Hallo, es handelt sich bei Arbeitnehmern um eine Besteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG. Bei einem Geschenk in der von Ihnen genannten Höhe wird ein betrieblicher Anlass vermutet (unterstellt). Es würde sich sonst nicht um Arbeitslohn handelt und auch zu keinem geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis führen. Wird bei einem Arbeitnehmer eine Pauschalierung nach § 37b EStG vorgenommen, so ist der Sachbezug als geldwerter Vorteil beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Außerdem müssen an andere Arbeitnehmer gewährte Sachbezüge, die nach § 37b EStG versteuert werden könnten, auch pauschal versteuert werden. Es besteht ein Pauschalierungswahlrecht nur geschlossen für alle Arbeitnehmer in einem Jahr. Die folgenden Lohnarten können Sie für die Abrechnung verwenden: 2730 Sachzuwend., p.St,sv-frei 2740 Sachzuwendung, p.St., sv-pfl. 2770 Sachzuwendung,nto,p.St.,sv-pfl Viele Grüße T. Reich
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