Über die Frage DLK oder durchlaufender Posten beim Zwischenhändler entscheidet das Auftreten des Zwischenhändlers. Tritt dieser im eigenen Namen auf , ist es Dienstleistungskommission, sonst ein durchlaufender Posten. Für den Musiker macht das aus deutscher Sicht im Ergebnis tatsächlich keinen großen Unterschied, es ist immer eine sonstige Leistung, grenzüberschreitend B2B und damit ist der Leistungsort nicht im Inland. In der EU wäre es allerdings 13b I UStG, außerhalb § 13b II. Edit: Aaah, für die empfangene Vermittlungsleistung macht es natürlich einen Unterschied: Bei einer DLK ist der Leistungsempfänger die Plattform, bei einer Vermittlungsleistung ist der Musiker Leistungsempfänger und muss in der Folge die USt für die Vermittler hier abführen.
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