Hallo Herr Kolberg, hier müssen wir nun etwas aufpassen bei der Unterscheidung, ob überhaupt/wann die Rechnung vorlag und ob die Rechnung aller erforderlichen Angaben für den Vorsteuerabzug enthält. Es ist zwar so, dass mittlerweile eine Korrektur geringfügiger Fehler der Ursprungsrechnung eine Rückwirkung entfalten kann ("Senatex"), Grundvoraussetzung ist aber hierbei auch, dass zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges überhaupt ein Rechnungsdokument im Besitz des Steuerpflichtigen gewesen sein muss... Vorläufige Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt es m. E. nicht... Viele Grüße Christian Wielgoß
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