Hallo, dem Arbeitgeber werden für die Arbeitsausfälle in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Die Pauschalierung findet auch Anwendung für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Es erfolgt für diesen Personenkreis keine Begrenzung auf die tatsächlich gezahlten Beiträge. Somit kann es unter Umständen vorkommen, dass mehr Beiträge erstattet als tatsächlich gezahlt wurden. Die Berechnung ist damit korrekt.
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