Hallo Herr Reich, Sie haben recht. Auch das ist möglich. Hier ist nur zu beachten, dass bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags der vorgegebene Selbstbehalt vom pfändbaren Netto-Einkommen gem. Pfändungstabelle abgezogen wird. Dieses pfändbare Netto-Einkommen kann vom tatsächlichen Netto-Verdienst um ein paar EUR abweichen.
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