Konkrete Frage dazu, da ich mich in einer ähnlichen Stelle bei meiner Buchhaltung (Lexoffice) widerfinde und verunsichert bin und nun diesen Thread gefunden haben. Von den Gedanken und Problematik her ist es dasselbe, mit der Änderung dass es kein Drittland ist sondern EU-Inland und ich eine innergemeinschaftliche Leistung erhalte. Also konkret: Rechnung aus Irland (statt USA im Vorherigen Beispiel): Leistung 1 Netto: 10,00 € Leistung 2 Netto: 10,00 € 19 % USt: 3,80 € Brutto: 23,80 € Für deinen Mandanten werden die 23,80 € zur BMG für das Reverse-Charge-Verfahren. Mit dem Steuerschlüssel 511 (13b sonstige Leistung Drittland) werden die 23,80 € als Aufwand gebucht. Dass ich die gezahlten 3,80€ MwSt vorsteuerlich nicht geltend machen kann und verloren habe ist mir bewusst, genauso wie, dass sie mit zur Bemessungsgrundlage für meine Umsatzsteuerpflicht anzuführen sind, die dann widerum vorsteuerlich geltend gemacht werden kann. Ich weiß nicht inwiefern mir in diesem Forum bezüglich SKR03 Konten geholfen werden kann - aber meine Frage dazu, da ich die Beträge einzeln verbuchen muss. Die beiden innergemeinschaftlichen Leistungen 1 und 2 meiner Rechnung oben kann ich als Fremdleistung §13b (SKR 3123) verbuchen. Die "falsch" ausgewiesene MwSt gehört ja für mich als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuerpflicht. Verbuche ich diese ebenfalls als Fremdleistung §13b (SKR 3123) gegen meine Rechnung?
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