Hallo @numb3rs für die Rechtsformen Vereine, Stiftungen und gGmbHs bietet DATEV mit dem Branchenpaket SKR42 eine standardisierte Lösung auf Basis von Kontenzwecken an. Diese kontenzweckbasierte Lösung ist auch für wirtschaftlich tätige bzw. nicht gemeinnützige Vereine geeignet, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. In dem Fall würden die Buchungssätze im SKR42 mit Sphäre 4 erfolgen. Mit Hilfe der Kostenrechnung kann die Eingabe der Sphäre 4 im Programm fest hinterlegt werden. Somit muss beim Buchen keine zusätzliche Angabe der Sphäre/Kostenstelle erfolgen: SKR42: Sphäre im Belege buchen vorbelegen Wenn Sie für einen nicht gemeinnützigen Verein den Standardkontenrahmen SKR03 oder SKR04 verwenden, hat das einige Konsequenzen, die in diesem Dokument beschrieben sind: Ohne SKR42: Keine Unterstützung der Rechtsformen Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften Unter anderem ist bei einem Einnahmenüberschussrechner bei der eingestellten Rechtsform "Einzelunternehmen" die Erfassung der Körperschaftsteuer nicht zulässig. Aufgrund der Kontenzweckprüfung ist das Konto Körperschaftsteuer nur bei einem Bilanzierer zulässig. Durch die Verwendung eines anderen zulässigen Kontos oder Änderung des Kontenzwecks können Sie die Programm-Meldung vermeiden: REW91863/ REW92419 Die Konten sind bei der Rechtsform nicht zulässig (Kapitel 3.1). Anschließend können Sie die Jahresabschlussauswertungen individualisieren und Postenbeschriftungen (z.B. als Unterposten) ändern: Individualisierung im Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken Freundliche Grüße Karin Halle | Service Branchen | DATEV eG
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