

Unter der Überschrift "Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistung" gibt die AOK den Hinweis, dass bei der Wiedereingliederung genauso zu verfahren ist, wie wenn der Arbeitnehmer "nur" zuhause arbeitsunfähig ist.

Es bleibt somit bei der Wiedereingliederung bei der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld ohne Besonderheiten. Die Wiedereingliederung ist also daher zu ignorieren und das vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Entgelt ist als Zuschuss zum Krankengeld zu betrachten.

Viele Grüße

T. Reich

carstenh_
Beginner
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Hallo an Alle!

Ich habe jetzt im AOK-Business-Forum die Frage gestellt und hier die Antwort.

Autor des Beitrags: 

Ihr Expertenteam     

erstellt am: 

21.04.2017 

Thema: 

Re: Wiedereingliederung mit Zahlung des AG 

Sehr geehrter Herr Hein,

generell gilt für arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, Folgendes: Diese Zahlungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro übersteigen. Wenn die Bagatellgrenze von 50,00 € monatlich überschritten wird, zählt die arbeitgeberseitige Leistung komplett als Arbeitsentgelt und wird in jedem Monat beitragspflichtig.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie auf Grundlage der arbeitgeberseitigen Leistungen die Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen. 

Mit der folgenden Jahresmeldung melden Sie das Arbeitsentgelt ab Beginn der Zahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und geben in der Meldung den entsprechenden Zeitraum an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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letzte Antwort am 21.04.2017 12:11:50 von carstenh_
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