Liebe Kolleginnen und Kollegen, leider komme ich auch nach Rücksprache mit anderen Kollegen bei meinem aktuellen Mandanten nicht weiter. Vielleicht hat jemand Erfahrungen mit Musikern, die ihre selbstproduzierten Musikstücke über Distributoren (Distrokid, DashGo mit Sitz in den USA) vertreiben, die ihrerseits die Musikstücke auf bekannten Streaming-Plattformen (Spotify, Youtube etc.) veröffentlichen. Distrokid übernimmt dabei vereinbarungsgemäß keine Urheber- oder sonstigen Rechte an den Musikstücken, sondern lediglich eingeschränkte Lizenzen zur Verbreitung der Musikstücke. Die Tantiemen der Streamingdienste werden von den Distributoren eingezogen und je nach Vereinbarung zu einem bestimmten Prozentsatz an die Musiker ausgezahlt. Distrokid zahlt 100% aus und erhebt nur einen Abonnementpreis. DashGo behält einen bestimmten Prozentsatz ein. Außerdem ist mein Mandant Gesellschafter (GbR) eines Musiklabels. Für den Vertrieb von Musikstücken über DashGo ist ein Label erforderlich. Das Label wickelt den Vertrieb über DashGo sowohl für Hobbymusiker als auch für professionelle Musiker ab und erhält einen gewissen Prozentsatz der Tantieme Zahlungen. Meine Fragen, die sich stellen sind: Handelt es sich bei der Übertragung der Lizenzrechte an den Vertrieb zur Verwertung der Musik um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung, da sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und beim Leistungsempfänger in den USA liegt? Stellt die Höhe der gezahlten Tantieme das Entgelt i. S. d. § 10 UStG dar? Erbringt Distrokid eine im Inland steuerbare sonstige Leistung an meinen Mandanten, bei der sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und der Leistungsempfänger (mein Mandant) die Steuer schuldet (Reverse Charge)? Kann keine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ermittelt werden, da Distrokid die vereinnahmten Tantiemen zu 100 % an den Künstler weiterleitet? Erbringt DashGo eine im Inland steuerbare sonstige Leistung an meinen Mandanten, bei der sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und der Leistungsempfänger (mein Mandant) die einbehaltene Provision zu versteuern hat (Reverse Charge)? Erbringt mein Mandant keine sonstige Leistung an die diversen Streaming Anbieter, da Distributoren zwischengeschaltet werden? Gehören die nicht im Inland steuerbaren Umsätze (siehe Nr. 1), wo der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG Leistungsschuldner ist, zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG? Gehören die im Inland steuerbaren Umsätze (siehe Nr. 3), wo der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Leistungsschuldner ist, zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG? Oder greifen die Regelungen einer Dienstleistungskommission §3 Abs. 11 UStG? Im Ergebnis wären die erhaltenen Auszahlungen aus den USA in Deutschland für meinen Mandanten nicht steuerbar? Und müsste ggf. in den USA Umsatzsteuer abführen? Greifen beim Label die Regelungen einer Dienstleistungskommission? Ich hoffe, dass vielleicht jemand einen ähnlichen Fall hat und mir Hinweise geben könnte. Vielen Dank im voraus. Schöne Grüße Lukas
... Mehr anzeigen