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Mehrfachbeschäftigung

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letzte Antwort am 29.03.2018 12:32:00 von Uwe_Lutz
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michaelanaumann
Beginner
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Hallo zusammen,

ich habe eine Neueinstellung für nächsten Monat vorzunehmen. Die Mitarbeiterin wird 100 Euro verdienen. Sie hat eine sv-pflichtige Hauptbeschäftigung und noch einen Minijob.

So ist die Beschäftigung bei uns auch sv-pflichtig. Hat jemand Erfahrung damit, wie die Person zu melden ist?

Erst einmal zur Minijobzentrale, damit die von dem 2. Minijob erfahren, oder gleich richtig zur normalen Krankenkasse? Bekommt man von da eine Rückmeldung, ob vielleicht in der Gleitzone abzurechnen ist?

Ich rechne mit Lohn und Gehalt ab.

t_r_
Allwissender
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Hallo,

ein zweiter Minijob neben einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung ist auch sv-pflichtig. Der Mitarbeiter ist daher sv-pflichtig an "seine" Krankenkasse und nicht an die Minijobzentrale zu melden. Die Beiträge müssen ja auch an die "normale" Krankenkasse abgeführt werden. Die Minijobzentrale hat damit nichts zu tun.

Viele Grüße

T. Reich

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ckuepper
Aufsteiger
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Hallo Frau Naumann,

und aufpassen, im Elstam als Nebenarbeitgeber anmelden, Lst Klasse 6, wird dann zurückgemeldet.

Grüße

C. Küpper

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michaelanaumann
Beginner
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Hallo Herr Reich,

ich hatte bereits folgenden Fall: ein Minijob mit 350 Euro bei einem anderen Arbeitgeber, bei uns dann eine Neueinstellung mit 200 Euro. Diesen habe ich dann gleich wegen Überschreiten der 450 Euro Grenze zur AOK gemeldet und das war im nachhinein falsch. Ich hätte zuerst zur Knappschaft melden müssen, damit die wissen, dass ein zweiter Minijob besteht und dann im Anschluss hätte ich alles stornieren sollen. Auch der Prüfer der Dt. RV gab der Knappschaft Recht.

Wie ist es mit der Rückmeldung des Lohnes des anderen AGs?

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haskanli
Einsteiger
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Hallo Frau Naumann,

bei Ihrem ersten Fall bin ich ebenfalls der Meinung, dass die Aushilfe direkt an die zuständige Krankenkasse und nicht an die Minijobzentrale gemeldet werden muss. Hier liegt ja eine Hauptbeschäftigung vor und bis auf den ersten Minijob sind dann alle weiteren Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Allerdings muss die Aushilfe hier meiner Meinung nach arbeitslosenversicherungsfrei gemeldet werden, da in der Arbeitslosenversicherung gem. § 27 (2) Satz 1 SGB III "geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet (werden)". Es sei denn, es gäbe noch einen dritten oder vierten Minijob.

In Ihrem zweiten Beispiel gibt es keinen Hauptarbeitgeber. Hier kann es ja durchaus sein, dass beide Beschäftigungsverhältnisse als Minijob abgerechnet werden können. Damit die Knappschaft das überprüfen kann, müssen wohl beide Beschäftigungsverhältnisse zunächst an diese gemeldet werden.

Zu Ihrer Frage, wie es mit der Rückmeldung des anderen Arbeitgebers aussieht: Nachdem beide Arbeitgeber die Aushilfe bei der Knappschaft angemeldet haben, verschickt die Knappschaft zunächst eine Mitteilung, dass eine Überschneidungsmeldung vorliegt, mit der Bitte um Stellungnahme und Prüfung. Dann erfolgt ein Fragebogen, in dem das Arbeitsentgelt abgeschätzt werden soll. Kommt die Knappschaft zu dem Ergebnis, dass die Aushilfsgrenze überschritten ist, wird man aufgefordert, die Aushilfe sozialversicherungspflichtig zu melden.

Wenn man übrigens nachweisen kann, dass man die Aushilfe bei Einstellung auf die Problematik der Doppelbeschäftigung hingewiesen hat (und diese dann falsche Angaben gemacht hat), erfolgt die Ummeldung erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Knappschaft. Hat man es versäumt, die Aushilfe aufzuklären, muss ab Beschäftigungsbeginn! berichtigt werden.

Gruß

Boris Haskanli

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Ich hätte zuerst zur Knappschaft melden müssen, damit die wissen, dass ein zweiter Minijob besteht und dann im Anschluss hätte ich alles stornieren sollen. Auch der Prüfer der Dt. RV gab der Knappschaft Recht.

Die Aussage finde ich interessant.

Ich habe richtige Angaben und stelle fest, dass durch Zusammenrechnung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.

Und jetzt soll ich das erst einmal der Knappschaft melden und nur Pauschalbeiträge (+ggf. RV-Anteil des Mitarbeiters) abführen? Und wenn die Knappschaft dann feststellt, dass durch die Zusammenrechnung SV-Pflicht entsteht, wird dies rückwirkend festgestellt, da ich die Angaben ja falsch ausgewertet habe? Und dann kann ich zusehen, ob und wie ich das vom Arbeitnehmer zurück erhalte?

Das kann es doch nicht sein!

Wir melden derartige Fälle auch direkt bei der Krankenkasse - mit Schlüsselung Mehrfachbeschäftigung. Bisher gab es dazu keine Beschwerden oder Rückfragen. Aber vielleicht sollte man sich überlegen, dies zusätzlich der Kasse per Telefax zu erläutern und darauf hinweisen, dass die SV-Pflicht nur durch Zusammenrechnung mit der anderen Tätigkeit vorliegt.

Und dann kann die Krankenkasse gucken, was sie daraus macht.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 29.03.2018 12:32:00 von Uwe_Lutz
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