Ich bin Arbeitnehmerin einer privaten Hochschule.
Unabhängig von meinem Arbeitsverhältnis habe ich mich dort als Privatperson für einen Masterstudiengang beworben und einen Studienplatz erhalten.
Im Rahmen des regulären Stipendienverfahrens wurde mir ein Stipendium gewährt, das 50 % der Studiengebühren abdeckt. Das Stipendium wurde nach den allgemeinen Vergabekriterien vergeben und nicht als Mitarbeiterbenefit ausgeschrieben. Das Studium steht außerdem nicht in Zusammenhang mit meiner aktuellen Tätigkeit und ist keine Voraussetzung für meine Beschäftigung.
Mich interessiert nun die steuerliche Einordnung:
Kann ein solches Stipendium dennoch als geldwerter Vorteil bzw. Arbeitslohn angesehen werden, nur weil Arbeitgeber und Hochschule identisch sind? Oder spricht die unabhängige Bewerbung und Vergabe eher dagegen, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt?
Mich interessieren insbesondere Hinweise auf Rechtsprechung, BMF-Schreiben oder andere steuerliche Grundlagen, die einen vergleichbaren Fall behandeln.
Ich bin Arbeitnehmerin einer privaten Hochschule.
Das Thema sollten Sie mit Ihrem zuständigen Lohnbüro abklären.
Danke für den Hinweis. Natürlich werde ich das auch mit dem zuständigen Lohnbüro klären, dort wird bereits eine entsprechende Probeabrechnung erstellt.
Meine Frage hier zielt eher darauf ab, vorab eine fachliche Einschätzung einzuholen. Vielleicht hatte jemand bereits einen vergleichbaren Fall oder kennt die steuerliche Einordnung bzw. die zugrunde liegenden Regelungen. Deshalb dachte ich, ich frage zusätzlich hier in die Runde.
Das Stipendium ist steuerfrei, sofern es rechtlich strikt von der Arbeit getrennt ist.
Kernkriterien für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG
Damit das 50%-Stipendium trotz des Arbeitsvertrags steuerfrei bleibt, müssen alle Bedingungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 3 Nr. 44 erfüllt sein:
Gefunden: Haufe