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Weiterbelastung Gebühren Behörde

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letzte Antwort am 27.08.2019 11:17:15 von Gelöschter Nutzer
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floreana
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Guten Morgen,

ich bin mir hier unsicher: Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, Katasterauszüge bei der Stadt oder beim Amt beantragt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten. Der Anwalt erhält die Gebührenrechnung der Stadt an ihn adressiert, ohne einen Hinweis darauf, dass der eigentliche Kostenschuldner der Mandant ist. Muss der Anwalt dem Mandanten diese Gebühren dann nicht auch mit Mehrwetsteuer in REchnung stellen? Das war bisher immer mein Veständnis. Vielen Dank für Hinweise.

agmü
Meister
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Sehr geehrte Frau W.

Kostenschuldner ist in diesen Fällen immer der Anwalt.  Für diesen handelt es sich um Auslagen, die gegenüber dem Mandanten in der Rechnung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Nur wenn der Anwalt Kosten verauslagt, bei denen der Mandant ausdrücklich Kostenschuldner ist (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten) handelt es sich steuerlich um durchlaufende Posten, mit der Folge, dass diese Umsatzsteuerfrei weiterbelastet werden dürfen.

Das Alles ist sehr schön in der Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, S 7200/16 beschrieben. 

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
rahayko
Fortgeschrittener
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Hallo!

Ich bin kein Steuerberater, halte mich aber an die Faustformel, dass all das, was der Mandant nicht ohne meine anwaltliche Dienstleistung (z.B. Akteneinsicht) erlagen kann, steuerpflichtig weiter berechnet wird.

Was sagen die Kollegen StB?

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
agmü
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die genannte Verwaltungsanweisung der OFD nimmt dazu umfassend Stellung.

Gerne lasse ich eine Kopie zirkulieren .  kurze Nachricht genügt

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
Uwe_Lutz
Überflieger
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Gerne lasse ich eine Kopie zirkulieren . kurze Nachricht genügt

Die gibt es auch in der Lexinform-Datenbank, allerdings mit Datum vom 28.02.2012:

OFD Karlsruhe, S-7200

agmü
Meister
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Danke für den Hinweis,

ich hab's nicht so mit Lexinform

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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floreana
Fortgeschrittener
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Guten Morgen, herzlichen Dank für die zahlreichen Tipps!

Nun leider noch eine Frage hierzu, die mich weiterhin irritiert:

Es geht um Bundesanzeiger Rechnungen, in zwei Varianten:

1) adressiert an unsere Kanzlei....weiter unten im Text steht: "im Auftrag für (mit der Firmenbezeichnung des Mandanten (ohne Adresse)); hier ziehe ich trotzdem die Vorsteuer und stelle den Nettobetrag dem Mandanten in Rechnung.

2) adressiert an unsere Kanzlei mit dem Hinweis "Rechnungsempfänger", gleich rechts davon die Adresse des Mandanten mit dem HInweis "Leistungsempfänger", hier stelle ich die RG steuerfrei (Bruttobetrag) dem Mdt in Rechnung und leite Original an diesen weiter.

Ist diese Vorgehensweise korrekt? Wobei ich eigentlich nicht so richtig den Unterschied erkenne...

Vielen Dank mal wieder!!

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Gelöschter Nutzer
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Bei Anwälten würde ich mich nicht einmischen, hier wurde aber explizit nach Steuerberatermeinung gefragt (ist übrigens auch nur eine Meinung und kein Rechtsrat!)

1) Die Kanzlei erbringt eine sonstige (aktive) Leistung zum Preis X

Im ersten Fall ist die Kanzlei in Vertragsbeziehung mit dem E-Bundesanzeiger getreten und es handelt sich nicht um den Fall des Auslagenersatzes/durchlaufenden Posten. In eigenem Namen auf eigene Rechnung (Anwälte?). Die Kanzlei ist Leistungsempfänger (UStG) der sonstigen Leistung des Bundesanzeigers und kann sich ggf. die Vorsteuer ziehen beim Vorliegen weiterer ustl. Tatbestandsmerkmale. Die Kanzlei kann und wird diese (eigenen) Kosten als sonstige Leistung gegenüber dem Mandanten abrechnen, (ggf. als Nebenleistung zur Hauptleistung) zum vereinbarten oder sonst wie gesetzlich begrenzten Preis (und der kann auch höher oder niedriger sein)!

Muss die Kanzlei aber nicht zwingend (die Berufshaftpflicht mag das anders sehen), z.B. wenn der Stundensatz zur Hauptleistung schon mehr als "gut" ist.

Einkauf einer Leistung - Verkauf einer Leistung. Mehrwert = Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer/Vorsteuersystem auf den verschiedenen Handelsstufen.

2) Die Kanzlei hat nur Anspruch auf Geld (1:1)

In Fall B hat die Kanzlei nur für den Mandanten gehandelt, der Mandant ist ustl. Leistungsempfänger und hat aus der RG (ggf.) den Vorsteuerabzug. Die Kanzlei hat nur für den Mandanten verauslagt und daher ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe aber eben nicht mehr (BGB? Anwälte?).

Allein durch die Höhe von 1) und 2) kann es wirtschaftlich durchaus einen großen Unterschied machen!

Durchlaufende Posten steuerfrei?

Die Anforderung des Auslagenersatzes / Durchlaufenden Posten ist nicht "steuerfrei". Steuerfrei sind bestimmte Leistungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit einer Umsatzsteuer belastet werden sollen. Der "durchlaufende Posten" fällt einfach aus dem USt-Gesetz raus - ist somit nicht steuerbar bzw. ist kein Bestandteil des Entgelts als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Eine (verkehrte) Darstellung als steuerfreie Umsätze hat im UStG durchaus Konsequenzen, daher sollte genau unterschieden werden.

Die Variante ergibt sich aus den vertraglichen Beziehungen, ggf. limitiert durch rechtlichen Beschränkungen (wenn der Mandant z.B. nur höchstpersönlich handeln darf) - Anwälte?.

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letzte Antwort am 27.08.2019 11:17:15 von Gelöschter Nutzer
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