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Urlaubsanspruch Aushilfe Malergewerbe

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letzte Antwort am 06.03.2018 10:49:21 von cro
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lupofresh
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Hallo Liebe Gemeinde,

ich such mir gerade einen Wolf - der Tarifvertrag gibt zu dem Thema auch nicht wahnsinnig was her:

Sachverhalt:

Arbeitnehmer (Aushilfe) im Malergewerbe. Die Aushilfe arbeitet logischerweise nicht Vollzeit. In Lohn- und Gehalt ist der Arbeitnehmer der Baulohn-Variante "geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer, gewerblich/volljährig" geschlüsselt.

Jetzt rechnet das Programm immer mit den Jahresurlaub (Tage) eines Vollzeitbeschäftigten. Ist das ok? Wird das nicht runtergebrochen?

Wie gesagt: der Tarifvertrag gibt aus meiner Sicht nicht viel her. Die Malerkasse hat auf der Internetseite auch keine Lösung hierzu. Wie löst Ihr das in der Praxis?

Liebe Grüße

Lupofresh

misc
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Hallo lupofresh,

ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht generell auch für "Minijobber" laut Bundesurlaubsgesetz (auch §§ 1-5 BurlG)

Dazu sind Informationen aufbereitet auf folgenden Webseiten zu lesen:

Haufe: https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-umgang-mit-urlaubsabgeltungen_78_317152.html

Minijobzentrale: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/03_urlaubsanspruch/node.html

Arbeitsrechte: https://www.arbeitsrechte.de/aushilfe/#Der-Urlaubsanspruch-einer-Aushilfe

Geringfügige Beschäftigung: https://www.geringfuegigebeschaeftigung.net/urlaubsanspruch/

Gruß

Michael Schreiner

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bodensee
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Im Grundsatz gebe ich erstmal Herrn Schreiner Recht.

Es gibt zumindest außerhalb des Baulohns-. hier muss ich passen ob der Malertarifvertrag ggf. eine Sonderregelung hat- 2 Systeme.

a) Die Teilzeitkraft arbeitet quasi jeden Tag, aber eben nur entsprechend weniger Zeit, dann hat sie selbstverständlich gleich vielen Urlaubstag wie ein Vollzeitarbeitnehmer (

aber pro Tag hat Sie dann z.B. nur 1 Std bezahlt)

b) die Teilzeit wird an festen Arbeitstag geleistet z.b. 1 Tag inder Woche

dann wird der Urlaubsanspruch anteilig umgerechnet.

Wie gesagt das gilt bei 'normalem' Arbeitsrecht. Baubranchen je nach Tarifvertrag kann es anders geregelt sein.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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lupofresh
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Hallo,

erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Das die Aushilfen einen Urlaubsanspruch haben steht natürlich für mich außer Frage.

Mich stellt sich nur die Frage, wie dieser Urlaubsanspruch (Tage) im Rahmen der Baulohnabrechnung Maler ermittelt wird. Ich bekomme ja von der Malerkasse einen Jahresurlaub (abhängig nach Zugehörigkeit der Malerkasse) mitgeteilt. Das ist immer ein Vollzeitwert - ich kann auch nur diesen in Lohn- und Gehalt erfassen.

Auch alle Berechnungsbeispiele der Malerkasse sowie der Tarifvertrag gehen auf dieses Thema leider nicht ein.

Vielleicht weiß jemand noch einen Ansatzpunkt. Vielen Dank schon mal vorab.

Viele Grüße

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misc
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Hallo lupofresh,

vielleicht hilft dieser Thread etwas weiter ...

https://www.datev-community.de/thread/5772

Gruß

Michael Schreiner

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cro
Experte
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Hallo,

wenn der Minijobber als gewerblicher AN mit den korrekten Baulohnstammdaten hinterlegt ist und Sie mit dem Kalendarium arbeiten, serviert Ihnen das Programm die korrekten Zahlen.

Es wird alles wie beim Vollzeit-AN gerechnet und gehandhabt. Darum gibt es dazu auch keine speziellen Erläuterungen/tariflchen Regelugnen.

Gruß

C. Rohwäder

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letzte Antwort am 06.03.2018 10:49:21 von cro
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