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Spenden - Hälftige Aufteilung der Sonderausgaben und Höchstbetrag

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letzte Antwort am 22.11.2021 11:30:20 von Stephan_Hirsch
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f_mayer
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Folgender Sachverhalt:

Bei einem Ehepaar wird die Einzelveranlagung gewählt und die hälftige Aufteilung der Sonderausgaben. Nun greift bei einem der beiden Ehegatten die Höchstgrenze der Spenden.

Wenn ich das richtig sehe, nimmt das Programm nur den Höchstbetrag und teilt nur diesen Hälftig auf beide Ehegatten auf. Ist das richtig und gewollt?

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter Herr Mayer,

ja, so ist die hälftige Aufteilung im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten im Programm DATEV Einkommensteuer programmiert: Aufgeteilt werden die steuerlichen Abzugsbeträge - bei Deckelung auf einen Höchstbetrag also der Höchstbetrag.

Diese Vorgehensweise ergibt sich auch aus den Beratungen zum "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Maßnahmen". Dort wurde in einer Stellungnahme des Bundesrats (Bundestagsdrucksache 18/1776) in Rz 9 angeregt, den § 26a Abs. 2 S. 2 EStG klarstellend folgendermaßen umzuformulieren:

"Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten wird die Summe der den Ehegatten zustehenden steuerlichen Abzugsbeträge und Steuerermäßigungen der in Satz 1 genannten Aufwendungen bei Ehegatten zur Hälfte abgezogen."

In der entsprechenden Begründung dazu heißt es u. a.:
"Zudem soll verdeutlicht werden, dass bei einem Antrag auf hälftige Aufteilung nicht die Aufwendungen, sondern die Abzugsbeträge (steuerlich abziehbare Werte unter Berücksichtigung evtl. Höchstbeträge usw.) (…) aufzuteilen sind. (…) Die Änderung entspricht der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 26a EStG (…)."

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch
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f_mayer
Fachmann
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings scheint die angeregte Änderung des Gesetzestextes nicht vollzogen worden zu sein. Ist die genannte bestehende Verwaltungsauffassung irgendwo dargelegt (beispielsweise in einem BMF-Schreiben)?

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

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Manchmal ist es nicht die Verwaltung, die auf diese Ideen kommt. Die Idee der hälftigen Aufteilung stammt im Ursprung vom BGH in einer (wie sollte es auch anders sein) Scheidungssache. Der BGH hat sinngemäß entschieden, dass zu Zeiten des Zusammenlebens jeder zur Hälfte am häuslichen Leben beteiligt ist (was bei zwei Personen irgendwie logisch ist). Der BFH hat diese Rechtsprechung dann für Aufteilungsfälle von ESt Erstattungen übernommen und die Begründung mehr oder weniger auf steuerliche Anforderungen angepasst, im Übrigen überzeugend.

In der Folge ist danach eigentlich Alles hälftig anzusetzen, es sei denn das Gesetz bestimmt ausdrücklich eine abweichende Regelung.

In Ihrem Fall würde ich noch einmal schauen, ob tatsächlich alle Steuerbescheinigungen auf beide Ehegatten gemeinsam ausgestellt sind, die direkte Zuordnung geht vor, der Rest wird aufgeteilt.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter Herr Mayer,

uns ist kein spezielles BMF-Schreiben zu dem Sachverhalt bekannt.

Dass die Finanzverwaltung die in § 26a Abs. 2 S. 2 EStG geregelte hälftige Aufteilung als reine Verteilungsnorm sieht, lässt sich aber ggf. aus einem Beispiel im BMF-Schreiben vom 19.08.2013 zur "einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" (BStBl 2013-I-1087, LEXinform Dok.-Nr. 5234592) herauslesen.

In dem dort in Rz 108 aufgeführten Beispiel zum Ansatz von 80% der Vorsorgeaufwendungen für ein nur zu einem Ehegatten (B) in einem leiblichen Kindschaftsverhältnis stehenden Kind (K) heißt es u.a.:

„Nach der Verteilungsregelung des § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG werden bei A und B sämtliche Sonderausgaben - und damit auch die der B nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG zugewiesenen Beiträge des Kindes - jeweils hälftig abgezogen, so dass im Ergebnis A und B jeweils 40 % der Beiträge des K absetzen können. Dass bei A keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber K besteht, da es nicht sein leibliches Kind ist, ist für die Verteilung durch § 26a Absatz 2 Satz 2 EStG ohne Belang."

Der zitierte letzte Satz sieht damit vor, für die Verteilung der anzusetzenden Aufwendungen auf Ebene des einzelnen Ehegatten keine erneute Prüfung mehr auf die Höhe der anzusetzenden Beträge vorzunehmen, sondern die bereits ermittelten Beträge lediglich hälftig zu verteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

f_mayer
Fachmann
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

ganz vielen Dank, das hat mir sehr geholfen die Logik zu verstehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Mayer

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guenther
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@Stephan_Hirsch 

 

Sehr geehrter Herr Hirsch,

 

der BFH hat ja jetzt die hälftige Aufteilung der Sonderausgaben usw. neu/anders berechnet.

 

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/steuern/bfh-hoechstbetragsberechnung-und-guenstigerpruefung-bei-der-einzelveranlagung-von-ehegatten/

 

Gibt es in DATEV | ESt die Möglichkeit, dies zu berechnen?

Wir hatten schon vereinzelt Fälle, bei den die hälftige Aufteilung die beste Variante bei der Günstigerprüfung zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung war.

 

Wenn man ohne das Kreuz auf der neuen Anl. Sonstiges bzw. bis 2018 auf dem Mantelbogen Seite 4 das Berechnungsblatt "Vergleich zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebensp." ansieht, wird nicht die hälftige Verteilung berücksichtigt.

 

Kreuzt man das Feld an, kommt aktuell m.E. die alte Rechtslage.

 

Vielen Dank

 

Thomas Günther

mfg Thomas Günther
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Stephan_Hirsch
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Sehr geehrter Herr Günther,

 

eine Umsetzung des erwähnten BFH-Urteils wird zu der Version des Programms DATEV Einkommensteuer geprüft, die voraussichtlich am 13.07.2020 bereitstehen wird. (Siehe auch Einkommensteuer: BFH-Urteil zur hälftigen Aufteilung von Sonderausgaben bei Einzelveranlagung von Ehegatten (Dok.-Nr. 1008931).)

 

"Geprüft" deswegen, weil sich nach dem Urteil - trotz einem klaren Leitsatz - viele Einzelfragen ergeben, die für die Berechnung im Programm gelöst sein müssen. Nachfolgend eine kleine Auswahl von Fragen, mit denen sich die Entwicklungskollegen gerade befassen:

 

Spenden

  • Muss auch ein Spendenvortrag, der nur für einen der Ehegatten/Lebenspartner festgestellt wurde, in die hälftige Aufteilung der geleisteten Spenden einbezogen werden?
  • Wenn sich Spenden an politische Parteien nicht in voller Höhe nach § 34g EStG auswirken und daher zum Teil nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind: Muss bereits die geleistete Spende hälftig bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern berücksichtigt werden (mit der Folge, dass auch der Ehegatte/Lebenspartner eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG erhält, der die Spende nicht geleistet hat) oder darf nur der Teil der Spende hälftig berücksichtigt werden, der sich beim leistenden Ehegatten/Lebenspartner nicht nach § 34g EStG ausgewirkt hat?


Vorsorgeaufwendungen

  • Wie ist die 4%ige Kürzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG bei einer hälftigen Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen? Muss die Kürzung auch bei einem Ehegatten/Lebenspartner vorgenommen werden, der selbst keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil der „zahlende“ Ehegatte/Lebenspartner einen Anspruch auf Krankengeld hat?
  • Können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Ehegatte/Lebenspartner für sein Kind übernommen hat, bei einer hälftigen Aufteilung beim anderen Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt werden, wenn dieser kein Kindschaftsverhältnis zu dem Kind hat?
  • Übererstattete Sonderausgaben (mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 EStG) sind mit gleichartigen Sonderausgaben des Verausgabungsjahres zu verrechnen:
    Werden bei einer im Jahr 02 gewählten hälftigen Aufteilung die in 02 übererstatteten Sonderausgaben im Verausgabungsjahr 01 nur bei dem Ehegatten/Lebenspartner verrechnet, der sie in 01 gezahlt hatte? Oder wirkt sich eine in 02 gewählte hälftige Aufteilung auch auf das Jahr 01 aus - mit der Folge, dass in 01 die Verrechnung zur Hälfte auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner stattfinden muss? Was geschieht, wenn dieser andere Ehegatte/Lebenspartner nie Beiträge gezahlt hatte?

 

Behinderten-Pauschbetrag
Da das BFH-Urteil mit dem Verweis in den Rz 14-16 auch für außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt:

  • Kann es sein, dass behinderungsbedingte Aufwendungen eines Ehegatten/Lebenspartners bei diesem zum Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags, beim anderen Ehegatten/Lebenspartner aber zum Ansatz der tatsächlichen (hälftig aufgeteilten) Aufwendungen führen? Wie wäre dieser Sachverhalt dann in den Formularen zu deklarieren?

 

Das sind alles Fragen, mit denen sich auch die Finanzverwaltung bei der Umsetzung des Urteils befassen muss. Ob es dabei ggf. zu einem gesonderten BMF-Schreiben kommt, bleibt abzuwarten…


Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

guenther
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

 

aktuell rechnet das ESt-Programm immer noch nach dem altem Rechtsstand. Gibt es eine Info zur Umsetzung in DATEV?

 

Vielen Dank.

 

Thomas Günther

mfg Thomas Günther
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Stephan_Hirsch
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Sehr geehrter Herr Günther,

 

leider gibt es dazu keine Neuigkeiten.

 

Die oben beispielhaft aufgeführten Fragen wurden mittlerweile – mit zahlreichen anderen Detailfragen zu dem Thema – an die Finanzverwaltung übermittelt.

 

Weil die Antworten auf diese Fragen noch ausstehen, kann zu einer Umsetzung im Programm noch keine Aussage getroffen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
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StefG
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Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der hälftigen Aufteilung der Spenden n. § 26a (2) S.2 EStG ergibt sich noch eine Frage:

Laut der Berechnung im Einkommensteuerprogramm werden Spenden nicht mit in die Halbteilung aufgenommen, wenn es durch den Verlustvortrag eines Ehegatten keinen Ansatz von Spenden gibt. Auch wird ein bereits gesondert festgestellter Spendenvortrag zum Ende des letzten VZ, der nur für den einen Ehegatten festgestellt wurde, nicht mit in die Berechnung einbezogen:

Beispiel:

Ehemann:

- gesondert festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 50.000 € zum 31.12.2018

- gesondert festgestellten Spendenvortrag in Höhe von 1.000 €. zum 31.12.2018

- geleistete Spenden VZ 2019: 400 €

 

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019:
Ehemann: 30.000 €

Ehefrau: 20.000 €

 

Somit wird lt. Berechnungsliste im Programm beim Ehemann ein Betrag von 1.400 € als verbleibender Spendenvortrag zum 31.12.2019 festgestellt und die Ehefrau hat keinen Spendenabzug.

 

Dies sieht die Finanzverwaltung anders:

Zuwendungsvortrag zum 31.12.2018: 1.000 €

Geleistete Zuwendungen in 2019          400 €

Abzugsfähig nach § 10b (1)                 1.400 €

 

Hälftige Aufteilung                                    700 €

Zuwendungsvortrag beim Ehemann         700 €

abzugsfähig bei der Ehefrau                     700 €

 

Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Berechnung im Einkommensteuerprogramm programmiert?

 

MfG

 

Stefan Gras

 

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Sehr geehrter Herr Gras,

 

bei einer im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragten hälftigen Aufteilung teilt das Programm DATEV Einkommensteuer die auf Ebene der einzelnen Ehegatten ermittelten steuerlichen Abzugsbeträge hälftig auf die Ehegatten auf.

 

In Ihrem konkreten Beispiel wird daher zunächst ermittelt, in welcher Höhe die Spenden von 1.400 EUR (Spendenvortrag zum 31.12.2018 von 1.000 EUR zuzüglich der in 2019 geleistete Spenden von 400 EUR) auf der Ebene des Ehemanns steuerlich geltend gemacht werden können. Wegen des Verlustvortrags von 50.000 EUR und des § 10b Abs. 1 S. 9 EStG (Deckelung auf den um den Verlustvortrag geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte) könnte der Ehemann in VZ 2019 von diesen Spenden 0 EUR abziehen.

 

Dieser Betrag von 0 EUR wird im Zuge der hälftigen Aufteilung auf den Ehemann und die Ehefrau verteilt, so dass es bei keinem von beiden zur Berücksichtigung der Spenden kommt und die Spenden stattdessen in Höhe von 1.400 EUR in den VZ 2020 vorgetragen werden.

 

Wie oben im Beitrag vom 06.03.2017 ausgeführt, ergibt sich diese Vorgehensweise z. B. aus den Beratungen zum "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Maßnahmen". Dort wurde in einer Stellungnahme des Bundesrats (Bundestagsdrucksache 18/1776) in Rz 9 angeregt, den § 26a Abs. 2 S. 2 EStG klarstellend folgendermaßen umzuformulieren:
"Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten wird die Summe der den Ehegatten zustehenden steuerlichen Abzugsbeträge und Steuerermäßigungen der in Satz 1 genannten Aufwendungen bei Ehegatten zur Hälfte abgezogen."
In der entsprechenden Begründung dazu heißt es u. a.:
"Zudem soll verdeutlicht werden, dass bei einem Antrag auf hälftige Aufteilung nicht die Aufwendungen, sondern die Abzugsbeträge (steuerlich abziehbare Werte unter Berücksichtigung evtl. Höchstbeträge usw.) (…) aufzuteilen sind. (…) Die Änderung entspricht der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 26a EStG (…)."

 

Das mittlerweile ergangene BFH-Urteil zur „Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten“ und der dort erwähnten hälftigen Aufteilung vor der Ermittlung der ansetzbaren Beträge wird im Programm aus den im Beitrag vom 04.06.2020 und im Dokument Einkommensteuer: BFH-Urteil zur hälftigen Aufteilung von Sonderausgaben bei Einzelveranlagung von Ehegatten (Dok.-Nr. 1008931) genannten Gründen noch nicht berücksichtigt.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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letzte Antwort am 22.11.2021 11:30:20 von Stephan_Hirsch
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