Da die Abschreibung immer für den vollen Monat berechnet wird, sehe ich zu einer solchen Festlegung keine Veranlassung. siehe Dokument 0177774 - Lippross Basiskommentar zu EstG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Rz 226 "2. AfA im Jahr der Anschaffung und im letzten Jahr § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 EStG bestimmen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts nicht der volle Jahresbetrag als AfA absetzbar ist. Die lineare oder degressive AfA ist vielmehr zeitanteilig (pro rata temporis) zu ermitteln. Danach vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Abschaffung oder Herstellung vorangeht. Dies bedeutet, dass für angebrochene Monate die AfA noch zu gewähren ist. Diese gesetzliche Regelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 angeschafft oder hergestellt wurden."
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