Das Stipendium ist steuerfrei, sofern es rechtlich strikt von der Arbeit getrennt ist. Kernkriterien für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG Damit das 50%-Stipendium trotz des Arbeitsvertrags steuerfrei bleibt, müssen alle Bedingungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 3 Nr. 44 erfüllt sein: Keine Gegenleistung: Das Stipendium darf rechtlich nicht an Ihre Arbeitsleistung gekoppelt sein. Ihre vertragliche Arbeitszeit an der Hochschule muss separat und marktüblich vergütet werden. Zweckbindung: Die Förderung darf ausschließlich der Forschung, Ausbildung oder dem Lebensunterhalt/Ausbildungsbedarf dienen. Angemessene Höhe: Das Stipendium darf den für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Keine Arbeitnehmertätigkeit durch das Stipendium: Aus dem Stipendienvertrag selbst darf keine Verpflichtung zur Mitarbeit an der Hochschule hervorgehen. Gefunden: Haufe
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