Hallo liebe Community,
meine Frage:
AG mietet eine Wohnung für 650,00 Euro kalt im Monat an und überlässt sie dem AN.
(Nebenkosten soll der AN selber regeln.)
AN zahlt (Abzug im Nettobereich) 430,00 Euro selber, somit geldwerter Vorteil von 220,00 Euro.
Wo und wie kann ich die 44,00 Euro Freigrenze ansetzen? Kann ich das überhaupt?
Ich habe jetzt einige Sachen gelesen und bin maximal verwirrt.
Vielen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Wo und wie kann ich die 44,00 Euro Freigrenze ansetzen?
Da eine Freigrenze und kein Freibetrag: gar nicht..
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob eventuell die Miete laut Mietspiegel angesetzt werden kann (wenn niedriger)
Danke für die Antwort!
Miete laut Mietspiegel? Dann lese ich mich da mal ein.
Wenn der AN 606,00 Euro im Nettobereich zahlen würde, wären die 44,00 Euro geldwerter Vorteil steuerfrei.
So wäre es sinnvoll oder?
Hallo Community,
kann hier noch einmal jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
So wäre es sinnvoll oder?
Hallo Frau Kretschmar,
das lässt sich pauschal nicht beantworten, da es darauf ankommt, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist. Bei den unterschiedlichen Berechnungen ergeben sich deutlich unterschiedliche Ergebnisse.
Wenn der Arbeitnehmer € 606,00 zahlt und € 44,00 als Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, zahlt der Arbeitnehmer die € 606,00 aus seinem normalen Nettoentgelt.
Wenn der Arbeitnehmer € 430,00 zahlt und die restlichen € 220,00 als geldwerter Vorteil abgerechnet werden, zahlt der Arbeitnehmer zwar Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die € 220,00 - ihm werden aber nur € 430,00 vom "normalen" Nettobetrag abgezogen. Hier sind aber die Gesamtkosten für den Arbeitgeber etwas höher
Sie sollten hierzu einfach mal parallele Berechnungen machen, welche Auszahlungen sich in den beiden Varianten ergeben und welche Arbeitgeberkosten hierbei jeweils anfallen.
Und dann müssen Sie vermutlich mit dem Arbeitgeber klären, was denn tatsächlich gewollt ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
wenn die 44 € Freigrenze auf die fixe Miete angerechnet wird, überschreitet der AN mit jedem, beim AG, getrunkenen Kaffee, diese Grenze und hat sofort Entgeltcharakter für jede freiwillige Zugabe des AG.. Oder übersehe ich da etwas?
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Herr Rohwäder,
bei reinen Getränken nicht unbedingt - diese gehören nach R19.6 BSatz 2 Satz 1 LStR als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn. Ein Sachbezug liegt hier nicht vor.
Aber ansonsten ist es richtig - wenn die € 44,00-Freigrenze aufgebraucht ist, kommt man mit jedem anderen Sachbezug sofort über die Grenze mit der Folge, dass dann die gesamten Sachbezüge (also auch die € 44,00 Miete) in die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht rutscht.
Dies sollte man bei der Beurteilung, ob eine derartige Lösung sinnvoll ist, immer mit in Betracht ziehen.
Dies gilt auch bei diese Spartipps, dass man den Mitarbeitern doch jeden Monat einen Gutschein über € 44,00 zuwenden könnte...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Guten Morgen Herr Lutz,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Habe diverse Probeabrechnungen gefahren und meinem Chef vorgelegt.
Er sagte eben bei der Variante 430/220, dass ich die 44,00 Euro Freigrenze beachten soll. Die ja mit 220,00 Euro weit überschritten ist. Deswegen war ich auch verwirrt, weil ich mir schon dachte, dass das nicht geht. Aber er war der Überzeugung, man kann da was sparen.
Jetzt bin ich Dank Ihnen fachlich abgesichert und kann meine Aussagen mit gutem Gewissen machen.
Vielen Dank und einen guten Start in die Woche.
Viele Grüße
Katrin Kretzschmar