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Ist eine geringfügige Beschäftigung pfändbar?

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letzte Antwort am 30.03.2018 18:09:52 von bodensee
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katjaladegan
Beginner
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Hallo zusammen,

unser Mandant hat einen Angestellten, der eine Pfändung an laufen hat. Seine Frau hat eine geringfügige Beschäftigung. Jetzt habe ich ein Schreiben des Gläubigers, dass nicht nur das Gehalt des Arbeitnehmers für die Berechnung des pfändbaren Anteils berücksichtigt wird, sondern auch das Entgelt der Ehefrau aus der geringfügigen Beschäftigung.

Ich habe gelesen, dass die geringfügige Beschäftigung nicht in die Pfändung einbezogen wird, vor allem, da es von der Ehefrau ist und nicht das des Arbeitnehmers.

Meine Frage ist jetzt, ob das stimmt und wenn ja, wo es steht.

LG und schöne Ostertage

Katja Ladegan

bodensee
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Grundsätzlich Pfändbar da Minijob normaler Gehaltsempfänger.

Steht in § 850ff ZPO.

Die Frage wird sein ob nur das Gehalt des Ehemanns gepfändet wurde - Pfändungsbeschluss ? oder auch das Gehalt der Ehefrau.

Für jeden muss natürlich die Prüfung vorgenommen werden pfändbar nach Tabelle oder nicht ? Da jedem AN seperat das Existenzminium als unpfändbarer Teil zusteht.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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haskanli
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Sehr geehrte Frau Ladegan,

dass der Lohn aus Minijobs nicht pfändbar sei, ist mir nicht bekannt. Wo haben Sie das denn gelesen? Bei normalen, also nicht bei Unterhaltspfändungen wird die Pfändungstabelle angewendet, und da liegt der Lohn bei einem Minijob normalerweise immer unterhalb der Pfändungsgrenze, wäre also pfändungsfrei. Vielleicht ist das hier gemeint.

Allerdings soll in Ihrem Fall ja auch nicht der Lohn der Ehefrau gepfändet werden, er soll nur bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens mit berücksichtigt werden. Gepfändet werden soll nur das Gehalt des Ehemannes, richtig?

Die Frage ist, von wem kommt das Schreiben? Vom Gläubiger direkt, oder steht das so im Pfändungsbeschluss? Sollte das im Pfändungsbeschluss stehen, müssten Sie sich daran halten. Dann können Sie die Pfändung aber nicht automatisch vom Programm berechnen lassen, sondern müssten den Pfändungsbetrag jeden Monat manuell ausrechnen und als fixen Abzugsbetrag schlüsseln (bei Lohn und Gehalt, bei LODAS bin ich mir nicht sicher).

Gruß

Boris Haskanli

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sue
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo,

es kann nur darum gehen, ob die Ehefrau voll, zum Teil oder gar nicht als (erste) unterhaltsberechtigte Person zählt und somit der Pfändungsfreibetrag des Ehemannes von rund 1,130 um bis zu 430,00 erhöht wird.

Wenn dem Gläubiger bekannt wird, dass die Ehefrau als (erste) unterhaltsberechtigte Person über eigenes Einkommen verfügt, muss er die Kürzung beim Amtsgericht beantragen. Das Amtsgericht legt im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann den Betrag oder Prozentsatz fest mit dem die Ehefrau im Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wird.

Meines Wissen darf das nur das Amtsgericht und nicht der Gläubiger im einfachen Schreiben anordnen.

Hier liegt viel Haftung drin und daher empfiehlt sich anwaltliche Rechtsberatung.

bodensee
Experte
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Selbstverständlich kann nur das Amtgericht anordnen.

BEi der Gegenpartei ( Gläubiger) liegt das Antragswalhlrecht vor dem Amtsgericht ggf. Landgericht. Dort wird festgelegt ob  Unterhaltspfändung oder nicht. Ebenfalls ob Ehefrau als berechtigt gilt oder nicht.

Aber falls beide Ehemann und Ehefrau Schuldner sind, kann natürlich eine Pfändung auch gegenüber beiden beantragt und beschlossen werden.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 30.03.2018 18:09:52 von bodensee
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