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gesetzliche Rücklage der UG bei E-Bilanz

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letzte Antwort am 21.09.2018 10:52:13 von dprobst
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p4ge
Aufsteiger
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Guten Morgen freundliche Community

Ich wollte zwar einen Service-Kontakt nutzen, aber scheinbar möchte das System eine Smart-Card haben, die wir nicht besitzen.... Egal, nicht das Thema jetzt.

Folgendes Grundgerüst. Eine UG erwirtschaftet einen Gewinn. 25% dessen fließen auf das Konto 846, aus dem Vorjahr haben wir noch einen Vortrag von ca. 5.000,-€.

1.jpg

Bei der E-Bilanzaufbereitung tauchen nun folgende Fehler auf:
1. siehe Bild, sagt mir der Assistent dass das Konto 860 einen Saldo ausweist, welches ich bitte umbuchen solle auf 2860 (SKR03). Dies kann ich aus 2 Gründen jedoch nicht tun. I Es gibt noch keinen Beschluss für die Verwendung und II. würde es zu einen höhere Gewinn führen was aus I ja nicht gewollt ist bisher.
2. wenn ich jedoch die Ergebnissverwendung nicht behake, sagt er mir zum einen das der Haken vergessen wurde und das Jahresüberschuss und Bilanzgewinn unterschiedlich sind. (Logisch da 25% gebucht wurden auf 846).

Die angegebenen Fehlermeldungen konnten mir bisher nicht helfen, da Sie mich eher noch in meiner Grundüberzeugung der Richtigkeit meiner Arbeit unterstützen. Richtige Konten bebucht, richtige Einstellungen in Assistenten etc.

Hat jemand sonst einen hinweis wo ich einen Fehler mache?

dprobst
Fortgeschrittener
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Die Dotierung einer Rücklage ist (auch wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist) ein Gewinnverwendung.

Sie haben einen Teil des Jahresüberschusses NACH Gewinnverwendung gebucht (gesetzliche Rücklage) und einen Teil VOR Gewinnverwendung, weil Sie ja noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung haben.

Sie müssen sich also entscheiden, ob Sie den Jahresabschluss insgesamt vor oder nach Gewinnverwendung aufstellen.

Da auch eine Hinterlegung im elektronischen Bundesanzeiger nur noch mit Feststellung des Jahresabschlusses möglich ist, sollte der JA der UG vor Gewinnverwendung erstellt werden, den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zugeleitet werden und erst bei Vorliegen des Gesellschafterbeschlusses endgültig fertig gestellt werden.

So ein Beschluss könnte dann folgendermaßen aussehen. Die Zahlen sind natürlich nur beispielhaft:

Die Gesellschafter beschließen, dass der Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr xxxx von 1.000 EUR in Höhe von 25% (=250 EUR) der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage zugeführt wird.

Der verbleibende Betrag wird wie folgt verwendet

a) Gewinnausschüttung in Höhe von 500 EUR brutto

b) Vortrag auf neue Rechnung 250 EUR.

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letzte Antwort am 21.09.2018 10:52:13 von dprobst
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